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aufgehalten, bis die preufsischen Repressalien mittels des Kölner
Stapels Holland 1829/31 gefügig machten. Gleichzeitig war die belgische
Revolution, die eine Anzahl tüchtiger junger Bremer Kaufleute, die
zugleich mit der kolonialen Auswanderung nach dem im holländischen
Verbände stark aufblühenden, nachdem bis 1839/64 wieder geschädigten
Antwerpen gegangen waren, wieder nach Bremen brachte. x ) Es wurde
damals in der Presse der Plan erörtert, durch einen Lippe-Ems-Kanal
Deutschland von dem wenig entgegenkommenden, damals sogar an-
mafsenden Holland, das das faktische Verhältnis einer Abhängigkeit von
seinem deutschen Hinterlande zu einer Abhängigkeit Deutschlands von
ihm verkehrte, mehr zu emanzipieren. Preufsens Vorgehen wurde zunächst
von der Presse und den Rheinuferstaaten aufser Hessen-Darmstadt
nicht richtig eingeschätzt. Nach und nach aber sahen die Rhein
uferstaaten ein, dafs das Vorgehen als Repressalie gedacht und
wirksam war.
Der Elsflether Zoll, der seit dem dreißigjährigen Kriege vor
dem Weserhandel lag, 2 ) wurde zwar schon durch die Kompensationen
r ) Brief von Duckwitz an Wermuth, 15. Okt. 1857. Hinterlassene Papiere
des Herrn Bürgermeisters Duckwitz im Besitz von Herrn Ferd. Duckwitz in
Bremen, Zur Scheldefrage Spezialliteratur bei H. Bonfils, A. Grah, Lehrb,
des Völkerrechts, Berlin 1904, S. 279; Et. Caratheodory, in F. v.
Holtzendorffs Hdb. d. Völkerrechts, II, Bd., Hamhg. 1887, S. 342.; F. v.
Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau, ein Völkerrecht!. Gut
achten, Leipz. 1883 (a. Les droits riverains de la Roumanie sur le Danube,
Leipz, 1884), S. 72.
2 ) Eine eingehende Darstellung der erfolgreichen Versuche Oldenburgs,
die mit Anton Günthers Gesuch von 1612 begannen und schliefslioh im Frieden
von Osnabrück 1648, Art. IX, Abs. 2 Instrument, pacis zum Ziele führten,
nachdem ältere Versuche, ein Zollrecht zu erwerben, von 1562 ab, gescheitert
waren (v. Sippen, Geschichte der Stadt Bremen II. Bd., S. 213), gibt W.
v. B i p p e n in seiner Geschichte der Stadt Bremen im II. Bande, Bremen 1898,
S. 299 ff.. Streitschriften aus dieser Zeit siehe namentlich bei Gerh. Ant.
v. Halem, Gesch. d. Herzogth. Oldenburg, Oldenburg 1794—96, II. Teil,
S. 385-389 (vergl. i. übr. II. T., S. 233 ff, 338 ff, 360 ff, III. T, S. 122,
469, 481 u. a.); auch bei Jobs. Falke, Gesch. d. d. Zollwes,, 1869, S. 219;
W. v. Bippen, Gesch, II. Bd, S. 303, 316 u. a. 1692—1707 hatte die
bremische Kaufmannschaft den Elsflether Zoll gepachtet (s. Bericht bei Noack,
Bas Stapel- u. Schiffahrtsrecht Mindens, Quellen u. Darst. z. G. Nieders,
Bd. X, Hann. u. Leipz. 1904, S. 24; G. A. v. Halem, Gesch. d. H. Oldenb,
1794—96, III. T, S. 122). 1773 befürchtete man, dafs Hannover die in Aus
sicht stehende Begründung der Sekundogenitur in Oldenburg benutzen werde,
um sich als Kurstaat frei von Zoll anerkennen zu lassen, da das alte Kurfürsten
kollegium (s. mein Zur Gesch. d. alt. Handelsstrafsen, Gotha 1907, S. 7) von
1619—23 den Zoll seinerzeit nur gegen die kurfürstlichen (Brandenburg auch
seine künftigen) Untertanen freilassende Reverse des Grafen von Oldenburg