Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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der  Ausgaben  gesondert  zu  erörtern,  vorab  aber  noch  von  den  Organen  zu
sprechen,  durch  welche  diese  Geschäfte  zu  besorgen  sind.
A.  Wie  bereits  erwähnt  wurde,  war  durch  die  ersten  Zvllvereinigungsverträge
  vom  Jahre  1833  ein  Zentralorgan  zur  Besorgung  der  provisorischen
Abrechnungen  in  dem  Zentralbnreail  des  Zollvereins  mit  dem  Sitze
in  Berlin  eingerichtet  worden.  An  dieses  wurden  die  nach  den  Quartalsextrakten ­
  der  Erhebungsbehörden  gefertigten  Hauptübersichten  der  Direktivbehörden
  zur  provisorischen  und  die  Finalabschlüsse  zur  Vorbereitung  der
definitiven  Abrechnung  in  bestimmten  Terminen  eingesendet,  und  demselben
jährlich  die  Uebersicht  der  gemeinschaftlichen  Berwaltilngsausgaben  zur  Prüfung ­
  vorgelegt?)
Außerdem  war  eine  Dienstordnung  für  dieses  Zentralbureau?  festgestellt ­
  worden;  es  war  jedem  Staate'?  das  Recht  zugestanden
worden,  einen  Beamten  zu  demselben  abzuordnen?)  und  man
hatte  schließlich  in  einer  Berabre  dung  Näheres  über  die  Art  und  Weise
der  Quartals-  und  Jahres-Abrechnungen  bestimmt?)
Schon  im  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  Art.  17  war  statt  des  damals
noch  nicht  aufgehobenen  Zentralbureaus  der  Ausschuß  des  Bundes  rath  s
für  das  Rechnungswesen  als  diejenige  Behörde  bezeichnet,  dem  die  früher
dem  Zentralbureau  zugewiesenen  Abrechnnngsgeschäfte  zufallen  sollten,  und  es
war  zugleich  bestimmt  worden,  daß  dieser  Ausschuß  die  definitiven  Jahresabrechnungen ­
  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung
vorzulegen  habe.
Hierdurch  wäre  eigentlich  schon  damals  die  Thätigkeit  des  Zentralbureaus
geschlossen  gewesen,  da  ihm  jedoch  noch  die  Geschäfte  der  Kommerzialstatistik
zugewiesen  waren?  und  es  außerdem  noch  manche  Abrechnnngsgeschäfte  ans
früheren  Jahren  zn  besorgen  hatte,  so  wurde  dasselbe  vorläufig  belassen  bis
endlich  am  9.  Februar  1872  der  Bnndesrath  den  Beschluß  faßte?)  daß  die
Bearbeitung  der  Handelsübersichten  des  Zollvereins  einstweilen  an  das  Reichskanzleramt? ­
  zu  übertragen,  das  Personal  des  Zentralbureaus  ebenfalls  dem
Reichskanzleramte  zur  Verfügung  zn  stellen  sei  und  das  Zentralbnreau  selbst
mit  31.  März  1872  seine  Thätigkeit  einzustellen  habe.
Hiedurch  erst  kam  die  Bestimmung  in  Art.  39  der  Deutschen  Reichs-Verfassung
  ,  wonach  die  provisorische  Abrechnung  durch  den  Ausschuß  des
Bundesraths  für  das  Rechnungswesen,  die  definitive  Feststellung  durch  den
Bllndesrath  selbst  zu  erfolgen  hat,  in  volle  Geltung.?

')  Siehe  Art.  29  der  Verträge  vvm  22.  und  30.  März  und  vom  11.  Mai  1833  (Bd.  I
der  Verträge  S.  10,  124  und  188).
*)  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  §  23  Beil.  VI.  (Bd.  II  der  Verträge  S.  95
und  118).
?  Von  diesem  Rechte  machte  nur  Preußen  und  Bayern  Gebrauch.
?  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  §  23  Ziffer  1  (Bd.  11  a.  a.  O.  S.  95).
6 )  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  Beil.  VII  (Bd.  II  a.  a.  O.  S.  120).
?  Verabredung  der  1.  Gen.-Zollkvnfereuz  (§  19  des  Hauptprot.  der  I.  Gen.-Zollkonferenz),
  s.  auch  Abschu.  VIII
?  §  23  des  Buudesrathsprot.  von  1872.
?  Die  Anfertigung  der  Haudelsübersichten  besorgt  Vvm  1.  Januar  1872  an  das  statistische ­
  Amt  des  Deutschen  Reichs  (Bundesrathsprvt  von  1872  §  57  und  von  1871  §  6,
43),  s.  a.  Abschu.  VIII.
?  Ile  ber  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Bundesrathes  s.  La  band's  Staatsrecht  Bd.  I
S.  258  und  263.
            
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