Contents: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

48—50. Bestimmungen für die Sccküste. 
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jene Gegenstände, welche auch außer dem Zeitpuncte eines 
bestehenden Seekrieges.von einem k. k. Kriegsfahrzeuge bewaff 
neten Corsaren oder Seeräuberschiffen abgenommen worden sind, 
wenn der üble Zustand des Kriegsfahrzeuges nach bestandenem 
Kampfe oder die Kürze der Zeit bis zum Einlaufen in einen öster 
reichischen Hafen die Zustandebringung des Manifestes hinderte. 
(Allh. Entsch. v. 14., Krgs. M. Erl. v. 18. Aug. 1849 Nr. 929 §. 3.; 
R. G. B. Nr. 368.) 
b) Küstenfahrzeuge, deren Fahrt nach Häfen des allgemeinen öster 
reichischen Zollverbandes (wozu Dalmatien nicht gehört) ge 
richtet sind, 
1. wenn dieselben keine anderen Gegenstände führen, als solche, 
welche Nebenzollämter II. Classe in der Einfuhr ohne Unter 
schied der Menge in die Verzollung zu nehmen befugt sind; 
(§. 36 8. D.) 
2. wenn die Ladung blos aus zollfreien Gegenständen oder 
3. aus solchen Waaren besteht, welche mittelst amtlicher Ausferti 
gung unter zollamtlichen Verschluß von einem Zollamte an 
das andere angewiesen werden. 
(R. G. B. 1862, Nr. 19, Vdgb. Nr. 12.) 
Anmerkung. Die Bestimmungen über die Einlheilung der Küstenschifffahrt 
in die große und kleine ist in dem mit dem Hofkammerdecrete v. 11. April 1825, 
Nr. 12194 den Gubcrnien in Triest und Zara mitgetheilten Cabotage-Reglement 
enthalten. 
2. In Seehäfen. 
a) Vorlegung des Schiffsmanifestcs bei dem Einlaufen in den Hafen. 
49. Das Schiffsmanifest ist bei dem Einlaufen in einen dem 
zollpstichtigen Verkehre geöffneten Hafen dem zur Uebernahme dieser 
Papiere bestinlmten Amte, oder wo kein Amt hiezu bestimmt wäre, 
dem Zollbeamten oder Angestellten der Finanzwache, der an Bord 
kommt, zu übergeben. (§. 37 3. O.) 
b) Erklärung der Schiffsladung. 
aa) Frist z u deren Einbringung. 
50. In Seehäfen ist die Erklärung über die Waarenlädung der 
eingelaufenen Fahrzeuge binnen vier und zwanzig Stunden, nachdem 
das Fahrzeug in den Hafen oder auf der zu derselben gehörenden Rhede 
eintraf, einzubringen. 
Ist das Fahrzeug mit Gegenstätlden beladen, von denen dem 
Führer desselben nicht bekannt ist, ob solche für die Einfuhr oder den 
Durchzug werden bestimmt werden oder erhielten dieselben die Bestim-
	        
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