134
Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
er eine ganze Woche lang die Arbeit zur Strafe aussetzen (Art. 23
d. Sehr. d. Schlossergesellen).
Jede Unterbrechung der Arbeit an den Wochentagen, das
Feiern blauer Montage, war streng untersagt. Doch war den
Schlossergesellen alle Vierteljahr ein freier Montag eingeräumt
(Art. 24). Endlich hatten wenigstens die Schlossergesellen sich
dazu verstehen müssen ihr Siegel in die Hände der Amtsherren
abzuliefern und durften nur mit deren Vorwissen einen Briefwechsel
mit den Kollegen in anderen Städten führen. Vermuthlich werden
sich dieser Maassregel alle Gesellenverbindungen haben unter
werfen müssen, wenn auch die Tischlergesellen sich 1575 noch das
Recht anmaassten denjenigen, der die Statuten übertreten hatte,
,^aufzutreibe7i, soweit als man kan^^, d. h. ihm überall wo er hin-
käme, die Möglichkeit, Beschäftigung zu erhalten, abzuschneiden.
Es wird hiernach kaum in Abrede zu stellen sein, dass bei
aller Vortrefflichkeit und vollendeten Abgeschlossenheit der Orga
nisation schon manche Einrichtung sich zeigte, die für die weitere
Entwickelung verhängnissvoll wurde und schliesslich zum Sturz der
ganzen Verfassung führte. Vielleicht lassen sich die vorstehend
angedeuteten und charakterisirten Veränderungen am besten
erfassen, wenn man die Schrägen eines und desselben Gewerbes
aus den beiden Jahrhunderten mit einander vergleicht. Nur die
Leineweber bieten mit ihren Schrägen von 1458 und 1544, bezW-
1588 die Möglichkeit dazu.
Die Leineweberei war eines der wenigen Gewerbe, das sowohl
den Männern als auch den Frauen offen stand. Letztere konnten
selbständig, auf eigene Rechnung, und als Ciehilfinnen eines Meisters
thätig sein. Man unterschied „de suster, de dar arbeydet up stk
sulvest^^ und „de kuinpensche, de dar arbeydet inyt des tuey
Sters tuge^^.
Der für die Weberei geltende Schrägen von 145^ lässt ein^
ursprünglich geistliche Genossenschaft erkennen, die zu einer welt
lichen, Erwerbsinteressen vertretenden Korporation herausgewachsen
ist. Sämmtliche Mitglieder des Gewerbes, männliche und weibliche,
haben eine „selschop m de ere m des hilgen lichuames^^ errichtet,
und eine Willkür (wilkore) aufgesetzt, mit der sie vor den Rath
treten, um ihre Bestätigung, bezw. Verwandlung in einen Schrägen
bittend. Dass diese in der That erfolgt sei, ist in der Urkunde
nicht angegeben, doch heisst es am Schlüsse, dass alle „ere reddt
lie key t ui gegev eu iu dat auipt'-', wobei ein Kathsherr, dessen Name*’