Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

— 22 — 
* 
»ri 
Vorschriften über die Konstruktion und Stärke der 
Kessel unterworfen würde. Wenn erst die einzelnen 
schiffahrttreibenden Staaten ihrer nationalen Gesetz 
gebung das Recht vindiziren, wie England dies durch 
seine neue Merchant Shipping Act allerdings soeben 
gethan hat, die Seetüchtigkeit und Beladung auch aus 
ländischer Schiffe zu überwachen, so können sie konse- 
quenter Weise eben so gut auch die Kapazität der 
fremden Schiffsführer und Schiffsmannschaften in den 
Bereich ihrer Gesetzgebung und Kontrole ziehen. 
Mit ganz dem Rechte oder Unrechte des § 13 der 
Britischen Merchant Shipping Act, 1876, würde Deutsch 
land seine Prüfungsvorschriften für Deutsche See 
schiffer und Seeleute auch auf die in den Deutschen 
Häfen verkehrenden Englischen Schiffer ausdehnen 
können. Um den Vorwand der Humanität brauchte 
e^s^bei nicht zu sorgen; denn die Kapazität des 
Schiffers ist für die Sicherheit der Schiffahrt gewiss 
nie it minder wichtig als Schiffsausrüstung und Be 
ladung; — und wenn gegenüber einer derartigen Kon- 
sequenz der Britischen das 
Bedürfniss bestritten wird, die in den Deutschen Häfen 
verkehrenden Englischen Schiffsführer den gleichen 
Anforderungen zu unterwerfen, welche unsere nationale 
Gesetzgebung an die Deutschen Seeschiffer stellt, so 
meinen wir, dass ebensowenig das Bedürfniss erwiesen 
ist, unsere Deutschen Schiffe in den Englischen Häfen 
einer Aufsicht zu unterstellen, wie sie durch die neue 
Merchant Shipping Act eingeführt worden ist. Die 
Garantien, welche wir gegen eine mangelhafte Aus 
rüstung und eine gewissenlose Ueberladung der Deutschen 
Schiffe in unserer eigenen nationalen Gesetzgebung 
^wie in der Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit der 
Deutschen Schiffsführer und Rheder besitzen, haben sich 
unseres Wissens bisher als vollständig ausreichend er- 
./.XV. 
KM
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.