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bem ^dern Falle, wo ein Arbeitstag mit einem freien Tage wechselt
zehn Stunden für den Arbeitstag und 30 Stunden wöchentlich. Die
zehn Stunden wirkliche Arbeitszeit müssen für alle „geschützten Personen"
i» o à Arbeiterinnen und alle jugendlichen Arbeiter bis zum
- Lebensjahre) durch zwei Stunden Ruhepausen unterbrochen
werden. In jedem Falle müssen die Kinder zwei Stunden täglich resp.
ler Stunden zweitägig und zehn Stunden wöchentlich Unterricht in
einer staatlich anerkannten Schule erhalten und sich darüber ausweisen x ).
Für die (männlichen) jungen Arbeiter von 14 — 18 Jahren
und alle Arbeiterinnen (über 14 Jahre) beträgt die Arbeitszeit in
textil-Fabriken zehn Stunden täglich und 56 Stunden wöchent-
lch; in andern Anlagen (Fabriken und Werkstätten) IOV2 Stunden
àģļlch und 60 Stunden wöchentlich.
. ^Auch in solchen „Werkstätten", welche den Eltern gehören und nur
Ullt Familiengliedern besetzt sind und zugleich als Wohnung dienen (Haus
industrie), dürfen Kinder nur 6^/2 Stunden (7 Stunden mit ^stiin-
lger Pause) und junge Personen nur IOV2 Stunden beschäftigt werden,
le Frauenarbeit „zu Hause" ist jedoch nicht beschränkt, nur daß die
Svnntagsarbeit verboten ist.
. An Sonn- und Feiertagen (Weihnachten, Charfreitag und
Ottern acht halben Feiertagen) ist allen „geschützten Personen" (mit
Ausnahme der Juden) die Arbeit untersagt. Die Sonntagsruhe be-
Ülnnt schon am Samstag 2 Uhr Nachmittags. Nur männliche „junge
^eute" (bis 18 Jahre) in Hochöfen und Walzwerken, Papier
mühlen und Buchdruckereien dürfen über 2 Uhr hinaus beschäftiat
werden.
Auch die Nachtarbeit ist verboten. Ausgenommen sind männ-
lche „junge Leute" in Glas-Fabriken (mit 60 Arbeitsstunden in
muer Woche), an Hochösen und in Papier-Fabriken (mit sieben
achtschichten in zwei Wochen), in Buchdruckereien und Walzwerken
^lllit sechs Nachtschichten in zwei Wochen, mit der Maßgabe, daß vor
"*¡0 nach der Nachtschicht je eine volle Ruheschicht liegt) — endlich männ-
Jrr Personen von 16—18 Jahren in Zeitungsdruckereien (mit zwei
achten in der Woche) und in Backhäusern (in denen zwischen 5 Uhr
/uh bis 9 Uhr Abends, jedoch mit zusammen 7 Stunden Pausen, 'ge-
1 eitet werden darf).
Die Schichten müssen in der Regel Morgens 6 oder 7 Uhr be-
lnnen (für Kinder auch Mittags 12, 1 oder 2 Uhr) und dürfen an den
kinder ^ Şņôtand hat keinen gesetzlichen Schulzwang außer diescin indirecten fiir Fabrik-