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ihrer grossen Seedampfer, durchweg weniger bedenklich
waren, gab ihnen gegenüber ihren Deutschen Konkur
renten einen Vorsprung, der auf die grossartige Ent
wickelung der Englischen Handelsschiifahrt, im Be
sonderen auf die Ausbildung und Rentabilität ihrer
zahlreichen direkten Dampferlinien nicht ohne Einfluss
gewesen ist. Unsere einheimische Gesetzgebung hat
in dieser sorglosen Stauung und üeberladung der
Englischen Schiffe, welche unsere Häfen besuchen,
niemals einen Anlass gesehen, dieselben unter Deutsche
Vormundschaft zu nehmen und zu denjenigen Vorsichts-
massregeln zu nöthigen, welche von den Deutschen
Schiften beobachtet wurden ; unsere Hafenbehörden
haben ruhig zugesehen, wenn Englische Seedampfer in
einem dem Sinken nahen Zustande aus unseren Häfen
in See gingen. Jahre lang haben in den Preussischen
Häfen Englische Dampfer verkehrt, welche sparsamer
brennende Kessel von einer Konstruktion führten, die
nach unserer einheimischen Gesetzgebung für Preussische
Schifte verboten war. Man hat niemals daran gedacht,
dieses Verbot auch auf jene Englischen Dampfer anzu
wenden; ebensowenig als man überhaupt die fremden
Schiffe derjenigen Kontrole unterworfen hat, welche
für die Kessel der inländischen Dampfschifte vorge
schrieben ist. Und doch würde augenscheinlich die
Anwendung der bei uns geltenden Vorschriften über
die Konstruktion und die Kontrole der Dampfkessel
auch auf fremde Schiffe sich weit eher begründen
lassen als die Bestimmungen des § 25 der Merchant
Shipping Act 1876. Denn die Gefahr, welche aus der
übermässigen oder nachlässigen Beladung eines Schiffes
entsteht, kommt im Wesentlichen erst auf See zur
Geltung, während die Gefahr einer Kessel explosion
auch im Hafen vorliegt, und daher durch dieselbe nicht
allein ein fremdes Schiff und fremde Seeleute, sondern