Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert. 
er eine ganze Woche lang die Arbeit zur Strafe aussetzen (Art. 23 
d. Sehr. d. Schlossergesellen). 
Jede Unterbrechung der Arbeit an den Wochentagen, das 
Feiern blauer Montage, war streng untersagt. Doch war den 
Schlossergesellen alle Vierteljahr ein freier Montag eingeräumt 
(Art. 24). Endlich hatten wenigstens die Schlossergesellen sich 
dazu verstehen müssen ihr Siegel in die Hände der Amtsherren 
abzuliefern und durften nur mit deren Vorwissen einen Briefwechsel 
mit den Kollegen in anderen Städten führen. Vermuthlich werden 
sich dieser Maassregel alle Gesellenverbindungen haben unter 
werfen müssen, wenn auch die Tischlergesellen sich 1575 noch das 
Recht anmaassten denjenigen, der die Statuten übertreten hatte, 
,^aufzutreibe7i, soweit als man kan^^, d. h. ihm überall wo er hin- 
käme, die Möglichkeit, Beschäftigung zu erhalten, abzuschneiden. 
Es wird hiernach kaum in Abrede zu stellen sein, dass bei 
aller Vortrefflichkeit und vollendeten Abgeschlossenheit der Orga 
nisation schon manche Einrichtung sich zeigte, die für die weitere 
Entwickelung verhängnissvoll wurde und schliesslich zum Sturz der 
ganzen Verfassung führte. Vielleicht lassen sich die vorstehend 
angedeuteten und charakterisirten Veränderungen am besten 
erfassen, wenn man die Schrägen eines und desselben Gewerbes 
aus den beiden Jahrhunderten mit einander vergleicht. Nur die 
Leineweber bieten mit ihren Schrägen von 1458 und 1544, bezW- 
1588 die Möglichkeit dazu. 
Die Leineweberei war eines der wenigen Gewerbe, das sowohl 
den Männern als auch den Frauen offen stand. Letztere konnten 
selbständig, auf eigene Rechnung, und als Ciehilfinnen eines Meisters 
thätig sein. Man unterschied „de suster, de dar arbeydet up stk 
sulvest^^ und „de kuinpensche, de dar arbeydet inyt des tuey 
Sters tuge^^. 
Der für die Weberei geltende Schrägen von 145^ lässt ein^ 
ursprünglich geistliche Genossenschaft erkennen, die zu einer welt 
lichen, Erwerbsinteressen vertretenden Korporation herausgewachsen 
ist. Sämmtliche Mitglieder des Gewerbes, männliche und weibliche, 
haben eine „selschop m de ere m des hilgen lichuames^^ errichtet, 
und eine Willkür (wilkore) aufgesetzt, mit der sie vor den Rath 
treten, um ihre Bestätigung, bezw. Verwandlung in einen Schrägen 
bittend. Dass diese in der That erfolgt sei, ist in der Urkunde 
nicht angegeben, doch heisst es am Schlüsse, dass alle „ere reddt 
lie key t ui gegev eu iu dat auipt'-', wobei ein Kathsherr, dessen Name*’
	        
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