Full text: Die Handelskammern

48 
Handels 
kammern und 
G e werbe- 
förderung. 
werden, welche die ruhige, vorurteilslose Erledigung der volkswirt 
schaftlichen Aufgaben erschweren. Die jetzt geplante Einführung 
des allgemeinen Wahlrechts zum Reichsrat wird den Handels 
und Gewerbekammern ihr vornehmstes politisches Recht, die 
Vertretung im Abgeordnetenhause, zwar nehmen, ihren Einfluß 
und ihr Ansehen aber kaum vermindern. Sie streben übrigens 
eine Wahlvertretung im Herrenhause an. 
Nicht weniger charakteristisch als die politischen Rechte 
ist für die Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs das Maß. 
in dem sie der Vertretung und Förderung des Handwerks und 
des kleinen Handels obliegen. Sie sind in dieser Beziehung ein 
Organ der staatlichen Mittelstandsfürderung, die als ihre Haupt 
mittel die Gewerbegenossenschaften und den Befähigungsnachweis 
betrachtet. 
Die Gewerbegenossenschaften führen ihren Ursprung zurück 
auf die zahlreichen aus dem Mittelalter überkommenen Zünfte, 
Innungen und Kaufmannsgremien. Diese waren bis zur Mitte 
des 19. Jahrhunderts sehr zurückgegangen an Mitgliederzahl, 
Vermögen und Leistungen. Die Gewerbeordnung von 1859 ver 
suchte eine universelle Organisation aller Handels- und Gewerbe 
treibenden und ihrer Hilfsarbeiter durchzusetzen; die alten 
Korporationen und die Behörden sahen in diesem Versuch aber 
in gleicher Weise einen Eingriff in ihre Kompetenzen und 
arbeiteten ihm entgegen. Erst seitdem durch eine Gesetzesnovelle 
des Jahres 1883 die Großindustrie von der Beteiligung an den 
Zwangsgewerbegenossenschaften befreit und gesonderte Ge 
sellenverbände eingerichtet wurden, entstanden in großer Zahl 
Gewerbegenossenschaften. Ihre Zahl betrug 1894, seit welcher 
Zeit die Organisationstätigkeit langsamere Fortschritte machte, 
5317; ihnen zur Seite standen 3196 „Gehilfenversammlungen“. 
Nach dem Gesetze sind alle Verbände unter den Angehörigen 
gleicher oder verwandter Gewerbe aufrechtzuerhalten, und, wo 
keine vorhanden sind, sollen sie von der Gewerbebehörde nach 
Anhörung der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks einge 
richtet werden. Die Gewerbegenossenschaften haben die Aufgabe, 
für geregelte Beziehungen zwischen Unternehmern und Gehilfen 
zu sorgen und für Zwistigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen, 
das Lehrlingswesen zu überwachen und Eachlehranstalten zu 
gründen und zu fördern, durch Gründung von Krankenkassen für 
erkrankte Gehilfen zu sorgen und jährliche Berichte über ihre 
Tätigkeit zu erstatten. Weiterhin wird von ihnen erwartet, daß 
sie die Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufs 
hallen, die Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebs usw. 
anregen und fördern. Die Handels- und Gewerbekammern, welche 
berechtigt sind, jederzeit Auskünfte und Gutachten von den Ge 
nossenschaften zu erfordern, werden in mancher Hinsicht durch 
diese entlastet. Andererseits wird ihnen durch die Genossen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.