Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2. Kap. Tie gerechte Besteuerung. 
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Ueberwälzung derselben wenigstens zum Theil vereitelt werden können. Dagegen 
gibt es jedoch einige mindestens bis zu einem gewissen Grade wirksame Mittel: 
humane Schuldgesetze und energische Maßregeln zum Schutze der Gesundheit, 
der Moralität und anderer Wohlseinsbedingungen der Arbeiter. Auch die 
obligatorische Arbeiterversicherung übt in dieser Hinsicht eine ausgleichende 
Wirkung aus. 
Was aber diejenigen Staatsausgaben anlangt, welche nicht zum allge 
meinen Besten gemacht werden, sondern gewissen Kreisen und Gruppen von 
Staatsangehörigen allein zum Vortheil gereichen, so sind zur Aufbringung der 
daraus erwachsenden Kosten jene heranzuziehen, zu deren Gunsten der be 
treffende Aufwand gemacht wird. 
Dieser Grundsatz gilt besonders im Gebiete der Localverwaltung, also 
da, wo es sich um die Kosten der Herstellung- und Unterhaltung von Wegen, 
Straßen, Brücken, Hafenanlagen, um die Auslagen für Beleuchtung, Pflaste 
rung, Wasserbeschaffung, Markthallen, öffentliche Anlagen u. s. w. handelt. 
Dabei muß man sich dann weiter auch die Frage stellen, ob zur Zahlung 
für derartige Ausgaben alle Einwohner oder nur einige derselben herangezogen 
werden sollen, und somit ein Problem auswerfen, welches unter Umständen 
sehr verwickelt und nur schwer zu lösen ist. 
Auch die Frage, inwieweit die durch die Rechtspflege erwachsenden Staats 
ausgaben den Parteien zur Last zu fallen haben, und wie weit dem Staate, 
ist eine sehr wichtige. Ihre Beantwortung gehört aber nicht zu den Auf 
gaben der politischen Oekonomie. 
Bis zu einem gewissen Grade bietet sich auch Gelegenheit zu einer den 
Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechenden Anwendung der unter 6. erwähnten 
socialpolitischen Steuertheorie. Es empfiehlt sich nämlich, das Steuersystem 
so einzurichten, daß der Mißbrauch berauschender Getränke möglichst einge 
schränkt, der Consum von Kaffee und Thee hingegen befördert werde, und daß 
wan überhaupt gewisse schädliche Luxusausgaben, die sich nicht verhindern 
kaffen, wenigstens insoweit nutzbar mache, daß sie zu Quellen reichlicher Staats 
und Gemeinde-Einnahmen werden. 
Die Besteuerung muß übrigens nicht nur den Principien der Gerechtig 
keit und der Sittlichkeit gemäß geordnet sein. Auch gewisse technische Maximen 
Müssen bei derselben beobachtet werden. Zunächst müssen die Steuerverpflich 
tungen so viel als möglich bestimmt sein, damit man im voraus weiß, was 
man zu leisten hat. Sodann sollten die Zahlungen zu einer solchen Zeit 
und in solcher Art erfolgen, daß sie sich möglichst wenig drückend gestalten. 
Ebenso sollte die Einhebung der Steuern mit möglichst geringen Kosten ver 
bunden sein. Ferner muß ihr Ertrag gleichmäßig sein, so daß der Finanz- 
winister, wenn er das Budget entwirft, wissen kann, auf wieviel er zu
	        
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