356
II. Zivilrecht.
weiß, wieviel einem vorgeht. Diese Kenntnis vermag die Wissenschaft nicht zu geben,
und darum hatte das römische Pfandrecht von vornherein eine Lücke, die fast bei jedem
Schritte der Entwicklung größer werden und zuletzt den ganzen Zweck des Pfandrechts
verschlingen mußte. Die einfache Entwicklung des Pfandbegriffs führte die Juristen
notwendig zur Zulassung von Generalhypotheken, von stillschweigenden, von zukuͤnftigen
Hypotheken, — alles mußte die Möglichkeit der Kenntnis erschweren. Natürlich gingen
die Kaiser unbefangen auf dem Wege weiter, machten die Sache durch Einführung einer
Menge gesetzlicher Pfandrechte noch schlimmer, und um nun die Folgen des mangelhaften
Systems wenigstens von einzelnen bevorzugten Personen abzuwenden, hoben sie auch den
letzten Rest von Sicherheit durch Erteilung weitgreifender Pfandprivilegien vollständig
auf. Die einzige zweckmäßige Bestimmung, die immerhin zur Milderung des Grund—
fehlers diente, war, wenigstens das Antedatieren der späteren Hypotheken zu verhindern
oder unschädlich zu machen durch Vorzug der öffentlichen Hypotheken vor den privaten.
Wenn nun aber hiernach auch die Schuld an der Mangelhaftigkeit des römischen
Pfandrechts von den Juristen auf die Kaiser üͤberzugehen scheint, so muß man doch wieder
fragen, warum jene keine bessere Gesetzgebung veranlaßt haben. Gerade die größten von
ihnen standen ja den Kaisern ganz nahe und hatten ja eigentlich die ganze Justiz und
Besetzgebung in ihren Händen. Ünzweifelhaft wäre es für Männer wie Papinian,
Ulpian u. a. ein leichtes gewesen, ihre Kaiser zur Einführung von Hypothekenbüchern zu
bestimmen. Warum haben sie es nicht getan? Offenbar, weil ihnen selber gar nicht der
Gedanke daran kam. Dies aber beruht darauf, daß die ganze römische Rechtsbildung
überhaupt nur den abstrakt logischen und privatrechtlichen Standpunkt hat und all⸗
höheren organischen Einrichtungen und Gestaltungen des öffentlichen uud sozialen Lebens
keine Erkenntnis und Pflege darin finden. Die obige Grundbedingung aller Pfandsicher⸗
heit, die Kenntnis der geschehenen Verpfändungen einer Sache, kann der einzelne sich nicht
verschaffen, allein die Gesamtheit als solche, die bei der Ordnung und Sicherheit des
Kredits interessiert ist, kann und muß öoͤffentliche Einrichtungen treffen, wodurch dem ein—
zelnen jene Kenntnis verschafft wird. Auf dieser Idee beruht das Lin Rom zu klassischer
Zeit fehlende und nur in einzelnen Provinzen, wie insbesondere in Ägypten schon damals
durch die Steuerkataster teilweise ersetzte 1). Institut der Grundbücher, das die Basis des
heutigen Pfandwesens bildet, zu dessen voller Entwicklung man zwar auch Jahrhunderte
gebraucht hat, durch das aber nun die Erreichung des Zweckes des Pfandrechis möglich
gemacht ist. Der Begriff des Pfandrechts an sich ist dadurch kein anderer geworden als
der römische (auch in betreff der Selbstündigkeit nicht), allein die ganze Ausführung hat
dadurch eine so total andere Gestalt bekommen, daß die römischen Bestimmungen im ein—
zelnen doch nur in geringerem Maße noch verwendbar sind. Eine genauere Beschreibung
des Grundbuchsystems gehört nicht hierher, nur die Hauptunterschiede des römischen und
heutigen Pfandrechts sind noch hervorzuheben:
1. Den Ausgang bildet die vollständige Scheidung der Verpfändung von Mobilien
und Immobilien. Offentliche Bücher zur Erkennbarkeit der Hypotheken sind natürlich bei
beweglichen, also transportabeln Sachen nicht möglich. Das einzige Mittel, um hier das
Bedürfnis der Erkennbarkeit, das bei ihnen ebenso besteht, zu befriedigen, ist die gesetz⸗
liche Beschränkung des Pfandrechts auf das Faustpfandrecht, d. h. das Pfandrecht mt
Besitz. Dies gilt für den Fall des Konkurses schon jetzt als Reichsrecht (Reichs-Konkurs—
ordnung 8 40). Nur wer besitzt, hat Pfandrecht; wer den Besitz hergibt oder sonst ver—
liert, kann wenigstens sein Pfandrecht gegen neue gutgläubige Pfandberechtigte nicht geltend
machen. Die ganze Benutzung von Mobilien zur Sicherstellung von Schulden wird da—
durch zwar sehr beschränkt, indessen schadet das auch nicht viel, der Hauptfall bei uns,
die Sicherstellung durch Wertpapiere, bleibt doch ziemlich unbeschränkt.
2. Bei den Immobilien ist das Buchsystem feste Grundlage; nur was im Buche
steht, gilt, und dieses nur nach der Zeit der Eintragung, das Buch aber enthält nur die
zum Bezirke gehörigen Grundstücke. Damit sind die römischen Generalhypotheken voll—
Pitteis, Archiv für VPapyrusforschung J 183-199.