fullscreen: Die Handelskammern

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Schweiz. 
Die Organisation der kommerziellen und gewerblichen Inter 
essenvertretung in der Schweiz ist vollkommen frei und von 
keinerlei eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt; 
trotzdem stehen die Interessenvertretungen in enger Verbindung 
mit den kantonalen, auch mit den eidgenössischen Behörden. 
Bis zum Jahre 1848 bestand in der Schweiz keine ein 
heitliche Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, was in der 
Selbständigkeit der einzelnen Kantone begründet war. 
Die in einigen Kantonen, wie z. B. Zürich und St. Gallen, 
begründeten kaufmännischen Direktorien, denen sich in Bern der 
Kommerzienrat anreihte, übten zwar in ihren lokalen Kreisen 
für gewisse Zweige die Funktionen von Handelsvertretungen aus 
und organisierten sogar gemeinsam einen regelmäßigen Postdienst. 
Es gelang ihnen aber nicht, eine einheitliche Organisation in 
der wirtschaftlichen Interessenvertretung herbeizuführen. 
Letzteres ist vielmehr erst geschehen im Verfolg der Um 
gestaltung der politischen Verhältnisse der Schweiz im Jahre 
1848, welch© aus dem Staatenbund© der Kantone den Eidgenössi 
schen Bundesstaat hervorgehen ließ, und ebenso im Verfolg der 
abgeänderten Verfassung der Eidgenossenschaft im Jahre 1874, 
welche eine Steigerung der Kompetenzen und der Tätigkeit der 
Bundesbehörden hervorrief. 
a) Schweizerischer Handels- und Industrieverein 
(Union suisse du commerce et de l’industrie). 
Im Mai 1869 trat die Handelskommission des Kantons Glarus 
mit dem Vorschlag hervor, die Kaufleute und Industriellen der 
ganzen Schweiz sollten einen Verein zur Förderung ihrer gemein 
samen Interessen bilden. Hauptaufgabe des Vereins sollte die 
Beratung der eidgenössischen Behörden sein. Diese Aufforderung 
wurde an alle bekannten Handels- und Industrievereine, Handels 
kammern und in den Kantonen, wo solche nicht vorhanden waren, 
an die Regierungsbehörden gesandt und veranlaßte einen leb 
haften Meinungsaustausch, auf den noch im Jahre 1869 in Bern 
eine mündliche Besprechung der Angelegenheit folgte. Es wurde 
beschlossen, eine den ganzen schweizerischen Handels- und Ge 
werbestand umfassende Institution zu schaffen, um auf. die 
Regelung des Zollwesens, den Abschluß von Handelsverträgen, 
das Eisenbahnwesen usw. Einfluß zu gewinnen. Auf einer im 
März 1870 stattfindenden zweiten Delegiertenversammlung er 
folgte die definitive Konstituierung des Verbandes unter dem 
Kamen „Schweizerischer Handels- und Industrieverein“. Es traten 
ihm 14 private, 5 amtliche lokale Handelsvertretungen und 
2 schweizerische Fach vereine als „Sektionen“ bei. Zum geschäfts 
führenden Vorort des Vereins wurde der Bernische Verein für 
Charakteristik 
der schweize 
rischen 
Interessen 
vertretungen. 
Der 
Schweiz e - 
ris che 
Handels- und 
Industrie- 
Verein. 
Entstehung.
	        
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