Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü. Aufse h: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie 
Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche 
zum Absatz entweder in das Zollansland oder in das Zollinland bestimmt 
sind, können solche Transitlager bewilligt werden. 
Auf Grund dieser Bestimmungen wurde mit 13. Mai 1880 ein Regu 
lativ für beide Arten dieser Getreidelager erlassen/) in dem die ersteren als 
reine, die letzteren als gemischte Privattransitlager bezeichnet sind, und die 
näheren Vorschriften über diesen Verkehr niedergelegt sind?) 
Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 2. Juli 1885 wurden die 8§ 4, 5, 8, 
9 und 22 des Regulativs vom 13. Mai 1880 wegen der verschiedenen Zoll 
sätze für Getreide entsprechend geändert?) 
18. Ans Grund der Bestimmung in Ö 7 Nr. 3 des ZvUtarifgcsetzes 
vom 15. Juli 1879 wurden am 13. Mai 1880 vom Bundesrath Bestimmungen 
getroffen bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der 
Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus ausländischem Ge 
treide hergestellt sind/) 
Durch das Gesetz betreffend die Abänderung des Zolltarisgesetzes vom 
15. Itili 1879 und 23. Juni 1882 ■') wurde die Bestimmung in 8 ? Ziff. 3 
des erwähnten Gesetzes wegen der Begünstigung für die Mühlenfabrikate 
wesentlich geändert. Hiedurch wird nämlich den Inhabern von Mühlen 
für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung 
dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende 
Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. 
Zugleich ist bestimmt, daß die Ausfuhr der Mühlenfabrikate der Niederlegung 
derselben in eine unter amtlichem Verschlüsse stehende Zollniederlage gleichstehe. 
Ueber das in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß hat der Bnndesrath 
zu beschließen.'') Ferner ist bestimmt, daß das zur Mühle zollamtlich abgefertigte 
ausländische, sowie sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zu 
des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume gebracht ist, in unver 
arbeitetem Zllstande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden 
dürfe. Auf Zuwiderhandlungen wurde eine Strafe bis zu 1000 Mark gesetzt. 
Hiezu wurde ein Regulativ durch den Bnndesrath beschlossen und am 
27. Juni 1882 Publizist?) 
Am 5. Januar 1885 wurde der Satz 1 in 8 8 dieses*Regulativs 
durch Bnndesrathsbeschlnß dahin geändert, daß die Abrechnung vierteljährig 
in der Art stattzufinden habe, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber ans 
einen Sonn- oder Feiertag fällt, am 21. Tage des siebenten Monats nach 
Ablauf des Abrechnnngsqttartals von der in diesem Quartale angeschriebenen 
Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ans- 
benteverhältnisse der Menge der in dem bezeichneten und in den beiden darauf 
folgenden Quartalen thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikaten ent- 
9 Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 285. 
*) Bezüglich der Orte, für welche derartige Lager genehmigt worden sind (s. Zentralbl. 
des Reichs 1880 S. 400, 758 und 810 und von 1884 S. 265.' 
3 ) S. des Näheren Zentralblatt des Reichs 1885 S. 380. 
4 ) Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 300. ' 
5 ) Reichsgesehbl. 1882 S. 50. 
0 S. 8 0 des Regulativs betr. die Gewährung einer Zvllerleichterung bei der Aus 
fuhr von Mnhlenfabrikaten. 
9 Zentralbl. des Reichs 1882 S. 200.
	        
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