Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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und zwar recht bald, zu einer möglichst ausführlichen, 
authentischen Interpretation der Positionen a und c des 
§ 24 zu veranlassen. 
Von dieser Unklarheit abgesehen, bringt aber 
uberdiess die neue Redaktion des in Rede stehenden 
Paragraphen den Holzhandel unserer Preussischen 
Hafenplätze und namentlich den Holzhandel Danzigs, 
gegenüber der Konkurrenz unserer Nachbarn, besonders 
der Schweden und Norweger, in eine ungünstige Position. 
In dem Holzexport der Letzteren nehmen Planken und 
Dielen (deals and hailens), welche nach § 24 der 
Merchani Shippini) Act auch im Winter mit drei Fuss 
Deckladung nach den Englischen Häfen verschilft 
werden dürfen, eine hervorragende Stelle ein. Unser 
vornehmlichster Stapelartikel sind dagegen fichtene 
Balken. Diejenigen Dielen, welche wir nach England 
exportiren, sind meist von zu werthvoller Qualität, als 
dass sie überhaupt auf Deck geladen würden; und aiicli 
das Geschäft in Kiefernen Eisenbahnschwellen — welche 
wir, wie oben bemerkt, vorläufig noch zu den ^,llnhi 
woofZ ,900(7^^« des § 24 rechnen - hat sich mehr und 
mehr von den Preussischen Holzhäfen nach den be- 
nachbarten Russischen Häfen verzogen. Es wird uns 
daher im Winter, wenn wir Balken nach Englischen 
Häfen nicht als Deckslast fahren dürfen, an denjenigen 
„leichten Holzwaaren« fehlen, welche nach dem Eng 
lischen Gesetze bis zu drei Fuss Höhe als Deckladung 
zulässig bleiben. Nun sind aber, wie wir bereits in 
unserer ersten Denkschrift angeführt haben, die Schiffe 
unserer heimischen Rhederei durchweg darauf gebaut, 
etwa 10 bis 11 Prozent der ganzen Holzladung auf 
Deck zu nehmen. Dieser erhebliche Ausfall wird daher, 
soweit er nicht zum Theil unserer Rhederei zur Last 
fallt, von unserm Holzhandel durch eine entsprechende, 
d. h. etwa 10 % höhere Fracht gedeckt werden müssen!
	        
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