2. Kap. Tie gerechte Besteuerung.
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Ueberwälzung derselben wenigstens zum Theil vereitelt werden können. Dagegen
gibt es jedoch einige mindestens bis zu einem gewissen Grade wirksame Mittel:
humane Schuldgesetze und energische Maßregeln zum Schutze der Gesundheit,
der Moralität und anderer Wohlseinsbedingungen der Arbeiter. Auch die
obligatorische Arbeiterversicherung übt in dieser Hinsicht eine ausgleichende
Wirkung aus.
Was aber diejenigen Staatsausgaben anlangt, welche nicht zum allge
meinen Besten gemacht werden, sondern gewissen Kreisen und Gruppen von
Staatsangehörigen allein zum Vortheil gereichen, so sind zur Aufbringung der
daraus erwachsenden Kosten jene heranzuziehen, zu deren Gunsten der be
treffende Aufwand gemacht wird.
Dieser Grundsatz gilt besonders im Gebiete der Localverwaltung, also
da, wo es sich um die Kosten der Herstellung- und Unterhaltung von Wegen,
Straßen, Brücken, Hafenanlagen, um die Auslagen für Beleuchtung, Pflaste
rung, Wasserbeschaffung, Markthallen, öffentliche Anlagen u. s. w. handelt.
Dabei muß man sich dann weiter auch die Frage stellen, ob zur Zahlung
für derartige Ausgaben alle Einwohner oder nur einige derselben herangezogen
werden sollen, und somit ein Problem auswerfen, welches unter Umständen
sehr verwickelt und nur schwer zu lösen ist.
Auch die Frage, inwieweit die durch die Rechtspflege erwachsenden Staats
ausgaben den Parteien zur Last zu fallen haben, und wie weit dem Staate,
ist eine sehr wichtige. Ihre Beantwortung gehört aber nicht zu den Auf
gaben der politischen Oekonomie.
Bis zu einem gewissen Grade bietet sich auch Gelegenheit zu einer den
Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechenden Anwendung der unter 6. erwähnten
socialpolitischen Steuertheorie. Es empfiehlt sich nämlich, das Steuersystem
so einzurichten, daß der Mißbrauch berauschender Getränke möglichst einge
schränkt, der Consum von Kaffee und Thee hingegen befördert werde, und daß
wan überhaupt gewisse schädliche Luxusausgaben, die sich nicht verhindern
kaffen, wenigstens insoweit nutzbar mache, daß sie zu Quellen reichlicher Staats
und Gemeinde-Einnahmen werden.
Die Besteuerung muß übrigens nicht nur den Principien der Gerechtig
keit und der Sittlichkeit gemäß geordnet sein. Auch gewisse technische Maximen
Müssen bei derselben beobachtet werden. Zunächst müssen die Steuerverpflich
tungen so viel als möglich bestimmt sein, damit man im voraus weiß, was
man zu leisten hat. Sodann sollten die Zahlungen zu einer solchen Zeit
und in solcher Art erfolgen, daß sie sich möglichst wenig drückend gestalten.
Ebenso sollte die Einhebung der Steuern mit möglichst geringen Kosten ver
bunden sein. Ferner muß ihr Ertrag gleichmäßig sein, so daß der Finanz-
winister, wenn er das Budget entwirft, wissen kann, auf wieviel er zu