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Handels
kammern und
G e werbe-
förderung.
werden, welche die ruhige, vorurteilslose Erledigung der volkswirt
schaftlichen Aufgaben erschweren. Die jetzt geplante Einführung
des allgemeinen Wahlrechts zum Reichsrat wird den Handels
und Gewerbekammern ihr vornehmstes politisches Recht, die
Vertretung im Abgeordnetenhause, zwar nehmen, ihren Einfluß
und ihr Ansehen aber kaum vermindern. Sie streben übrigens
eine Wahlvertretung im Herrenhause an.
Nicht weniger charakteristisch als die politischen Rechte
ist für die Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs das Maß.
in dem sie der Vertretung und Förderung des Handwerks und
des kleinen Handels obliegen. Sie sind in dieser Beziehung ein
Organ der staatlichen Mittelstandsfürderung, die als ihre Haupt
mittel die Gewerbegenossenschaften und den Befähigungsnachweis
betrachtet.
Die Gewerbegenossenschaften führen ihren Ursprung zurück
auf die zahlreichen aus dem Mittelalter überkommenen Zünfte,
Innungen und Kaufmannsgremien. Diese waren bis zur Mitte
des 19. Jahrhunderts sehr zurückgegangen an Mitgliederzahl,
Vermögen und Leistungen. Die Gewerbeordnung von 1859 ver
suchte eine universelle Organisation aller Handels- und Gewerbe
treibenden und ihrer Hilfsarbeiter durchzusetzen; die alten
Korporationen und die Behörden sahen in diesem Versuch aber
in gleicher Weise einen Eingriff in ihre Kompetenzen und
arbeiteten ihm entgegen. Erst seitdem durch eine Gesetzesnovelle
des Jahres 1883 die Großindustrie von der Beteiligung an den
Zwangsgewerbegenossenschaften befreit und gesonderte Ge
sellenverbände eingerichtet wurden, entstanden in großer Zahl
Gewerbegenossenschaften. Ihre Zahl betrug 1894, seit welcher
Zeit die Organisationstätigkeit langsamere Fortschritte machte,
5317; ihnen zur Seite standen 3196 „Gehilfenversammlungen“.
Nach dem Gesetze sind alle Verbände unter den Angehörigen
gleicher oder verwandter Gewerbe aufrechtzuerhalten, und, wo
keine vorhanden sind, sollen sie von der Gewerbebehörde nach
Anhörung der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks einge
richtet werden. Die Gewerbegenossenschaften haben die Aufgabe,
für geregelte Beziehungen zwischen Unternehmern und Gehilfen
zu sorgen und für Zwistigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen,
das Lehrlingswesen zu überwachen und Eachlehranstalten zu
gründen und zu fördern, durch Gründung von Krankenkassen für
erkrankte Gehilfen zu sorgen und jährliche Berichte über ihre
Tätigkeit zu erstatten. Weiterhin wird von ihnen erwartet, daß
sie die Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufs
hallen, die Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebs usw.
anregen und fördern. Die Handels- und Gewerbekammern, welche
berechtigt sind, jederzeit Auskünfte und Gutachten von den Ge
nossenschaften zu erfordern, werden in mancher Hinsicht durch
diese entlastet. Andererseits wird ihnen durch die Genossen-