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II. Zivilrecht. 
Sobald der Vorstand einer Hypothekenbank erkennt, daß die Bank notleidend sei, 
entsteht die Rechtsfrage, wie der Z 240, Abs. 2 des H. G. B. sich zum ð 11 des Schuldver— 
schreibungsgesetzes verhalte. Nach 8 240, Abs. 2 hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses 
zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt. S. auch die 
K.O. 88 247, 241, betreffend die Bestrafung der Vorstandsmitglieder. Nach 8 11 des 
Schuldverschreibungsgesetzes kann die Aufgabe oder Beschränkung von Redten der 
Glaubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer 
Stundung von der Gläubigerversammlung zur Abwendung einer Zahlungseinstellung 
oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden. Beruft der Vorstand eine 
Gläubigerversammlung, so entsteht ein Zwischenstadium, währenddessen man zuweilen nicht 
weiß, ob man eine strafbare Handlung — 
1897 datiert, das Schuldverschreibungsgesetz aber vom 4. Dezember 1899, so kann man 
deduzieren, daß das letztere als maßgebend zu betrachten sei. (Die Bestimmung des 
Schuldverschreibungsgesetzes kommt aber selbstverständlich nur in dem durch dieses Gesetz 
selbst gegebenen Rahmen zur Anwendung, also bei Gesellschaften, die mehr als 300000 Mr 
Schuldverschreibungen ausgegeben haben). Indessen ist die Datierung der Gesetze wohl 
deshalb nicht entscheidend, weil nach dem Willen des Gesetzgebers beide Gesetze als gleich⸗ 
zeitig in Kraft getreten betrachtet werden wollen. Aus dem Inhalt der Bestimmungen 
könnte man nun ableiten, daß 8 240 als Regel, 8 11 des H. B. G. als Ausnahme zu 
betrachten sei. Beide Paragraphen können aber wohl ruhig nebeneinander bestehen, auch 
ohne diese Interpretation: ist eine Überschuldung bereits eingetreten, dann kann mön 
nach 8 11 nicht mehr prozedieren und man ist von der Verpflichtung der Konkurs— 
anmeldung nicht befreit. Zum Zweck der Vermeidung der Zahlungseinstellung und zur 
Vermeidung einer Überschuldung darf man nach 8 11 prozedieren. ek. Göppert, 
Schuldverschreibungsgesetz S. 74. 
Für den Fall, daß über das Vermögen einer Hypothekenbank der Konkurs eröffnet 
wird, sind im H.B.G. und in dem Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Bejitzer 
von Schuldverschreibungen, ineinandergreifende Bestimmungen getroffen worden. 
Die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger ist im H.B.G. durch Kon⸗ 
stituierung eines Vorrechts im Konkurs vorgesehen. In der Begründung zu 8 88 des 
Entwurfs eines H.B. G. ist dargelegt, weshalb die Sicherung der Pfandbriefgläubiger 
durch die Konstituierung dieses Vorrechts im Konkurs ins Auge gefaßt und weshalb sie 
hierauf beschränkt worden ist. Ebendafelbst ist dargelegt, weshalb von der Sicherstellung 
mittelst Verpfändung der einzelnen Hypotheken durch die Pfandbriefanstalt abgesehen 
wurde, und, worin die eine und die andere Form der Sicherstellung zu Gunsten der 
Pfandbriefgläubiger sich unterscheiden. S. übrigens die Entwürfe über das Faust⸗ 
pfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen von 1879 und 1880 
mit Motiven. S. auch Strombeck in den Reichstagsverhandlungen vom 18. Juni 1899, 
S. 2499, 2500 und ibid. Munckel, S. 25302. Auch Kommissionsbericht zu 8 885, 
Rießer, zur Kritik der Gesetzentwürfe, betreffend das Hypothekenbankwesen und die gemein⸗ 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (Enke), 1898, S. 36 fgde. insbe⸗ 
sondere S. 44 fgde. Koenige, Kommentar zum Gesetz über die Schuldverschreibungen, 8 19, 
Anm. 12. 
Die Tatsache, daß das Gesetz kein Pfand- und Absonderungsrecht, sondern nur ein 
Vorzugsrecht im Konkurs gibt, hat einen Mißstand zur Folge, der erst bei der Kata— 
strophe der Berliner Hypothekenbanken in die Erscheinung trat. Der Zinsenlauf hört 
im Konkurs auf. Die Forderung wird also im Konkurs für den Nominalbetrag zinslos. 
Es stehen also die Pfandbriefgläubiger mit Pfandbriefen à 8 bn i solchen zu 
höherem Zinsfuß sich vollkommen gleich. Hierdurch sind die Pfandbriefgläubiger höher 
verzinslicher Pfandbriefe also benachteiligt gegenüber denjenigen mit niedriger verzinslichen 
Pfandbriefen. 
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in 
Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Forderungen 
und Wertpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller
	        
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