Undeutsche Schuhmacher.
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107. Undeutsche Schuhmacher.
Schrägen vom 19. Mai 1615.
Schragenbuch des dim. Bürgermeisters E. Hollander in Riga, S. icxj 102.
Unteutschen Schuster Schrägen.
, ^^chdem groszer Unterschleiff und Weiterunge zwischen den
"^teutschen Schustern entstanden, weiln sie keine Ordnunge unter
gehabt, als hat das Amtgericht diese nachfolgende Puncta,
^nach sie sich ferner zu reguliren, allerley Weitläufigkeit zu ver-
ihnen vorgeschrieben.
^ 0 Soll hinfort kein Ältermann noch Heysitzer gekohren werden
denen unteutschen Schustern als nur allein von denen Amtherren.
^ Soll der Ältermann nebst seinen Beysitzern keine Zusammen-
anmelden, er habe denn von dem Amtsherrn Zulasz, bey
10 Mrc.
So ^^un die Zusammenkunft von dem Amtsherrn nachgegeben,
bç der jüngste Meister die andern anzusagen schuldig seyn
3 Mrc. Straffe.
I^j .^) l^em nun angesagt wird und ohne Uhrsache mutht\illig aus
soll dem Amte 6 Mrc. verfallen seyn; welchen aber zum
Ru angesagt wird, und er nicht kommt noch seine Straffe
^^‘vv-iliig ableget, der soll 10 Mrc. verbrochen haben und ohne Zulasz
^ Ämtsherrn nicht ehe arbeiten, er habe denn seine Straffe erleget.
'Hn sie Zusammenkommen, und der Ältermann gebiethet
^^‘de zu schweigen, so sollen sie demselben gehorchen und
u,^ Was er ihnen anmeldet; wer diesem zu wieder thut, soll
Mrc. gestrafft werden.
^'0^ ^‘^niand soll aus der Zusammenkunfft Weggehen, ehe und
der Ältermann es befiehlet, bey 8 Mrc. Straffe.
b,|/^ einer dem andern mit Schmehe- oder Schelt-Wortten
würde, der soll in 6 Mrc. Straffe verfallen seyn.
Sçy Soll kein Meister einen Uesellen oder Jungen setzen,
dieselben echt und recht; auch soll er es erst dem
anmelden bey 12 Mrc. Straffe.
He in dieses Amt angenommen wird, soll denen Meistern
Schüncken, i Tonne Hier und so viel Brods, als darzu
wie dann auch 20 Mrc. in die Lade geben, jedoch asz
Zuvor bey dem Amtsherrn abgefunden habe.
^i^mand soll dem andern seinen Gesellen oder Jungen
^ ntachen bey Straffe 12 Mrc.
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