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Schweiz.
Die Organisation der kommerziellen und gewerblichen Inter
essenvertretung in der Schweiz ist vollkommen frei und von
keinerlei eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt;
trotzdem stehen die Interessenvertretungen in enger Verbindung
mit den kantonalen, auch mit den eidgenössischen Behörden.
Bis zum Jahre 1848 bestand in der Schweiz keine ein
heitliche Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, was in der
Selbständigkeit der einzelnen Kantone begründet war.
Die in einigen Kantonen, wie z. B. Zürich und St. Gallen,
begründeten kaufmännischen Direktorien, denen sich in Bern der
Kommerzienrat anreihte, übten zwar in ihren lokalen Kreisen
für gewisse Zweige die Funktionen von Handelsvertretungen aus
und organisierten sogar gemeinsam einen regelmäßigen Postdienst.
Es gelang ihnen aber nicht, eine einheitliche Organisation in
der wirtschaftlichen Interessenvertretung herbeizuführen.
Letzteres ist vielmehr erst geschehen im Verfolg der Um
gestaltung der politischen Verhältnisse der Schweiz im Jahre
1848, welch© aus dem Staatenbund© der Kantone den Eidgenössi
schen Bundesstaat hervorgehen ließ, und ebenso im Verfolg der
abgeänderten Verfassung der Eidgenossenschaft im Jahre 1874,
welche eine Steigerung der Kompetenzen und der Tätigkeit der
Bundesbehörden hervorrief.
a) Schweizerischer Handels- und Industrieverein
(Union suisse du commerce et de l’industrie).
Im Mai 1869 trat die Handelskommission des Kantons Glarus
mit dem Vorschlag hervor, die Kaufleute und Industriellen der
ganzen Schweiz sollten einen Verein zur Förderung ihrer gemein
samen Interessen bilden. Hauptaufgabe des Vereins sollte die
Beratung der eidgenössischen Behörden sein. Diese Aufforderung
wurde an alle bekannten Handels- und Industrievereine, Handels
kammern und in den Kantonen, wo solche nicht vorhanden waren,
an die Regierungsbehörden gesandt und veranlaßte einen leb
haften Meinungsaustausch, auf den noch im Jahre 1869 in Bern
eine mündliche Besprechung der Angelegenheit folgte. Es wurde
beschlossen, eine den ganzen schweizerischen Handels- und Ge
werbestand umfassende Institution zu schaffen, um auf. die
Regelung des Zollwesens, den Abschluß von Handelsverträgen,
das Eisenbahnwesen usw. Einfluß zu gewinnen. Auf einer im
März 1870 stattfindenden zweiten Delegiertenversammlung er
folgte die definitive Konstituierung des Verbandes unter dem
Kamen „Schweizerischer Handels- und Industrieverein“. Es traten
ihm 14 private, 5 amtliche lokale Handelsvertretungen und
2 schweizerische Fach vereine als „Sektionen“ bei. Zum geschäfts
führenden Vorort des Vereins wurde der Bernische Verein für
Charakteristik
der schweize
rischen
Interessen
vertretungen.
Der
Schweiz e -
ris che
Handels- und
Industrie-
Verein.
Entstehung.