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"ahmen von den im § 135 Abs. 2 bis 4
Un *> im § 136 vorgesehenen Beschränkungen
"angelassen werden. Jedoch darf in solchen
vallen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer
go Stunden und für junge Leute die
auer von 60, in Spinnereien von 66 Stun-
m wöchentlich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge
gossenen Bestimmungen sind dem nüchstfolgen-
M Reichstag vorzulegen. Sie sind außer
. ?aft zu setzen, wenn der Reichstag
lcs ver langt.
& 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend
"A und im Unvermögensfalle mit Gefüng-
"tz bis zu sechs Monaten werden bestraft:
§135 Abs. 2 bis 4 und im § 136, sowie
im § 136a vorgesehenen Beschränkungen nach
gelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen
die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von 36
Stunden und für junge Leute die Dauer von
60, in Spinnereien von 66 Stunden wöchent
lich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge
troffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgen
den Reichstag vorzulegen. Sie sind außer
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies ver
langt.
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend
Mark und iin Unvermögensfalle mit Gefäng
niß bis zu fechs Monaten werden bestraft:
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135,
136 oder den auf Grund der §§ 139,
139a getroffenen Verfügungen zuwider
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern
„ Beschäftigung geben.
154. Die Bestimmungen der 88 105 bis
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135,
136, 136a oder den auf Grund der
§§139, 139a getroffenen Verfügungen
zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen
Arbeitern Beschäftigung geben.
§ 154. Die Bestimmungen der §§ 105
'- >á finden auf Gehülfen und Lehrlinge in lns 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge
Apotheken und Handelsgeschäften keine An- in Apotheken und Handelsgeschäften, jedoch,
Endung. soviel die Lehrlinge betrifft, mit
Ausnahme des § 120, Absatz 2, keine
Anwendung').
Die Bestimmungen der §§ 184 bis 139b Die Bestimmungen der §§ 134 bis 189b
’•ibctt nuf Arbeitgeber und Arbeiter in Werk- finden auf Arbeitgeber und Arbeiter inWcrk-
ötten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be- statten, in deren Betrieb eine regclmäßigc Be-
Utzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Nutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in
Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werf- Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent-
entsprechende Anwendung. sprechende Anwendung,
to ?” sicher Weise finden Anwendung die In gleicher Weise finden Anwendung die
^ 1 Mnnungcn der §§ 115 bis 119, 135 bis Bestimmungen der §§ 115 bis 119, 135 bis
152 Unb 153 aui die Besitzer und Ar- 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Ar-
"vnBergwerken, Salinen, Aufberei- beiter von Bergwerken, Salinen, Aufberei-
ÑS-Anstalten und unterirdisch betriebenen tungs-Anstalten und unterirdisch betriebenen
chm oder Gruben. Brüchen oder Gruben,
im ^ilerinnen dürfen in Anlagen der Arbeiterinnen und Kinder dürfen in An-
Schatz 3 bezeichneten Art nicht unter lagen der im Absatz V bezeichneten Art nicht unter
llnten'i werden. Zuwiderhandlungen Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen
^^legen^de^ Strafbestimmung des § 146. unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
120, Absatz 2 bestimmt:
der (die Gewerbe-Unternehmer) haben ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche
Aàm^îà-Behôrde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkann
eme von
anerkannte Unter-
"chts-to«rt 5 ^ v nwuuļļôļtyuie aneriaiune unter
Atzend» şşì besuchen, hierzu die, erforderlrchenfalls von der zuständigen Behörde festzu-
luche "ì ZU gewähren. Für Arbeiter unter 18 Jahren kann die Verpflichtung zum Be-
Örtk-st^”? Fortbildungsschule, so weit die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, durch
statut (§ 142) begründet werden. ^