Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Anfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Dr. Arnsperger uitb Genossen), welche sich allerdings prinzipiell gegenüber 
standen, aus denen jedoch das in namentlicher Abstimmung mit 214 gegen 
41 Stimmen (Fortschrittspartei und Sozialdemokraten) am 8. Mai 1885 
angenommene und am 29. Mai 1885 pnblizirte Gesetz, betreffend die Abänder 
ung des Gesetzes wegen Erhebung der Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881 
hervorging?) 
Ans Grund einer in Artikel II dieses Gesetzes erhaltenen Ermächtigung 
wurde der Text der beiden Gesetze von Seite der Reichsregierung zusammen 
gestellt und als einheitliches Gesetz am 3. Juni 1885 vom Reichskanzler unter 
der Bezeichnung, Gesetz betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, 
publizirt?) 
Es dürfte nunmehr dem Zwecke entsprechen, wenn nur dieses Gesetz erörtert 
wird und gelegentlich die Unterschiede zwischen ihm und dem Gesetz von 1881 
erwähnt werden. 
Abtheilung I bezw. die §§ 2—5 und der dazu gehörige Tarif Nr. 1—3 
sind wörtlich ans dem Gesetze von 1881 übernommen und handeln von der 
Besteuerung der Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. 
Ihre Besteuerung ist durchweg eine prozentuale und hat einzutreten, sobald 
Jemand Werthpapiere, welche in Nr. 1—3 des dem Gesetze beigegebenen Tarifs 
bezeichnet sind, ausgibt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Geschäft unter 
Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet. (§ 3 Abs. 1.) 
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Stempelabgabe wird erfüllt 
durch Zahlung des tarifmäßigen Abgabenbetrags an eine hiezu befugte Steuer- 
stelle, welche die Bezahlung der Steuer entweder durch Aufdruck eines amt 
lichen Stempels oder burd) Aufklebung der entsprechenden Stempelmarken 
bekundet. (§ 2.) 3 ) 
Persönlich verpflichtet zur Steuerzahlung ist Jeder, der als Kon 
trahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfänd 
ung oder an dem sonstigen Geschäfte betheiligt ist. Alle diese Personen haften 
solidarisch für die Entrichtung der Steiler (§ 3 Abs. 2 und 3). 
Uebertretungeu, welche durch Nicht-Bezahlung der Steuer oder Nicht 
beachtung der Kontrolvorschriften des Bnndesrathes zu Tarifnnmmer 2cc und 
3b begangen werden, sind mit einer Geldstrafe zil ahnden, welche dem 25fachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt und mindestenK 20 Mark für 
jedes Werthpapier beträgt (8 3 Abs. 1). 
In 8 4 des Gesetzes ist eine Vorschrift für die steueramtliche An 
meldung der im Jnlande zur Ausgabe kommenden inländischen, stempel 
pflichtigen Werthpapiere vor der Zeichnung, sowie über die Ausgabe der 
vor dem 1. Oktober 1881 gezeichneten Werthpapiere enthalten, deren Ueber 
tret ung mit einer Geldstrafe von 50—500 Mark geahndet werden soll. 
Nach § ö sollen die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere von 
den Landesslempelabgaben befreit sein, und ebenso die Umschreib 
ungen solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaften, 
oder Uebertretnngsverlnerke ans den Werthpapieren selbst?) 
î) Reichsgesetzbl. 1885 S. 171; dasselbe tritt nach Art. II des Gesetzes vom 29. Mai 
1885 am 1. Okt. 1885 in Kraft; s. Neumann, Börsensteuergesetz, Berlin 1885. 
*) st- st- O. S. 179 und die Ausführunasbestimmungen hiezu v. 1885. Zentralbl. des 
Reichs 1885 S. 417. 
8 ) Siehe Nr. 1—6 der Ausführungsbestimmungen. 
4 ) Siehe Nr. 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen.
	        
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