Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7. 
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I. u. A.V.G. die nachfolgende Entscheidung vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im 
Deutschen Reiche II. S. 188, Arb.Vers. IX. S. 658) abgegeben, die sich auch 
zugleich über die Art der Beitragsentrichtung für die versicherte Ehefrau aus 
spricht. Die Ehefrau K. N. ivar von ihrem Ehemanne als Hilfs 
arbeiterin zu den Rebbauarbeiten, deren Besorgung für ein gewisses 
Rebgelände er kraft eines mit der Domänenverwaltung abgeschlossenen Akkord 
vertrages zu einem Akkordlöhne von 275,29 Mk. übernommen hatte, beschäftigt. 
Neben dem Akkordlöhne war für die Leistung besonders zu vergütender Arbeiten 
ein Tagelohn von etwa 140 Mk. jährlich zur Auszahlung gekommen. Nach 
den Angaben des Ehemannes wurde etwa ein gleich großer Theil dieser 
Arbeiten von seiner Ehefrau wie von ihm selbst besorgt, außerdem wurde auch 
der fünfzehnjährige Sohn zur Aushilfe herangezogen. 
Nach den Angaben des Ehemannes I. N. waren zur Ausführung der 
Arbeiten, für deren Besorgung etwas über 300 Arbeitstage erforderlich waren, 
400 bis 450 Arbeitstage verwendet. Die Entscheidung führt aus: 
„Die Eheleute N. haben keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz und 
verdienen ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit Lohnarbeit. Die von ihnen, 
außer jenen Rebbauarbeiten, für andere Arbeitgeber geleisteten Lohnarbeiten 
sollen sich nach der Angabe des I. N. für ihn selbst auf zehn Tage, für seine 
Ehefrau auf sechs Tage im Jahre erstrecken 
Obwohl die Ehefrau K. N. zu den betreffenden Arbeiten nicht unmittelbar 
durch die ärarische Behörde angenommen ist und ausgelohnt wird, so ist doch 
nicht bestritten, daß hinsichtlich der von ihr geleisteten Rebbauarbeiten, ent 
sprechend den Grundsätzen, welche in Ziffer XVIII der Anltg. des R.B.A. vom 
31. Oktober 1890 und in der Ziffer 3 Abs. 1 u. 2 der Bad. Anltg. vom De 
zember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staat beschäf 
tigten Personen betr., niedergelegt sind, das Domänenärar als Arbeitgeber, 
und daß sie, sofern nicht die Ausnahmen des §. 8 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes 
zutreffen, als versicherungspflichtige Arbeiterin des Domänenärars zu be 
trachten ist. 
Die in §. 8 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Ausnahme trifft für die Ehe 
frau N. nicht zu. Das Aerar gewährt das zur Vergütung für die gesammte 
Akkordarbeit, insbesondere auch für die hilfsweisen Arbeitsleistungen der Ehe 
frau N. dienende Entgelt nicht in der Form des freien Unterhalts, sondern 
vollständig in baarem Lohn (s. Anm. X 13 S. 236). 
Auch aus der Bestimmung des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes und der Ziffer I. A. I 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1890 kann eine 
Befreiung der Ehefrau N. von der Versicherungspflicht nicht abgeleitet werden, 
da dieselbe nach ihrer Vermögenslage und ihren Erwerbsverhältnissen un 
zweifelhaft zu denjenigen Personen gehört, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
verrichten, somit die Anordnung jener nur für Personen, die berufsmäßig nicht 
Lohnarbeiter sind, geltenden Vorschrift hier nicht in Frage kommen kann. 
Was die Frage betrifft, für welche Zeiten die Ehefrau N. mit Rücksicht 
auf die gedachte Beschäftigung zu versichern sei, so kommt hierbei Folgendes 
in Betracht: 
Wenn auch der Akkordvertrag mit dem I. N. derart abgeschlossen ist. 
daß er dem Domänenärar für die Dauer eines Jahres seine Dienste bezw. die 
der von ihm angenommenen tauglichen Hilfspersonen zur Besorgung der im 
Vertrage bezeichneten Rebbauarbeiten zur Verfügung zu stellen hat, so ist 
daraus doch nicht zu folgern, daß das Domänenärar als Arbeitgeber für das 
ganze Jahr Beiträge zu entrichten hat. 
Denn der Arbeitgeber hat, wie sich aus den Bestimmungen der §§. 100 
u. 119 des Gesetzes ergiebt und auch in der Entsch. des R.V.A. Nr. 115 an 
erkannt worden ist, in den Fällen, wo durch den Arbeitsvertrag die Verpflich 
tung zur Leistung zeitlich unterbrochener Arbeiten begründet worden ist, in der
	        
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