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und zwar recht bald, zu einer möglichst ausführlichen,
authentischen Interpretation der Positionen a und c des
§ 24 zu veranlassen.
Von dieser Unklarheit abgesehen, bringt aber
uberdiess die neue Redaktion des in Rede stehenden
Paragraphen den Holzhandel unserer Preussischen
Hafenplätze und namentlich den Holzhandel Danzigs,
gegenüber der Konkurrenz unserer Nachbarn, besonders
der Schweden und Norweger, in eine ungünstige Position.
In dem Holzexport der Letzteren nehmen Planken und
Dielen (deals and hailens), welche nach § 24 der
Merchani Shippini) Act auch im Winter mit drei Fuss
Deckladung nach den Englischen Häfen verschilft
werden dürfen, eine hervorragende Stelle ein. Unser
vornehmlichster Stapelartikel sind dagegen fichtene
Balken. Diejenigen Dielen, welche wir nach England
exportiren, sind meist von zu werthvoller Qualität, als
dass sie überhaupt auf Deck geladen würden; und aiicli
das Geschäft in Kiefernen Eisenbahnschwellen — welche
wir, wie oben bemerkt, vorläufig noch zu den ^,llnhi
woofZ ,900(7^^« des § 24 rechnen - hat sich mehr und
mehr von den Preussischen Holzhäfen nach den be-
nachbarten Russischen Häfen verzogen. Es wird uns
daher im Winter, wenn wir Balken nach Englischen
Häfen nicht als Deckslast fahren dürfen, an denjenigen
„leichten Holzwaaren« fehlen, welche nach dem Eng
lischen Gesetze bis zu drei Fuss Höhe als Deckladung
zulässig bleiben. Nun sind aber, wie wir bereits in
unserer ersten Denkschrift angeführt haben, die Schiffe
unserer heimischen Rhederei durchweg darauf gebaut,
etwa 10 bis 11 Prozent der ganzen Holzladung auf
Deck zu nehmen. Dieser erhebliche Ausfall wird daher,
soweit er nicht zum Theil unserer Rhederei zur Last
fallt, von unserm Holzhandel durch eine entsprechende,
d. h. etwa 10 % höhere Fracht gedeckt werden müssen!