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von Arbeitskräften, die zudem noch durch die Schule in Anspruch ge
nommen werden; die Kosten der Einrichtung einer Fabrikschule, die
schwierigere Controle, die Belästigungen der Aufsichts-Organe rc.
werden nur dann vom Fabrikanten in Kauf genommen, wenn derselbe
durch billigere Löhne Entschädigung findet. So sind in der That
nicht bloß überall, wo die Kinderarbeit Regel ist, die Löhne dieser
sehr niedrig, sondern diese wirken auch auf die Löhne der Er
wachsenen sehr ungünstig ein *). Der Arbeitsmarkt muß sich durch
das Mit-Augebot der Kinder ungünstiger gestalten. — Anders
ausgedrückt: Zur Deckung der „durchschnittlichen Lebeusnothdurft "
wird das Mitverdienst der Kinder ein wesentlicher Factor, der Lohn
der Erwachsenen um diesen Theil herabgedrückt. Umgekehrt: mit
dem Verbot der Kinderarbeit muß nach dem „ehernen Lohngesetz"
der Lohn der Erwachsenen so sich heben, daß derselbe allein die durch
schnittliche Lebensnothdurft deckt. Freilich, das „eherne Lohngesetz", so
weit die Vermehrung oder Verminderung der Arbeiter-Bevölkerung in
Frage kommt, tritt erst nach Jahrzehnten in Wirkung; aber die Ver
minderung des Angebots von Händen macht sich sofort geltend, und
damit auch die Tendenz der Lohnsteigerung.
Diese „Theorie" wird auch durch die Thatsachen bestätigt. In den
Gegenden und Industrien, in welchen die meisten Kinder, jugend
lichen und weiblichen Arbeiter beschäftigt werden, sind die Löhne am
niedrigsten, und umgekehrt.
Um nur einige Zahlen aus der Statistik der Berufsgenossenschaften
bezüglich der Durchschnitttslöhne, wie sie für das IV. Quartal 1885
ermittelt wurden, herauszuheben, so betrug der Durchschnittslohn z. B.
in der Eisen-Industrie in der Berufsgenossenschaft
Rheinisch-Westf. Hütten- und Walzwerke 876 M.
Rheinisch'Westf. Maschinenbau- und Kleineisen-Jndustrie 856 „
Nordöstl. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft ... 836 „
Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft . . 828 M.
Nordwestl. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft. . . 808 „
Südwestd. Eisen-Berufsgenossenschaft 788 „
Sächsisch-Thüring. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 756 „
9 In einigen Bezirken des Königreichs Sachsen hat man den ortsüblichen Tage
lohn (gemäß Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883)
für die Kinder (von 12—14 Jahren) besonders festgesetzt, und betragt derselbe z. B. in
Pirna 20 Pfg., in der Stadt und Amtshauptmannschaft Döbeln 16‘ 2 /a Pfennige per
Tag. (S. Verhandlungen des deutschen Reichstages von 1887, S. 785.)