Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer re. entleert 
worden, so sind dieselben, wenn sie zn dem zollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit 
gehören (8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif re., vom 15. Jnli 1879), 
nach demjenigen Zollsätze zur Verzollung zu ziehen, welcher ans die in den 
selben vorhanden gewesene Fliissigkeit Anwendung findet, entgegengesetzten Falles 
nach dem Zollsätze, welchem die Umschließungen an sich unterliegen. 
2. Sind dagegen zilm Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus 
dem freien Verkehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, 
so sind die bei der Umfüllung leer werdenden Umschließungen nur insoweit, 
und zwar nach dem zufolge Ziffer 1 anzuwendenden Zollsätze, zur Verzollung 
zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten 
Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten,' so ist das 
Geivicht der zur Umfüllung benutzten leeren Unischließnngen bis zur vollständigen 
Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlaqeregister zu 
vermerken. 
3. Sind Umschließungen durch vollständiges Anslaufen re. der darin 
befindlichen Flüssigkeit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei 
der Entnahme ans der Niederlage stets der tarifmäßigen Verzollung nach 
Maßgabe ihrer Beschaffenheit. 
. Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 15. Mai 1884 1 ) aber hat bezüglich des 
Verfahrens bei der Umfüllung von Flüssigkeiten auf Niederlage folgende Be 
stimmungen erlassen: 
1. Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder 
beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder teilweise 
znm Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpacknng 
anzusehen, ans welche die Bestimmungen in den 8§ 101 und 103 des V^G. 
fyiuie in den 88 2l ff. des Niederlage-Regulativs Anwendllng finden. In 
Gemäßheit des 8 23 des Niederlage-Regulativs ist also bei jeder Auffüllung 
das Getvicht der alten und neuen Fässer festzustellen. 
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung 
der Flüssigkeiten durch Verwiegung zn vermeiden, gestattet werden, daß: 
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt 
lind nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und 
dem Einlagernngsgewicht desselben zugeschrieben wird, und' 
b) das zur Anffüllnng benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung ver 
mögen und das vor der Anffüllnng vorhandene Gewicht desselben ' durch 
Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten 
Flüssigkeit festgestellt wird. — Ist das Faß nicht vollständig entleert und soll 
noch ans der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei'diesem Fasse einer 
Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der 
ans demselben entnommenen Flüssigkeiten von dem Einlagernngsgewicht. 
2. Handelt es sich um eine im Niederlageregister summarisch angeschriebene 
Post (8 7 Abs. 3 des Niederlage-Regulativs), von der ein Faß zum Auffüllen 
der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der 
Fäfier, sondern auch von einer Gewichtsermittelnng der umgefüllten Flüssigkeit 
und von einer An- und Abschreibung derselben bei den ' einzelnen Fässern 
abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß ans der 
Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach 
') Zentralbl. des Reichs 1884 S. 169.
	        
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