Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze.
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(was das Eingangsgut betrifft) derjenigen inneren Steuern/) welche
in einem Vereins- (Bundes-) Staate auf die wertere Verarbeitung
oder anderweite Bereitung aus solchen Erzeugnissen ohne Unterschied
des Ursprungs gelegt ist?) „ , . „ c . .
b) Stär anëiäiibische pugnine, rnei^e beim Umgänge ao%et ober
mit einer Abgabe von weniger als 1 JK 50 ^ vom Zentner belegt
sind, gelten die Grundsätze lit. d—g?)
c) Von den innerhalbdes Vereins erzeugten Gegenständen,
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder m
einen andern Vereirrsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden,
dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch sur
Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. )
d) 9ebem Staate ist freigcfteiit, bie auf ber ŞerDorbrmgung
oder Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden
inneren Steuern beizubehalten, zu ändern oder auszm
heben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, sedoch
sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgenoe inländische
Erzeugnisse gelegt werden dürfen: als Branntwein, Bier, Essig, Malz,
Wein,' Most, Zider (Obstwein), Mehl, andere Mühlenfabrikate, des
gleichen Backwaaren und Fett?) , ... ,
e) Bei. allen Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsstaaten nach ht d
S 2 bea Vertrages üom 8 Suit 1867 aur @i#img fommeu, sod
eine gleichmäßige Behandlung dergestalt stattfinden, daß das
Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwände
höher oder in lästigerer Weise als das inländische oder als das Er-
zeugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf.'')
f) Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer ans den Verkauf oder
Kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung
eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können bei der Ausfuhr
des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten diese Steuer unerhoben
lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben unter gewissen
Voraussetzun gei?) ganz oder theilweise zurückerstatten?)
g) Die Erhebung der innern Stenern von den damit betroffenen
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel im Lande des
Bestimmungsortes erfolgen, sofern sie nicht nach den gemeinschaft
lichen Verabredungen an der Binnengrenze oder im Lande der Ver
sendung erfolgt?)
») %ür die Fabrikation und weitere Zubereitung von Branntwein, Bier, Essig,
(Mahl- und Schlachtsteuer), Getreide, Malz, Vieh (Art. 5 Ziffer 1 Abs. 2 des Vertrags
*'0™ 8 ») Im* Uebrigen a. a. O. Abs. 2—4 u. Abschnitt X u. Reichsgesetz vom 25. Juni 1873
§ 5 wegen der Begünstigung für Elsaß-Lothringen.
') a. a. O. Ziffer I letzter Absatz.
4 ) a. a. O. II § 1.
6 ) Jm Uebrigen a. a. O. 8 2 Abs. 1 Abschnitt X.
») a. a. 0. § 4 lit. a—d. Durch das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 § 5 ist die
Bestimmung in lit. à des 8 4 zu Art. 5 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 bezüg
lich der Rückvergütung der Branntweinsteuer für die Essigbereitung aufgehoben.
*) Siehe Abschnitt V Bier- und Branntweinsteuer. A. a. 0. Il§ l. Jm Uebrigen
s. Abschnit X.
») a. a. O. § 6.