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II. Zivilrecht.
Beziehung auf vermögensrechtliche Handlungen, sogenannte Leistungen. Sie sind stets
Verhältnisse zwischen zwei Personen; der eine, der Gläubiger, hat das Recht auf die
Handlung, kann sie fordern, der andere, der Schuldner, hat die Pflicht zu der Handlung,
muß sie leisten. Obligationen sind also Verpflichtungen; aber nicht alle Verpflichtungen
sind Obligationen, auch nicht alle vermögensrechtlichen, sondern nur die, welche über die
allgemeinen Verpflichtungen des Personen- und Sachenrechts hinaus durch besondere
Gründe entstehen. Die Pflicht, fremde Person und fremdes Eigentum nicht zu verletzen,
die Pflichten in Familie und Staat sind mit den betreffenden Verhältnifsen von selbst
gegeben; jemandem Geld zu geben oder Dienste zu leisten ist niemand ohne besonderen
Grund verpflichtet. Man hat das Hauptgewicht auf den Vermögenswert der Handlungen
legen wollen im Gegensatze zu den nicht pekuniär zu schätzenden Pflichten des Familien—
rechts. Allein man muß vielmehr umgekehrt sagen, alle solche besonderen Verpflichtungen
müssen in Gelde ersetzt oder wenigstens gebüßt werden, wenn sie auch an sich keinen
eigentlichen Geldwert haben.
Das Obligationsrecht steht hiernach als rechtliche Herrschaft über andere Menschen
neben dem Sachenrechte als der rechtlichen Herrschaft über die Natur. Aber in wesentlich
anderer Weise. Die Person mit ihrem Eigentume bildet den ruhigen, dauernden Zustand
des Rechts, den Zustand des Rechtsgenusses. Die Obligationen sind das bewegliche
Element im Rechte, das was den Verkehr unter den Menschen vermittelt, d. h. den
Austausch der persönlichen Kräfte und der Sachen gegen einander und die Ausgleichung
der Störungen im Rechte; sie bilden insofern die rechtliche Vermittlung für alles Er—
werben, Veräußern, Herstellen, Ersetzen. Obligationen entstehen nur, um erfüllt zu
werden und damit aufzuhören, nicht für immer. Sie bilden daher die praktischen
Rechtsgründe (eausae) fuͤr die Übertragung und Einräumung der dinglichen Rechte. Man
hat sie daher iura ad rem genannt im Gegensatz zu den iura in re. Indessen ist das
an sich ohne Wert, und es wird ein Fehler, wenn man daraus für das Recht auf die
Sache schon in der Obligation selbst ein dingliches Element ableitet.
Das Wesen der Obligation! besteht daher näher bestimmt darin, daß sie nur
„iuris vineulum“, rechtliches Band von Person zu Person ist. Der Gläubiger bekommt
zwar eine Herrschaft über den Schuldner, aber nur eine ideelle über seinen Willen; der
Schuldner bleibt frei und ist nur in seinem Willen rechtlich gebunden; der Gläubiger
bekommt ein unmittelbares Recht weder über die Person noch über die Sache des
Schuldners, er kann nur fordern, daß geleistet werde, die Erfüllung annehmen und
nötigenfalls darauf klagen, nie aber den Schuldner direkt zwingen oder ein unmittel—
bares Recht an der Sache in Anspruch nehmen. Auch hat er das Recht der Forderung
nur gegen den Schuldner selbst; dritte Personen berührt die Obligation als solche nicht,
sie können weder daraus verklagt werden, auch wenn sie die geschuldete Sache etwa be—
kommen haben, noch sich in die Obligation rechtlich einmischen. Nicht zu verwechseln
damit ist, daß eine Obligation auf einer Sache ruhen oder für jeden Besitzer der—
selben neu entstehen kann (obligatio und actio in rem scripta). Die persönliche Be⸗
ziehung der Obligation ist nach römischer Auffassung so wesentlich, daß auch Übergang
derselben auf andere, aktiv und pafssiv, Cession und Schuldübernahme, nicht direkt
möglich ist. (Vol. unten 88 64. 65.)
Auf dieser Natur der Obligation, als Forderung auf Erfüllung, beruht endlich
auch, daß bei der reinen Obligation als solcher kein Besitz möglich ist. Nur wenn ein
Obligationsverhältnis auf eine in sich einige, dauernde Verpflichtung des Schuldners mit
dauernder oder sich wiederholender Ausübung geht, kann die faklische Ausübung als
dauernde faktische Herrschaft aufgefaßt werden und somit einen Quasibesitz begründen.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Obligation in einem dauernden dinglichen oder
personenrechtlichen Verhältnisse ihren Grund hat, wie bei Reallasten und Obligationen
aus Staats-, Kirchen-, Gemeinde- und Korporagtionsverhältnissen. Dann ist nicht die
1Brinz in Grünhuts Zeitschrift I Nr. 2; Hartmann, Die Obligation. 1875; Sohm
in Grünhuts Zeitschrift IVNr. 7; Schey daselbst IXNr. 7; G. Rümelin, Archiv f. d. zivilist.
Praxis LXVIIINr. 8: Brinz daselbst UXX Vr. 12.