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Organisation der Verwaltung. 177
derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent
wendeten Bestände erheben ließ, ganz allein zu vertreten sind und ihr zur
Last fallen.')
Es bleibt ferner in Anbetracht dessen, daß die Kosten für die inneren
Steuerämter und Packhöfe jedem Staate zur Last fallen, auch jedem der
selben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in be
liebiger Zahl zu errichten?) wobei in Bezug auf deren Befugnisse und
Personalbestettllng nur diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus den
gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen hervorgehen?)
Nach Art. 16 Ziffer 4 des Vertrags von 1867 sollte auch darauf Be
dacht genommen werden, die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei
den Zollerhebnngs- und Aufsichtsbehörden, sowie bei den Zolldirektivnen durch
Feststellung allgemeiner Normen in möglichste Uebereinstimmung zu
bringen; man hat jedoch bis jetzt hievon Abstand genommen und nur bezüg-
lich des auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlten Zollpersonals im Grenz
bezirke Normalsätze für die Besoldungen und Pserdegelder festgesetzt?)
I. Bezüglich der Einrichtung auf gemeinschaftliche Kosten im Grenz
bezirke zu errichtender Zollämter und der Zollaufsicht an den
Grenzen können folgende Verabredungen noch jetzt als maßgebend angesehen
werden:
1. Die Auswahl, sowie die Zahl der Hanptzollämter und Neben
zollämter I soll zunächst unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse
und Erfahrungen, sowie zugleich der durch die größere Zollverbindung ein
tretenden Veränderungen geschehen.
2. Eine andere Einrichtung für den Fall, daß dieses durch neue
Ereignisse gerechtfertigt werden kann, ist nicht allein nicht ausgeschlossen, son
dern ausdrücklich vorbehalten.
3. Unter gleichen Voraussetzungen bleibt die Befngniß vorbehalten, nach
Maßgabe der sich darbietenden Motive die Zahl der Haupt- und Nebenzoll
ämter I zu rednziren oder Hanptzollämter in Nebenzollämter I umzuwan
deln oder allch nach einem unbestreitbaren Bedürfnisse die Erhebung einzelner
Nebenzollämter 1 zu Hauptzollämtern zu beantragen, sofern nicht durch Er-
theilung erweiterter Befugnisse der Zweck zu erreichen wäre.
4. Insbesondere wird sich jede Regierung zur Pflicht machen, da, wo
Ersparnisse in Beziehung auf Personalb estel lung und Amts d ot i rung,
i) Art. 16 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867, s. n. Abschnitt IV.
*) In den Hansestädten Lübeck, Hamburg und Bremen wurden auf Kosten des
Zollvereins und zwar in Bremen nach dem Vertrage vom 26. Januar 1856, am 1. Ja
nuar 1857 in Lübeck; welches seitdem zum Zollgebiete gehört, am 11. August 1868 (siehe
Bd. V der Verträge S. 178 Prot. v. 14. Mai 1868) und in Hamburg mit 31. Oktober
1868 (s. Bd. V der Verträge S. 513 ff.) Hauptzollämter errichtet, von welchen Bremen
der k. pr. Provinzialsteuerdircktion zu Hannover, Lübeck und Hamburg der k. pr. Provinzial-
steucrdirektion zu Altona (früher Älückstadt) unterstellt wurden. Diese Hauptzollämter erhalten
ihr Personal ans den Beamten verschiedener Bundesstaaten, führen den Titel „Zollvereins
ländisch", seit 1872 aber: „kaiserliche Hauptzollämter" (s. Erlas; des Reichskanzlers vom 26.
August 1872 Reichsgesepblatt 1872 0. 376). Mit 1. April 1883 wurden das kaiserl. Haupt-
zollamt Hamburg in ein vereinsländisches, das kaiserl. Hauptzollamt Lübeck in ein
lübcckisches und das kaiserl. Hauptzollamt Bremen in ein kgl. pre uh. HauptzoUamt um
gewandelt. tZentralbl. des Reichs 1883 0. 75.)
*) Art. 16 Abs. 3 des Vertrages v. 8. Juli 1867.
4 ) 0iehe hierüber Abschnitt IX.