Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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Endlich wurden durch eine besondere Bestimmung die Benennungen ver
schiedener Nummern des früheren Tarifs auf Grund der unter Zişier I—III
vereinbarten gesetzlichen Feststellungen geändert resp. ergänzt?)
Nach einigen Jahren wurde auch dieser Zolltarif durch das mit 1. Okt.
1873 in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 7. Juli 1873*) im freihändlerischen
Sinne geändert und außerdem der einzige Ausgangszoll aufgehoben?)
Wie bereits in der historischen Einleitung näher erörtert worden ist,
wurde der bis 1885 giltige Zolltarif nach harten Kämpfen am 15. Juli 1879
zum Gesetze erhoben und trat theils sofort, theils am 1. Okt. 1879, theils
am 1. Jan. 1880 ins Leben?)
Dieser Zolltarif unterschied sich von dem früheren besonders dadurch, daß
er theils zum Schutze der inländischen Landwirthschaft und Industrie, theils
zum Zwecke der Einnahmeerhöhnngen die Eingangszölle hinaussetzte, oder
neue Zölle einführte. Zum Schutze der Industrie wurden die Zölle für
Baumwollgarne und Leinen nach der Feinheit abgestuft und erhöht, die Zölle
auf Zeugwaaren aller Art und auf die hieraus gefertigten Waaren erheblich
erhöht, für Leinenwaaren nach der Feinheit abgestuft, für Wollenwaaren der
Unterschied von gewalkten und ungewalkten aufgehoben. Außerdem wurden
erhöht die Zölle für Blei, Bürstenbinderwaaren, Glas und Glaswaaren,
Haar, Feder- und Holzwaaren, für Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge,
für Kautschuk- und Gnttaperchawaaren, für Kupfer- und Messing-, Kurz-,
Leder-, Papier-, Pelz-, Stein-, Stroh-, Thonwaaren, Seifen, Parfümerien,
Wachstuch, Zink- und Zinnwaaren.
Neue Zölle wurden im Interesse der Landwirthschaft und Industrie auf
gelegt für Eisen und Eisenwaaren, Nutzholz, Getreide, Vieh, Petroleum,
Fleisch, Branntwein, Eier, Flachs. Die Finanzzölle auf Kakao, Taback
fabrikate, Tabacke, Wein, Kaffee, Reis, Mehl, Oele, Fette, Gewürze, Thee,
Kaviar, Hopfen, Käse, Konfitüren wurden wesentlich erhöht, außerdem aber
wurden für die Verzollung mancher Gegenstände neue Tarasätze festgesetzt.
3m Uebrigen unterschied sich der Zolltarif von 1879 noch dadurch von dem
früheren, daß die Gewichtzölle nicht mehr für den Zentner, sondern für
100 Kilogramm galten.
Bereits am 6. Juni 1880 war ein Gesetz erschienen, welches die Zoll-
pffichtigkeit des Flachses und anderer vegetabilischer Spinnstoffe rc. aufhob?)
Ein weiteres Gesetz vom 19. Juni 1881*) führte für die Wollwaaren
nicht nur einen Tarifirnngs - Maßstab, sondern auch neue Tarifsätze ein.
Während früher unbedruckte Wollenwaaren, soweit sie nicht zu den Filz-
Strumpfwaaren und Fnßdecken gehören, mit 100 M. und bedruckte Wollen
waaren, soweit sie nicht zu den Fnßdecken gehören, ohne Unterschied mit
150 M. für 100 Kilogramm zu verzollen waren, wurden durch dieses Gesetz
folgende Unterschiede nach dem Gewichte der Quadratmeter des Gewebes
gemacht.
') Siehe Ziffer V Nr. 1-37 des Gesetzes v. 17. Mai 1870.
*) Reichsgesetzbl. v. 1873 S. 241 ff.
•) Das Nithere, u. Hirth's Annalen 1874 S. 83.
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G) Reichsgesetzbl. 1880 S. 120.
# ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 119.