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v. Anfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Dr. Arnsperger uitb Genossen), welche sich allerdings prinzipiell gegenüber
standen, aus denen jedoch das in namentlicher Abstimmung mit 214 gegen
41 Stimmen (Fortschrittspartei und Sozialdemokraten) am 8. Mai 1885
angenommene und am 29. Mai 1885 pnblizirte Gesetz, betreffend die Abänder
ung des Gesetzes wegen Erhebung der Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881
hervorging?)
Ans Grund einer in Artikel II dieses Gesetzes erhaltenen Ermächtigung
wurde der Text der beiden Gesetze von Seite der Reichsregierung zusammen
gestellt und als einheitliches Gesetz am 3. Juni 1885 vom Reichskanzler unter
der Bezeichnung, Gesetz betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben,
publizirt?)
Es dürfte nunmehr dem Zwecke entsprechen, wenn nur dieses Gesetz erörtert
wird und gelegentlich die Unterschiede zwischen ihm und dem Gesetz von 1881
erwähnt werden.
Abtheilung I bezw. die §§ 2—5 und der dazu gehörige Tarif Nr. 1—3
sind wörtlich ans dem Gesetze von 1881 übernommen und handeln von der
Besteuerung der Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
Ihre Besteuerung ist durchweg eine prozentuale und hat einzutreten, sobald
Jemand Werthpapiere, welche in Nr. 1—3 des dem Gesetze beigegebenen Tarifs
bezeichnet sind, ausgibt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Geschäft unter
Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet. (§ 3 Abs. 1.)
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Stempelabgabe wird erfüllt
durch Zahlung des tarifmäßigen Abgabenbetrags an eine hiezu befugte Steuer-
stelle, welche die Bezahlung der Steuer entweder durch Aufdruck eines amt
lichen Stempels oder burd) Aufklebung der entsprechenden Stempelmarken
bekundet. (§ 2.) 3 )
Persönlich verpflichtet zur Steuerzahlung ist Jeder, der als Kon
trahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfänd
ung oder an dem sonstigen Geschäfte betheiligt ist. Alle diese Personen haften
solidarisch für die Entrichtung der Steiler (§ 3 Abs. 2 und 3).
Uebertretungeu, welche durch Nicht-Bezahlung der Steuer oder Nicht
beachtung der Kontrolvorschriften des Bnndesrathes zu Tarifnnmmer 2cc und
3b begangen werden, sind mit einer Geldstrafe zil ahnden, welche dem 25fachen
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt und mindestenK 20 Mark für
jedes Werthpapier beträgt (8 3 Abs. 1).
In 8 4 des Gesetzes ist eine Vorschrift für die steueramtliche An
meldung der im Jnlande zur Ausgabe kommenden inländischen, stempel
pflichtigen Werthpapiere vor der Zeichnung, sowie über die Ausgabe der
vor dem 1. Oktober 1881 gezeichneten Werthpapiere enthalten, deren Ueber
tret ung mit einer Geldstrafe von 50—500 Mark geahndet werden soll.
Nach § ö sollen die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere von
den Landesslempelabgaben befreit sein, und ebenso die Umschreib
ungen solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaften,
oder Uebertretnngsverlnerke ans den Werthpapieren selbst?)
î) Reichsgesetzbl. 1885 S. 171; dasselbe tritt nach Art. II des Gesetzes vom 29. Mai
1885 am 1. Okt. 1885 in Kraft; s. Neumann, Börsensteuergesetz, Berlin 1885.
*) st- st- O. S. 179 und die Ausführunasbestimmungen hiezu v. 1885. Zentralbl. des
Reichs 1885 S. 417.
8 ) Siehe Nr. 1—6 der Ausführungsbestimmungen.
4 ) Siehe Nr. 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen.