Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
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Zins- und Di videndenconpons bleiben bei der Berechnung außer 
Ansatz. Ausländische Werthe sollen nach den Bestimmungen über die 
Wechselstempelsteuer berechnet werden. (S. diese.) 
. Nach § 7 sollen bedingte Geschäfte als unbedingte gelten und wird 
bei Wahlrecht oder Befugnis; eines Kontrahenten, den Umfang der Lieferung 
innerhalb bestimmter Grenzen zu bestimmen, der höchst möglichste Werth des 
Gegenstandes zu Grunde gelegt. 
Ferner ist bestimmt, daß jede Verabredung, durch welche die Erfüllung 
eines Geschäftes unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt 
verschoben wird, als neues, steuerpflichtiges Geschäft gilt. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär abgeschlossen, so ist die 
Steuer sowohl für das Geschäft zwischen Diesem und dem Dritten, als auch 
das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber 
zu entrichten. Geschäfte „an Aufgabe" bezw. vorbehaltlich der 
Aufgabe abgeschlossen sind steuerpflichtig, die Bezeichnung des Gegenkontra 
henten (die Aufgabe) ist nur frei, wenn sie am folgenden Werktage erfolgt, 
sonst gilt sie als neues, steuerpflichtiges Geschäft.') 
Wichtig ist die Begünstigung in § 8, wonach mehrere Geschäfte, 
welche zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags 
bestimmungen, über Gegenstände derselben Art ohne oder durch denselben Ver 
mittler abgeschlossen werden, in Bezug auf die Besteuerung als ein Geschäft 
gelten, also nur einmal besteuert werden.-) 
Während das abgeschlossene Geschäft als solches steuerpflichtig erscheint, 
ruht die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer ans verschiedenen 
Personen nach § 9 des Gesetzes und zwar ist vor Allem hiezu verpflichtet, der 
im Jnlande wohnende Vermittler, welcher das Geschäft abschloß, außer 
dem der im Jnlande wohnende Kontrahent, wenn der andere Aus 
länder ist. Ist nur der im Jnlande wohnende Kontrahent zur Führung 
kaufmännischer Bücher berechtigt, so hat letzterer die Stenerpflicht. Bei 
Abwicklnngsgeschäften zwischen Kommissionär und Kommittent ist ersterer der 
Pflichtige, in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Im Falle von einem Geschäfte, bei dem der eine Kontrahent im Auslande 
wohnt, die halbe Abgabe zu entrichten ist, haften die im Jnlande 
wohnenden Vermittler und Kontrahenten als Gesammtschnldner für 
die Abgabe. 
Noch ist bestimmt, daß der Vermittler den Ersatz der entrichteten 
Abgabe von jedem pflichtigen Kontrahenten fordern kann. 
Die wichtigste Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes von 
1881, nach welchem außer Schlnßnvten und Schlnßzettel aller Art, sowie 
Rechnungen, Briefe re. über das Börsengeschäft mit einem Fixstempel von 
1 Mark bezw. 20 Pfg. belegt waren, ist die Bestimmung in § 10 des Gesetzes 
von 1885, wvna ch bei Vermeidung einer durch § 18 festgesetzten Geldstrafe über 
jedes der bezeichneten Geschäfte eine Schlußnvte und zwar dop 
pelt auszustellen ist, entweder auf gestempeltem, oder ans einem mit 
Stempelmarken zu versehenden Formulare (Schlußnvtenzwang.) Die Schlnß- 
') Siehe Nr. 10 der Ausführnugsbestimmungen und Nr. 10 und 11 des Bundesraths 
beschlusses vom 25. September 1885. 
Siche Nr. 11 der Ansführungsbestimmungen uud Nr. 12 des Bnndesrathsbeschlusses 
vom 25. September 1885.
	        
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