Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Stempelbeträgen, auf die Entschädigung der Bllndesstaate n für die 
Erhebung nnb Verwaltung der Reichsst empela b g aben mit 2"/„ 
ans der Einnahme mit Ausschluß derjenigen ans Staatslotterieloosen, endlich 
von der Ueberweisnng des Reinertrages ans der Reichskasse an die Bnndes- 
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri- 
kularbeiträgen herangezogen werden (f. a. Abschnitt IX). 
VIL Absey,ritt. 
Organisation der Jolt- und Neuerverwaltung. 
Es ist als ein saus den früheren Zollvereinsverträgen entnommener) 
Hauptgrundsatz der Reichsverfassnng (Art. 36 Abs. 1) anzusehen, daß die Er- 
hebung tlnd Verwaltung der Zolle und Verbranchsstenern jedem 
Bllndesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebietes überlassen bleibt.') 
Ferner ist in Artikel 3 ^ 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 verabredet 
worden, daß die Verwaltung der Zölle, Rübenzucker-, Salz-, und Taback- 
steuer und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen 
Vereinsländern unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthnm- 
lichen Verhältnisse alls gleichen Fuß gebracht werden solle?) 
Es lvllrden daher in jedem Staate und seit 1872 tni Reichslande Elsaß- 
Lothringen mit Ausnahme des Thüringischen Vereins, in lvelcheill ein gemein 
schaftlicher General-Inspektor vertragsmäßig aufgestellt ist,") eine oder mehrere 
Zolldirektivnen mit Unterordnung unter das einschlägige Ministerium der 
einzelnen Staaten, errichtet, denen die Leitung des Dienstes der Lokal- und 
Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- und Steuer- 
gesetze übertragen wurde, errichtet. Die Bildung der Zolldirektionen, sowie 
die Einrichtung des Geschäftsganges derselben blieb zwar M einzelnen Staaten 
überlassen, es wurde jedoch verabredet, daß der Wirkungskreis derselben, soweit 
er nicht vertragsmäßig und gesetzlich bestimmt ist, durch eine vom Bnndesrathe 
festzustellende Instruktion bezeichnet werden sönne. i) * * 4 ) 
Die Beamten und Diener der Zoll- und Steuerverwaltung werden 
in jedem Staate von der Landesregierung ernannt/) welche aber 
auch für die Diensttrene derselben, sowie für die Sicherheit der Kassen- 
lokale und Geldtran sporte in der Art zu haften hat, daß Ausfälle, 
welche an den Zoll- und Steuergefällen durch Dienstnntrene eines Angestellten . 
erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von 
i) 2 aban ö. Reichsfinanzrecht in Hirlh's „Annalen" 1873 S. 471 ff. 
*) Siehe auch Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
») Siehe Art. 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833 und Schlußprot. hihu Nr. 8 
(Band 1 der Vertrüget S. 159 und 166. 
4 ) Art. 19 Abs. 3 und 4 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es ist eine solche In 
struktion zur Zeit noch nicht erlassen worden. 
G) Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
	        
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