Full text: Schutz dem Arbeiter!

27 
bem ^dern Falle, wo ein Arbeitstag mit einem freien Tage wechselt 
zehn Stunden für den Arbeitstag und 30 Stunden wöchentlich. Die 
zehn Stunden wirkliche Arbeitszeit müssen für alle „geschützten Personen" 
i» o à Arbeiterinnen und alle jugendlichen Arbeiter bis zum 
- Lebensjahre) durch zwei Stunden Ruhepausen unterbrochen 
werden. In jedem Falle müssen die Kinder zwei Stunden täglich resp. 
ler Stunden zweitägig und zehn Stunden wöchentlich Unterricht in 
einer staatlich anerkannten Schule erhalten und sich darüber ausweisen x ). 
Für die (männlichen) jungen Arbeiter von 14 — 18 Jahren 
und alle Arbeiterinnen (über 14 Jahre) beträgt die Arbeitszeit in 
textil-Fabriken zehn Stunden täglich und 56 Stunden wöchent- 
lch; in andern Anlagen (Fabriken und Werkstätten) IOV2 Stunden 
àģļlch und 60 Stunden wöchentlich. 
. ^Auch in solchen „Werkstätten", welche den Eltern gehören und nur 
Ullt Familiengliedern besetzt sind und zugleich als Wohnung dienen (Haus 
industrie), dürfen Kinder nur 6^/2 Stunden (7 Stunden mit ^stiin- 
lger Pause) und junge Personen nur IOV2 Stunden beschäftigt werden, 
le Frauenarbeit „zu Hause" ist jedoch nicht beschränkt, nur daß die 
Svnntagsarbeit verboten ist. 
. An Sonn- und Feiertagen (Weihnachten, Charfreitag und 
Ottern acht halben Feiertagen) ist allen „geschützten Personen" (mit 
Ausnahme der Juden) die Arbeit untersagt. Die Sonntagsruhe be- 
Ülnnt schon am Samstag 2 Uhr Nachmittags. Nur männliche „junge 
^eute" (bis 18 Jahre) in Hochöfen und Walzwerken, Papier 
mühlen und Buchdruckereien dürfen über 2 Uhr hinaus beschäftiat 
werden. 
Auch die Nachtarbeit ist verboten. Ausgenommen sind männ- 
lche „junge Leute" in Glas-Fabriken (mit 60 Arbeitsstunden in 
muer Woche), an Hochösen und in Papier-Fabriken (mit sieben 
achtschichten in zwei Wochen), in Buchdruckereien und Walzwerken 
^lllit sechs Nachtschichten in zwei Wochen, mit der Maßgabe, daß vor 
"*¡0 nach der Nachtschicht je eine volle Ruheschicht liegt) — endlich männ- 
Jrr Personen von 16—18 Jahren in Zeitungsdruckereien (mit zwei 
achten in der Woche) und in Backhäusern (in denen zwischen 5 Uhr 
/uh bis 9 Uhr Abends, jedoch mit zusammen 7 Stunden Pausen, 'ge- 
1 eitet werden darf). 
Die Schichten müssen in der Regel Morgens 6 oder 7 Uhr be- 
lnnen (für Kinder auch Mittags 12, 1 oder 2 Uhr) und dürfen an den 
kinder ^ Şņôtand hat keinen gesetzlichen Schulzwang außer diescin indirecten fiir Fabrik-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.