Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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Endlich wurden durch eine besondere Bestimmung die Benennungen ver 
schiedener Nummern des früheren Tarifs auf Grund der unter Zişier I—III 
vereinbarten gesetzlichen Feststellungen geändert resp. ergänzt?) 
Nach einigen Jahren wurde auch dieser Zolltarif durch das mit 1. Okt. 
1873 in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 7. Juli 1873*) im freihändlerischen 
Sinne geändert und außerdem der einzige Ausgangszoll aufgehoben?) 
Wie bereits in der historischen Einleitung näher erörtert worden ist, 
wurde der bis 1885 giltige Zolltarif nach harten Kämpfen am 15. Juli 1879 
zum Gesetze erhoben und trat theils sofort, theils am 1. Okt. 1879, theils 
am 1. Jan. 1880 ins Leben?) 
Dieser Zolltarif unterschied sich von dem früheren besonders dadurch, daß 
er theils zum Schutze der inländischen Landwirthschaft und Industrie, theils 
zum Zwecke der Einnahmeerhöhnngen die Eingangszölle hinaussetzte, oder 
neue Zölle einführte. Zum Schutze der Industrie wurden die Zölle für 
Baumwollgarne und Leinen nach der Feinheit abgestuft und erhöht, die Zölle 
auf Zeugwaaren aller Art und auf die hieraus gefertigten Waaren erheblich 
erhöht, für Leinenwaaren nach der Feinheit abgestuft, für Wollenwaaren der 
Unterschied von gewalkten und ungewalkten aufgehoben. Außerdem wurden 
erhöht die Zölle für Blei, Bürstenbinderwaaren, Glas und Glaswaaren, 
Haar, Feder- und Holzwaaren, für Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge, 
für Kautschuk- und Gnttaperchawaaren, für Kupfer- und Messing-, Kurz-, 
Leder-, Papier-, Pelz-, Stein-, Stroh-, Thonwaaren, Seifen, Parfümerien, 
Wachstuch, Zink- und Zinnwaaren. 
Neue Zölle wurden im Interesse der Landwirthschaft und Industrie auf 
gelegt für Eisen und Eisenwaaren, Nutzholz, Getreide, Vieh, Petroleum, 
Fleisch, Branntwein, Eier, Flachs. Die Finanzzölle auf Kakao, Taback 
fabrikate, Tabacke, Wein, Kaffee, Reis, Mehl, Oele, Fette, Gewürze, Thee, 
Kaviar, Hopfen, Käse, Konfitüren wurden wesentlich erhöht, außerdem aber 
wurden für die Verzollung mancher Gegenstände neue Tarasätze festgesetzt. 
3m Uebrigen unterschied sich der Zolltarif von 1879 noch dadurch von dem 
früheren, daß die Gewichtzölle nicht mehr für den Zentner, sondern für 
100 Kilogramm galten. 
Bereits am 6. Juni 1880 war ein Gesetz erschienen, welches die Zoll- 
pffichtigkeit des Flachses und anderer vegetabilischer Spinnstoffe rc. aufhob?) 
Ein weiteres Gesetz vom 19. Juni 1881*) führte für die Wollwaaren 
nicht nur einen Tarifirnngs - Maßstab, sondern auch neue Tarifsätze ein. 
Während früher unbedruckte Wollenwaaren, soweit sie nicht zu den Filz- 
Strumpfwaaren und Fnßdecken gehören, mit 100 M. und bedruckte Wollen 
waaren, soweit sie nicht zu den Fnßdecken gehören, ohne Unterschied mit 
150 M. für 100 Kilogramm zu verzollen waren, wurden durch dieses Gesetz 
folgende Unterschiede nach dem Gewichte der Quadratmeter des Gewebes 
gemacht. 
') Siehe Ziffer V Nr. 1-37 des Gesetzes v. 17. Mai 1870. 
*) Reichsgesetzbl. v. 1873 S. 241 ff. 
•) Das Nithere, u. Hirth's Annalen 1874 S. 83. 
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G) Reichsgesetzbl. 1880 S. 120. 
# ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 119.
	        
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