Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 215
Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft ").
Entstehung und Arten des Gemeindewaldeigentums.
Entstehung des Gemeindewaldeigentums.
Ein Teil des Gemeindewaldbesitzes ist dureh Sch enk ung, Verpfändung
o d er Verk auf von einzelnen Teilen der früheren Reichsforste und des grundherr-
lichen Waldes entstanden. Zahlreiche Gemeinden sind auch durch die Abl ö su n g v on
Forstnut ung s r echte n in staatlichen und grundherrsschaftlichen Wäldern in den
Besitz von Gemeinde-Waldungen gelangt, andere durch die Au f f o r st un g von früher
zu Weidezwecken benußtem Gemeindegelände. Die Mehrzahl der Gemeindewaldungen
im heutigen Sinne ist jedoch bei dem Auf ge hen der ehemaligen Mark-
genossensch aft in die politische Gemeinde aus den früheren Mark-
waldungen hervorgegangen. Der früher vorwiegend privatrechtliche Charakter der
Markgenossenschaften ging vom 16. Jahrhundert ab verloren. An Stelle der Mark-
genossenschaft trat die politische Gemeinde als ein Organ des Staatswesens. Unter dem
Einflusse des römischen Rechts wurde das Vermögen der alten Agrargenossenschaft immer
mehr zu einem öffentlichen Gut, dessen Eigentümerin statt der Gesamtheit der Genossen
die Gemeinde selbst wurde und dessen Nutzungen zur Befriedigung der Bedürfnisse der
Gemeinde dienen und allen Ortsbewohnern zugute kommen sollten. So wurde auch der
ehemalige Markwald vielfach kurzweg zu Gemeindewald erklärt. Aber nicht überall
war dies möglich. Teilweise gelang es den alten Nutzungsgenossen, die ehemalige Mark-
genossenschaft neben ober innerhalb der politischen Gemeinde in der Form einer Real-
od er Nutz ung s g em e in d e zu erhalten.
Arten des Gemeindewaldeigentums?).
Die Gemeindewaldungen lassen sich nach der Art der Nutzbarmachung
ihres Ertrages in zwei Gruppen gliedern:
in solche, die zum Gemeindehaushaltungs- oder Kämmerei-Vermögen, und
in solche, die zum Gemeindeglieder- oder Bürger-Vermögen oder Allmendgut
gehören.
Bei den zum Gemeindehaushaltungs- oder Kämmerei-
Vermögen gehörenden Gemeinde-Waldungen ist die peaolitische
Ortsgemeinde Eigentümerin. Die Einnahmen fließen in die Gemeindekasse, werden aus-
schließlich für öffentliche Zwecke, d. h. für Gemeindebedürfnisse, verwendet und kommen
deshalb auch allen Ortseinwohnern und Steuerzahlern zugute.
Bei den zum Gemeindeglieder- oder Bürger-Vermögen
oder Allmend gut gehörenden Gemeinde-Waldungen ist gleichfalls
die politische Gemeinde Eigentümerin. Die Holz- und Nebennutzungen jedoch fließen den
Gemeindemitgliedern direkt zu. Sie werden teils ganz, teils nur in bestimmten Sorten
und Mengen entweder an alle oder nur an einen Teil der Gemeindeangehörigen in natura
1) Die Waldungen der öffentlich-rechtlichen Korporationen werden von
der Gesetzgebung durchweg den Gemeindewaldungen gleichgestellt. Die Waldungen der
privatrechtlichen Korporationen dagegen werden nur in einigen Ländern wie
Gemeindewaldungen, in den anderen dagegen wie Privatwaldungen behandelt.
?) Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 354 f.
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