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Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer re. entleert
worden, so sind dieselben, wenn sie zn dem zollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit
gehören (8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif re., vom 15. Jnli 1879),
nach demjenigen Zollsätze zur Verzollung zu ziehen, welcher ans die in den
selben vorhanden gewesene Fliissigkeit Anwendung findet, entgegengesetzten Falles
nach dem Zollsätze, welchem die Umschließungen an sich unterliegen.
2. Sind dagegen zilm Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus
dem freien Verkehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden,
so sind die bei der Umfüllung leer werdenden Umschließungen nur insoweit,
und zwar nach dem zufolge Ziffer 1 anzuwendenden Zollsätze, zur Verzollung
zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten
Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten,' so ist das
Geivicht der zur Umfüllung benutzten leeren Unischließnngen bis zur vollständigen
Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlaqeregister zu
vermerken.
3. Sind Umschließungen durch vollständiges Anslaufen re. der darin
befindlichen Flüssigkeit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei
der Entnahme ans der Niederlage stets der tarifmäßigen Verzollung nach
Maßgabe ihrer Beschaffenheit.
. Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 15. Mai 1884 1 ) aber hat bezüglich des
Verfahrens bei der Umfüllung von Flüssigkeiten auf Niederlage folgende Be
stimmungen erlassen:
1. Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder
beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder teilweise
znm Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpacknng
anzusehen, ans welche die Bestimmungen in den 8§ 101 und 103 des V^G.
fyiuie in den 88 2l ff. des Niederlage-Regulativs Anwendllng finden. In
Gemäßheit des 8 23 des Niederlage-Regulativs ist also bei jeder Auffüllung
das Getvicht der alten und neuen Fässer festzustellen.
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung
der Flüssigkeiten durch Verwiegung zn vermeiden, gestattet werden, daß:
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt
lind nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und
dem Einlagernngsgewicht desselben zugeschrieben wird, und'
b) das zur Anffüllnng benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung ver
mögen und das vor der Anffüllnng vorhandene Gewicht desselben ' durch
Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten
Flüssigkeit festgestellt wird. — Ist das Faß nicht vollständig entleert und soll
noch ans der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei'diesem Fasse einer
Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der
ans demselben entnommenen Flüssigkeiten von dem Einlagernngsgewicht.
2. Handelt es sich um eine im Niederlageregister summarisch angeschriebene
Post (8 7 Abs. 3 des Niederlage-Regulativs), von der ein Faß zum Auffüllen
der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der
Fäfier, sondern auch von einer Gewichtsermittelnng der umgefüllten Flüssigkeit
und von einer An- und Abschreibung derselben bei den ' einzelnen Fässern
abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß ans der
Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach
') Zentralbl. des Reichs 1884 S. 169.