Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

43 
Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
thngen übernehmen — besonders zur Aufgabe grosser 
Quantitäten in regelmässiger Reihenfolge — specielle Er- 
uiässigungen zu gewähren : aber diese müssen auch allen 
anderen Versendern zugestanden werden, welche sich zur 
Uebernahme der gleichen Verpflichtung bereit erklären, 
llurch diesen Zusatz ändert sich das Verhältniss wesent- 
•> und die zunächst persönliche Vertragsstipulation 
gewinnt den Charakter einer objectiven, für Jeden, der 
^u ihrer Erfüllung im Stande ist, zugänglichen Tarif- 
Bedingung. Der Unterschied gegen Deutschland ist 
fl esshalb in diesem Punkte viel geringer, als es auf 
fleu ersten Blick erscheint : denn auch dort wie wohl 
flBerall werden die meisten Tarifermässigungen aus- 
fli’ücklich in Hinblick auf die dadurch zu gewinnen- 
fl^u besondern Transporte bestimmter Versender gewährt, 
Wenngleich diese nicht speciell genannt, und mit ihnen 
keine besondere Verträge abgeschlossen sind. Der Kern 
fler Sache liegt in der Er age, wie weit in der Richtung des 
Ulli von wenigen Versendern thatsächlich Erfüllbaren die 
^Bedingungen für eine Tarifermässigung, mögen sie von An- 
^^ug an in der Form von objectiven Tarifbedingungen oder 
zunächst in der eines Vertrages mit einem einzelnen Ver 
sender erscheinen, gehen dürfen. Auch bei der Wahl der 
letztem Form gilt in England gleichmässig das Verbot der 
^uigebührlichen und unbilligen Bevorzugung. Bleiben aber 
flie Bedingungen innerhalb der durch dieses Verbot ge 
legenen Grenze, dann ist in der That kein Gesichtspunkt 
finden, unter welchem es bedenklich erscheint, dass 
flle Eisenbahn sich durch Vertrag mit dem betreflenden 
eisender den wirklichen Eintritt der, bei Gewährung 
* es billigeren Tarifs für sie bestimmend gewesenen Vor 
aussetzung sichert. Vorzüglich bei bedeutenden Trans- 
Perten, welche besondere Einrichtungen und Auslagen 
®ifoidern, ist eine solche Sicherung zweckmässig und 
üntersch 
gegen Ucu 
land.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.