thumbs: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Amn. 1—4. 
Vergl. auch die von gleichen Grundsätzen ausgehende Entsch. des fürstl. 
schwarzburg-sondershausenschen Ministeriums vom 29. Dezember 1892 in der 
I. u. A.V. im Deutschen Reiche 111 170. 
lieber den Begriff „Taschengeld" vergl. Amn. X 11. 
Zu Ziffer X der Anleitung. 
« Nach den Unfallversicherungsgesetzen (U.V.G. §. 1, Ausd.G. 
§. 1, L.U.V.G. §. 1, B.U.V.G. §. 1, S. U.V.G. §. 1) sind die in den der Unfall 
versicherung unterstehenden Betrieben beschäftigten Personen versichert, einerlei, 
ob sie Lohn oder Gehalt beziehen, oder ob dies nicht der Fall ist. Für Betriebs 
beamte ist die Zugehörigkeit zur Unfallversicherung jedoch in der Regel ab 
hängig davon, daß ihr Lohn oder Gehalt, wenn sie solchen beziehen, den Be 
trag von 2000 Mk. nicht übersteigt. 
*. »Lohn oder Gehalst", „der für die Beschäftigung gewährte 
Entgelt", s. Anm. I 11 S. 28. 
3 „Beschäftigt", s. Anm. I 12 S. 28. 
4. „Es ist nicht erforderlich, daß der für die Beschäftiqnnq 
gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht." 
Gewährung von Entgelt durch Anweisung auf Bezüge von dritten 
Personen s. Anm. XVIII 3, 4. 
„Naturalbezüge", d. h. Entschädigungen irgend welcher Art außer 
Geldlohn. 
Wegen des Verhältnisses des Begriffes „Naturalbezüge" zu dem des 
„freien Unterhaltes" vergl. Anm. X 10 S. 225. 
Die gleiche Bestimmung, daß auch Naturalbezüge als Gehalt oder 
Lohn gelten, enthalten auch die Unfallversicherungsgesetze (U.V.G. §. 3, 
L.U.V.G. §. 2). Das Handbuch des Reichs-Versicherungsamtes über die Un 
fallversicherungsgesetze bemerkt in Anm. 4 zu §. 3 des U.V.G. (S. 119) zum 
Begriffe „Naturalbezug": 
,,a) Ein Naturalbezug im Sinne des Gesetzes ist auch in dem Genusse 
von Freibier zu erblicken, welches Brauereiarbeiter allgemein bei der Arbeit 
neben dem baaren Lohne und etwaigen sonstigen Vortheilen (freier Wohnung, 
Feuerung u. s. w.) erhalten; denn dem Biergenuffe wohnt — innerhalb ge 
wisser Grenzen — ein in Geld veranschlaqbarer Werth bei. — R.E. 378, 
A. N. 1887 S. 204. 
Ebenso ist in der R.E. vom 21. September 1891, Pr. L. 848, die An 
rechnungsfähigkeit eines den Arbeitern vom Arbeitgeber täglich zum Genusse 
an Ort und Stelle der Beschäftigung unentgeltlich gewährten Liter 
Weins anerkannt worden. 
b) Freie Dienstwohnung ist ein Naturalbezug, theilweise freie 
Dienstwohnung, soweit ihr nach Ortsdurchschnittspreisen angesetzter Werth 
die nach dem Dienstvertrage für die Wohnung zu zahlende Vergütung über 
steigt. R.E. 675, A. N. 1888 S. 293. Ob der Inhaber auf die Wohnung 
einen rechtlichen Anspruch hat, ist belanglos, wenn sie ihm thatsächlich gewährt 
wird. (Ebenda.) 
Als Naturalbezug kann z. B. bei Schiffern auch freie Wohnung 
auf dem Fahrzeuge gelten. Vf. vom 1. August 1889, I. 17 460. 
c) Freie Verpflegung, die einem Arbeiter bei Arbeiten im Auslande 
gewährt wird, ist nicht nach den Theuerungsverhältnissen des Auslandes, son 
dern nach den Werthverhältnissen am Betriebssitz abzuschätzen. Entsprechend 
ist eine statt freier Verpflegung gewährte Geldzulage im gleichen Falle nach 
dem Werthe anzusetzen, den die dafür im Auslande zu beschaffenden Lebens 
mittel u. s. w. am Betriebssitze haben. R.E. 632, A. N 1888 S. 346.
	        
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