Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

694

Anhang.

Wann  dann  solche  Spesen  und  Einkauflfsgelder  in  den  Ämbtern
und  Zunfften  unterschiedlich  in  einem  höhere  dann  in  den  andren,
welchesz  dann  keine  geringe  Drsach  der  nachteihligen  Verhöhungen
durch  Amulation  und  Exempeln  biszhero  gewesen,  so  sollen  «nkunfftig:

1)  in  allen  Zünñten  und  Ämbter  die  EinkaufFsgelder  (ausser
einigen,  wie  folgen  wirdt,  specialiter  auszgenommen  wenigen
Ambthern)  gleich  hoch  sein;
2)  soll  ein  junger  Meister,  wann  er  «seine  Meisterstück  uffweiset
oder  sonsten  sein  Jahr  in  der  Arbeit  auszgestanden,  zum  Em*
kauff  oder  Eintritt  in  dasz  Ambt  nicht  mehr  dann  10  Rthal-(davon
  5  zur  Kirchenordnungk  und  die  andre  5  Rthal.
Unterhaltungk  desz  publiquen  Schutzwesen  jährlich  verrechnet ­
  werden  sollen),  dem  Ambtherrnn  und  dem  Ambte
die  Amhtlade  auch  10  Rthal.  erlegen.  Vornach

3)  dessen  Meisterstück  zum  Höchsten  bisz  uff  5  Rthal.  gestraifeb
und  da  der  junger  Meister  vermöge  Schrägen  desz  Meister
Stucks  überholen  wirdt,  solche  Uberhebung  dennoch  und
Höchsten  mitt  5  Rthal.  zu  entgelten  schuldigk  sein,
4  Rthal.  etc.  sollen  zu  den  Ambtszusamenkunfften  gewan
werden);
4)  diese  5  Rthal.  Straffgelder  sollen  die  eltisten  Ambtsmeistet^
zu  verzehren  bemächtigt  sein,  allermaszen  sonsten  der  Ambts
bruder  Zusamenkünffte  so  gantz  und  gar  ohn  Ergetzlig^^
beschwerlich  sein  wurden;
5)  auszer  obigen  Spesen,  die  zusamen  uff  20  Rthal.  sich  belauff^*^^
sollen  solche  junge  Meistere  noch  bey  der  Eischungk
Ambts,  noch  bey  Uffzeigen  des  Meisterstücks,  weder  v^o^
weder  nach,  weder  ffeywilligk  (durch  welche  gezwung
EreyWilligkeiten  die  grösten  Unordnungen  und  \  ersehe  ^
düngen  entstanden),  weder  gezwungen  die  geringste  Unko

nicht  weiter  thun  etc.  Dafern  nun
6)  hierwieder  gehandelt,  und  ein  junger  Meister  tlasz
geringste  mehr  auszgegeben,  soll  dieser  praejudicir
Ungehorsamb  nicht  allein  mitt  (ielde,  sondern  auch
(iestalt  mitt  Gefängnisz  (*mitt  an  der  Ehren)  gestraffet
dasz  nemlich  der  Elterman  und  die  Heysitzere  desz
die  die  übrige  Spendation  geduldet  und  darin  conn

mitt  einer  hohen  Geldtbusze;  (*zum  ersten  Mahl  van
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.