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die der ausheimischen zurücktritt. Es sind ganz ähnliche Verhältnisse
wie auf den Flüssen, nur dafs es sich hier, gemäfs der Eigenart
der Flufsstrafse, stets um eine gegebene Anzahl von Schiffern
handelt, ein Fluktuieren wie beim Fuhrwerk nicht eintreten kann,
demgemäfs auch die Gilden bis ins neunzehnte Jahrhundert erhalten
bleiben, die Einheimischenrechte eine scharfe Ausbildung haben
und behalten und korrespondierende gebundene SchifEerschaften
charakteristische Formen bilden, Verhältnisse, die beim Fuhrwerk
nur in älterer Zeit bestehen und lokal oder in der Personenfuhr und
in Postformen sich erhalten.*)
Die Formen einer mehr kapitalistischen Organisation neuerer
Art, mit denen das strengere Speditions- und Frachtrecht, wie es
namentlich die französische Kodifikation durchführte, in Wechsel
wirkung steht, fanden wegen der scharf entwickelten Güterbesteder
verfassung in Bremen keinen Boden und ebenso nicht die Vermischung
der drei Typen des Spediteurs, des kraft Stapel- und Stadtrechts allein zum
Empfangen und Weitersenden berechtigten Kaufmanns, des Fracht
maklers und Platzversenders, und des Fuhrmanns, wie sie sich anderswo
mit den Spediteurvereinen, Eilfuhrwerken 2 ) und grofsen Speditions
und Wirtschaftsbetrieben, 3 ) die den gesamten Verkehr einer Route
in ihre Hand zu bringen wufsten, zuweilen ausgebildet hat.
Die Vereinigung zwischen Spedition und Fuhrwerk, die heute
gang und gäbe ist, hat sich in Bremen zuerst mit der Eröffnung der
Eisenbahn ausgebildet, als der Fuhrmann Friedrich Neukirch anfing,
die Spedition des von ihm, auf den noch ohne Eisenbahn gebliebenen
Routen aus meist nahebelegenen Orten, zur Bahn nach Bremen
angefahrenen Gutes zu übernehmen und umgekehrt ihm aufgegebene
Annahme und Abfuhr zu besorgen. 4 ) Die Bahn schaltete zugleich
die gewohnte altkaufmännische Spedition insoweit aus, als die
Eisenbahnverwaltungen sich das Gut direkt wie bei der Post zu-
*) Bremer Staatsarchiv, Handelskammerarchiv. Im übrigen s. die folgenden
Anmerkungen. Ein Teil der neueren Bremer Verordnungen des neunzehnten
Jahrhunderts ist in Böhmerts Bremer Handelsarchiv, II. Bd., 1866, abgedruckt.
2 ) Vergl. Friedrich Nobaok, Lehrbuch der Handels-Wissenschaft,
Leipzig, 1851, S, 387, 393, 480. Fr. Albert Wengler, Beiträge zu der
Lehre vom Speditionsgeschäfte, Chemnitz, 1860, S. 5.
8 ) Vergl. z. B. Heinrich v. Treitschke, Deutsche Geschichte im
neunzehnten Jahrhundert, II, Bd , V. Auf!., 1897, S. 258. Auch persönliche Mit
teilungen von alten Frachtfuhrleuten.
4 ) Mitteilung von Herrn F. W. Neukirch.