fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

132 Güteruinsatzpolitik. 
Wegeanlage und Betrieb umfassen, ihre Leistungen nicht 
umsonst geben können, versteht sich von selbst. Sie erstreben 
allgemein einen Ertrag. Aber niemals darf das in der Aus 
dehnung geschehen, daß die volkswirtschaftlichen Gesamtbe 
dürfnisse darunter leiden. Bei künstlichen Wasserstraßen wer 
den von deren Benutzem Abgaben erhoben, um die Kosten 
deckung zu erleichtern. Zum Teil wird auch dabei ein Rein 
ertrag erzielt. Überwiegend indes ist das Geldaufkornmen 
der Kanalgebühren nur gering und deckt oft genug nicht 
Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten. Es wird dann 
in anderen günstigen Wirkungen derartiger Anlagen ein Aus 
gleich erblickt. Bei den natürlichen Wasserstraßen ist bisher 
meist davon ausgegangen, daß die auf Verbesserung und 
Erhaltung des Fahrwassers verwendeten Ausgaben über 
wiegend oder in erheblichem Grade zugunsten der allgemeine» 
Landesbewirtschaftung erfolgt sind. Deshalb ist die Befahrung 
der freien Stromstrecke nicht mit Abgaben belegt, ein Zustand, 
der sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt hat, 
in Rußland aber noch nicht besteht. Nur für besondere Ver 
anstaltungen zur Erleichterung des Verkehrs, wie Schleusen 
und dergleichen, werden Gebühren erhoben zur Deckung der 
Herstellungs- und Unterhaltungskosten (vergl. Art. 54 der 
Reichsverfassung). Die Berechtigung der Abgabenfreiheit der 
natürlichen Flüsse ist neuerdings mehrfach mit dein Hinweise 
auf die großen Kosten der Flußverbesserung und Flußregelung 
lebhaft und nicht ohne Wirkung angefochten worden. Land 
straßen werden in Deutschland und anderen Ländern zu- 
gunsten der allgemeiner,. Wegsamkeit des Landes und behufs 
Vermeidung großer und mit den Erträgen nicht in Einklang 
stehender Belästigung des Verkehrs nach den im 19. Jahr 
hundert ergangenen Gesetzen der Befahrung ohne Gebühren 
überlassen, abgesehen von gewissen, durch besondere Verhält 
nisse bedingten Ausnahmen.
	        
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