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Vorschriften über die Konstruktion und Stärke der
Kessel unterworfen würde. Wenn erst die einzelnen
schiffahrttreibenden Staaten ihrer nationalen Gesetz
gebung das Recht vindiziren, wie England dies durch
seine neue Merchant Shipping Act allerdings soeben
gethan hat, die Seetüchtigkeit und Beladung auch aus
ländischer Schiffe zu überwachen, so können sie konse-
quenter Weise eben so gut auch die Kapazität der
fremden Schiffsführer und Schiffsmannschaften in den
Bereich ihrer Gesetzgebung und Kontrole ziehen.
Mit ganz dem Rechte oder Unrechte des § 13 der
Britischen Merchant Shipping Act, 1876, würde Deutsch
land seine Prüfungsvorschriften für Deutsche See
schiffer und Seeleute auch auf die in den Deutschen
Häfen verkehrenden Englischen Schiffer ausdehnen
können. Um den Vorwand der Humanität brauchte
e^s^bei nicht zu sorgen; denn die Kapazität des
Schiffers ist für die Sicherheit der Schiffahrt gewiss
nie it minder wichtig als Schiffsausrüstung und Be
ladung; — und wenn gegenüber einer derartigen Kon-
sequenz der Britischen das
Bedürfniss bestritten wird, die in den Deutschen Häfen
verkehrenden Englischen Schiffsführer den gleichen
Anforderungen zu unterwerfen, welche unsere nationale
Gesetzgebung an die Deutschen Seeschiffer stellt, so
meinen wir, dass ebensowenig das Bedürfniss erwiesen
ist, unsere Deutschen Schiffe in den Englischen Häfen
einer Aufsicht zu unterstellen, wie sie durch die neue
Merchant Shipping Act eingeführt worden ist. Die
Garantien, welche wir gegen eine mangelhafte Aus
rüstung und eine gewissenlose Ueberladung der Deutschen
Schiffe in unserer eigenen nationalen Gesetzgebung
^wie in der Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit der
Deutschen Schiffsführer und Rheder besitzen, haben sich
unseres Wissens bisher als vollständig ausreichend er-
./.XV.
KM