Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Organisation der Verwaltung. 177 
derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent 
wendeten Bestände erheben ließ, ganz allein zu vertreten sind und ihr zur 
Last fallen.') 
Es bleibt ferner in Anbetracht dessen, daß die Kosten für die inneren 
Steuerämter und Packhöfe jedem Staate zur Last fallen, auch jedem der 
selben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in be 
liebiger Zahl zu errichten?) wobei in Bezug auf deren Befugnisse und 
Personalbestettllng nur diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus den 
gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen hervorgehen?) 
Nach Art. 16 Ziffer 4 des Vertrags von 1867 sollte auch darauf Be 
dacht genommen werden, die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei 
den Zollerhebnngs- und Aufsichtsbehörden, sowie bei den Zolldirektivnen durch 
Feststellung allgemeiner Normen in möglichste Uebereinstimmung zu 
bringen; man hat jedoch bis jetzt hievon Abstand genommen und nur bezüg- 
lich des auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlten Zollpersonals im Grenz 
bezirke Normalsätze für die Besoldungen und Pserdegelder festgesetzt?) 
I. Bezüglich der Einrichtung auf gemeinschaftliche Kosten im Grenz 
bezirke zu errichtender Zollämter und der Zollaufsicht an den 
Grenzen können folgende Verabredungen noch jetzt als maßgebend angesehen 
werden: 
1. Die Auswahl, sowie die Zahl der Hanptzollämter und Neben 
zollämter I soll zunächst unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse 
und Erfahrungen, sowie zugleich der durch die größere Zollverbindung ein 
tretenden Veränderungen geschehen. 
2. Eine andere Einrichtung für den Fall, daß dieses durch neue 
Ereignisse gerechtfertigt werden kann, ist nicht allein nicht ausgeschlossen, son 
dern ausdrücklich vorbehalten. 
3. Unter gleichen Voraussetzungen bleibt die Befngniß vorbehalten, nach 
Maßgabe der sich darbietenden Motive die Zahl der Haupt- und Nebenzoll 
ämter I zu rednziren oder Hanptzollämter in Nebenzollämter I umzuwan 
deln oder allch nach einem unbestreitbaren Bedürfnisse die Erhebung einzelner 
Nebenzollämter 1 zu Hauptzollämtern zu beantragen, sofern nicht durch Er- 
theilung erweiterter Befugnisse der Zweck zu erreichen wäre. 
4. Insbesondere wird sich jede Regierung zur Pflicht machen, da, wo 
Ersparnisse in Beziehung auf Personalb estel lung und Amts d ot i rung, 
i) Art. 16 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867, s. n. Abschnitt IV. 
*) In den Hansestädten Lübeck, Hamburg und Bremen wurden auf Kosten des 
Zollvereins und zwar in Bremen nach dem Vertrage vom 26. Januar 1856, am 1. Ja 
nuar 1857 in Lübeck; welches seitdem zum Zollgebiete gehört, am 11. August 1868 (siehe 
Bd. V der Verträge S. 178 Prot. v. 14. Mai 1868) und in Hamburg mit 31. Oktober 
1868 (s. Bd. V der Verträge S. 513 ff.) Hauptzollämter errichtet, von welchen Bremen 
der k. pr. Provinzialsteuerdircktion zu Hannover, Lübeck und Hamburg der k. pr. Provinzial- 
steucrdirektion zu Altona (früher Älückstadt) unterstellt wurden. Diese Hauptzollämter erhalten 
ihr Personal ans den Beamten verschiedener Bundesstaaten, führen den Titel „Zollvereins 
ländisch", seit 1872 aber: „kaiserliche Hauptzollämter" (s. Erlas; des Reichskanzlers vom 26. 
August 1872 Reichsgesepblatt 1872 0. 376). Mit 1. April 1883 wurden das kaiserl. Haupt- 
zollamt Hamburg in ein vereinsländisches, das kaiserl. Hauptzollamt Lübeck in ein 
lübcckisches und das kaiserl. Hauptzollamt Bremen in ein kgl. pre uh. HauptzoUamt um 
gewandelt. tZentralbl. des Reichs 1883 0. 75.) 
*) Art. 16 Abs. 3 des Vertrages v. 8. Juli 1867. 
4 ) 0iehe hierüber Abschnitt IX.
	        
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