Schneider.
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Undeütschen zu arbeiten sol zugelassen werden (jedoch so
^^scheidlich, dasz dieselben auch von einem Amt auf und ange-
*^Onimen werden *), und über eine halbe Rile newes W and nicht
'"Erarbeiten sollen; alt Zeug, Reinewandt soll ihm® nachgegeben
""Erden, aber keinen Jungen setzen, viel weniger ihnen dasz Ambt
*^rnen. Wer solches sich unterstehen würde, soll von dem Herrn
Lantvogt darumb gestraffet werden.
38) Es sollen auch die jüngsten Meister sie offt besuchen,
'Garnit sie sich aller Gebühr nach zu verhalten wiszen; es sollen
^Uch die jüngsten Meister des Montags vor den 4 besten in der
^Eister Heüser umbhergehen und Zusehen, dasz kein blickwerck
^ardurch den Gesellen oder Jungen geneyet wird; wo solches
S^funden wirdt, soll der Meister mit den Gesellen gestrafft werden.
39) So auch ein Bruder unsers' Ambts stirbet, so sollen die
^nibtbrüder fleiszig zu Grabe folgen bey ein Lisspfund W achs. Es
auch die Fraw nach ihres Mannes Tode das Ambt Jahr und
zu gebrauchen haben, wie es in allen Stedten üblich ist, un
die Alterleüte schüldig sein von einer Werckstadt einen Ge-
zu nehmen, der der Wittiben am Besten hilfift die Arbeit zu
^^fordern, und soll ein Gesell, den man tüchtig hierzu erkennet,
"'d sich des weigern wolte, soll ihm ferner bey keinen Meister
arbeiten vergünnet sein, viel weniger hier gedultet werden un
dersellüjge (;eseH oder \V"erckrneister4 den Aiontag sowol die
^antze Wochen der Wittiben, so viel ihn mughchen ist die Ar leit
befördern; hiervor soll ihm die Fraw jährliches geben fun zig
so er Oeiszig ist, tvil sie ihni ein Hernd oder v;asz dazu
^•'ehren, steht in ihren gutten Willen.
40) bLs soll auch niemandt über (Gebühr von den Reüten Arbeits-
¡ K^chiclu, bescheidentlich, das. ein je,1er se.n e.gen Seule .ur
bringen mag.
■ Weser Sau «.de, sich der Abschdf. des Bd.hfOhrscbe. Schräge.b.eh,
^*sche Stadtbibliothek).
® ihnen bei llöihlühr. Vergl. .Antn. i-
® diesem bei Höthführ. Vergl. Anm. i
^ ti^^erke/fneisUr bei Höthführ. Vergl. Anni. i.