60 ll. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Grund, daß das erbliche Recht für neu zu rodende Landstücke
gewährt wurde, weil die zu leistende größere Arbeit sich erst in
späterer Zeit einbringt.
Die große. Verbreitung des erblichen Besitzrechtes bildet ein
wesentliches Moment für den Bestand eines unabhängigen und
kräftigen Bauernstandes, zumal das Erbbaurecht die Neigung
zeigte, sich zu bloß rentenbelastetem Eigentum des Bauern zu
entwickeln!). Wenn allerdings die Zeitpachtgüter noch eine sehr
breite Anwendung fanden, so stellte sich doch bei ihnen allmäh-
lich die Tendenz ein, sie in Erbpachtgüter zu verwandeln. Wenig-
stens seit dem Ausgang des Mittelalters, dann unter dem Ein-
fluß der Staatsgewalt, vollzog sich in weiten Distrikten diese
Umbildung.
Von den Rechtsverhältnissen des Besites wenden wir uns
zu der Besitzverteilung. Diese ist zwar mehrfach durch jene mit-
bestimmt.
Die Entstehung des Privateigentums am Ackerland machte,
wie wir schon bemerkt haben, Ungleichheiten des Besites mög-
lich. Das alte deutsche Recht kannte nicht die Individualsukzession;
sondern gleich nahe Erben hatten gleiches Erbrecht; nur daß die
männlichen Erben zu Ungunsten der weiblichen bevorzugt waren.
Daher finden wir im Mittelalter stark zersplitterten Grundbe-
sitz, beim Adel wie beim Bauernstand. Klagen über starke Zer-
splitterung des Besites sind dem Mittelalter keineswegs unbe-
kannt. Erst das Lehnrecht brachte die Individualsukzession zur
Geltung: Lehngüter dürfen ohne Zustimmung des Lehnsherrn
nicht geteilt werden. Es sette sich der Brauch fest, daß nur ein
Sohn, beim ritterlichen Lehen regelmäßig der älteste, beim
bäuerlichen in einigen Landschaften der jüngste, als erbberechtigt
angesehen wurde. Aus dem Interesse des Herrn stammte diese
Gestaltung der Dinge: ihm lag daran, daß die Leistungsfähig-
keit des zu Lehen gegebenen Gutes nicht durch Zersplitterung
vermindert wurde. Freilich ist das, was als Recht angesehen
wurde und was der Lehnsherr erstrebte, nicht durchweg Wirk-
1) Vgl. hierzu z.. B. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang des
Mittelalters S. 13.