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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Stempelbeträgen, auf die Entschädigung der Bllndesstaate n für die
Erhebung nnb Verwaltung der Reichsst empela b g aben mit 2"/„
ans der Einnahme mit Ausschluß derjenigen ans Staatslotterieloosen, endlich
von der Ueberweisnng des Reinertrages ans der Reichskasse an die Bnndes-
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri-
kularbeiträgen herangezogen werden (f. a. Abschnitt IX).
VIL Absey,ritt.
Organisation der Jolt- und Neuerverwaltung.
Es ist als ein saus den früheren Zollvereinsverträgen entnommener)
Hauptgrundsatz der Reichsverfassnng (Art. 36 Abs. 1) anzusehen, daß die Er-
hebung tlnd Verwaltung der Zolle und Verbranchsstenern jedem
Bllndesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen bleibt.')
Ferner ist in Artikel 3 ^ 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 verabredet
worden, daß die Verwaltung der Zölle, Rübenzucker-, Salz-, und Taback-
steuer und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen
Vereinsländern unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthnm-
lichen Verhältnisse alls gleichen Fuß gebracht werden solle?)
Es lvllrden daher in jedem Staate und seit 1872 tni Reichslande Elsaß-
Lothringen mit Ausnahme des Thüringischen Vereins, in lvelcheill ein gemein
schaftlicher General-Inspektor vertragsmäßig aufgestellt ist,") eine oder mehrere
Zolldirektivnen mit Unterordnung unter das einschlägige Ministerium der
einzelnen Staaten, errichtet, denen die Leitung des Dienstes der Lokal- und
Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- und Steuer-
gesetze übertragen wurde, errichtet. Die Bildung der Zolldirektionen, sowie
die Einrichtung des Geschäftsganges derselben blieb zwar M einzelnen Staaten
überlassen, es wurde jedoch verabredet, daß der Wirkungskreis derselben, soweit
er nicht vertragsmäßig und gesetzlich bestimmt ist, durch eine vom Bnndesrathe
festzustellende Instruktion bezeichnet werden sönne. i) * * 4 )
Die Beamten und Diener der Zoll- und Steuerverwaltung werden
in jedem Staate von der Landesregierung ernannt/) welche aber
auch für die Diensttrene derselben, sowie für die Sicherheit der Kassen-
lokale und Geldtran sporte in der Art zu haften hat, daß Ausfälle,
welche an den Zoll- und Steuergefällen durch Dienstnntrene eines Angestellten .
erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von
i) 2 aban ö. Reichsfinanzrecht in Hirlh's „Annalen" 1873 S. 471 ff.
*) Siehe auch Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
») Siehe Art. 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833 und Schlußprot. hihu Nr. 8
(Band 1 der Vertrüget S. 159 und 166.
4 ) Art. 19 Abs. 3 und 4 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es ist eine solche In
struktion zur Zeit noch nicht erlassen worden.
G) Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.