Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer.
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Zins- und Di videndenconpons bleiben bei der Berechnung außer
Ansatz. Ausländische Werthe sollen nach den Bestimmungen über die
Wechselstempelsteuer berechnet werden. (S. diese.)
. Nach § 7 sollen bedingte Geschäfte als unbedingte gelten und wird
bei Wahlrecht oder Befugnis; eines Kontrahenten, den Umfang der Lieferung
innerhalb bestimmter Grenzen zu bestimmen, der höchst möglichste Werth des
Gegenstandes zu Grunde gelegt.
Ferner ist bestimmt, daß jede Verabredung, durch welche die Erfüllung
eines Geschäftes unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt
verschoben wird, als neues, steuerpflichtiges Geschäft gilt.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär abgeschlossen, so ist die
Steuer sowohl für das Geschäft zwischen Diesem und dem Dritten, als auch
das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber
zu entrichten. Geschäfte „an Aufgabe" bezw. vorbehaltlich der
Aufgabe abgeschlossen sind steuerpflichtig, die Bezeichnung des Gegenkontra
henten (die Aufgabe) ist nur frei, wenn sie am folgenden Werktage erfolgt,
sonst gilt sie als neues, steuerpflichtiges Geschäft.')
Wichtig ist die Begünstigung in § 8, wonach mehrere Geschäfte,
welche zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags
bestimmungen, über Gegenstände derselben Art ohne oder durch denselben Ver
mittler abgeschlossen werden, in Bezug auf die Besteuerung als ein Geschäft
gelten, also nur einmal besteuert werden.-)
Während das abgeschlossene Geschäft als solches steuerpflichtig erscheint,
ruht die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer ans verschiedenen
Personen nach § 9 des Gesetzes und zwar ist vor Allem hiezu verpflichtet, der
im Jnlande wohnende Vermittler, welcher das Geschäft abschloß, außer
dem der im Jnlande wohnende Kontrahent, wenn der andere Aus
länder ist. Ist nur der im Jnlande wohnende Kontrahent zur Führung
kaufmännischer Bücher berechtigt, so hat letzterer die Stenerpflicht. Bei
Abwicklnngsgeschäften zwischen Kommissionär und Kommittent ist ersterer der
Pflichtige, in allen übrigen Fällen der Veräußerer.
Im Falle von einem Geschäfte, bei dem der eine Kontrahent im Auslande
wohnt, die halbe Abgabe zu entrichten ist, haften die im Jnlande
wohnenden Vermittler und Kontrahenten als Gesammtschnldner für
die Abgabe.
Noch ist bestimmt, daß der Vermittler den Ersatz der entrichteten
Abgabe von jedem pflichtigen Kontrahenten fordern kann.
Die wichtigste Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes von
1881, nach welchem außer Schlnßnvten und Schlnßzettel aller Art, sowie
Rechnungen, Briefe re. über das Börsengeschäft mit einem Fixstempel von
1 Mark bezw. 20 Pfg. belegt waren, ist die Bestimmung in § 10 des Gesetzes
von 1885, wvna ch bei Vermeidung einer durch § 18 festgesetzten Geldstrafe über
jedes der bezeichneten Geschäfte eine Schlußnvte und zwar dop
pelt auszustellen ist, entweder auf gestempeltem, oder ans einem mit
Stempelmarken zu versehenden Formulare (Schlußnvtenzwang.) Die Schlnß-
') Siehe Nr. 10 der Ausführnugsbestimmungen und Nr. 10 und 11 des Bundesraths
beschlusses vom 25. September 1885.
Siche Nr. 11 der Ansführungsbestimmungen uud Nr. 12 des Bnndesrathsbeschlusses
vom 25. September 1885.