Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Anhang. 
Wann dann solche Spesen und Einkauflfsgelder in den Ämbtern 
und Zunfften unterschiedlich in einem höhere dann in den andren, 
welchesz dann keine geringe Drsach der nachteihligen Verhöhungen 
durch Amulation und Exempeln biszhero gewesen, so sollen «n- 
kunfftig: 
1) in allen Zünñten und Ämbter die EinkaufFsgelder (ausser 
einigen, wie folgen wirdt, specialiter auszgenommen wenigen 
Ambthern) gleich hoch sein; 
2) soll ein junger Meister, wann er «seine Meisterstück uffweiset 
oder sonsten sein Jahr in der Arbeit auszgestanden, zum Em* 
kauff oder Eintritt in dasz Ambt nicht mehr dann 10 Rthal- 
(davon 5 zur Kirchenordnungk und die andre 5 Rthal. 
Unterhaltungk desz publiquen Schutzwesen jährlich ver 
rechnet werden sollen), dem Ambtherrnn und dem Ambte 
die Amhtlade auch 10 Rthal. erlegen. Vornach 
3) dessen Meisterstück zum Höchsten bisz uff 5 Rthal. gestraifeb 
und da der junger Meister vermöge Schrägen desz Meister 
Stucks überholen wirdt, solche Uberhebung dennoch und 
Höchsten mitt 5 Rthal. zu entgelten schuldigk sein, 
4 Rthal. etc. sollen zu den Ambtszusamenkunfften gewan 
werden); 
4) diese 5 Rthal. Straffgelder sollen die eltisten Ambtsmeistet^ 
zu verzehren bemächtigt sein, allermaszen sonsten der Ambts 
bruder Zusamenkünffte so gantz und gar ohn Ergetzlig^^ 
beschwerlich sein wurden; 
5) auszer obigen Spesen, die zusamen uff 20 Rthal. sich belauff^*^^ 
sollen solche junge Meistere noch bey der Eischungk 
Ambts, noch bey Uffzeigen des Meisterstücks, weder v^o^ 
weder nach, weder ffeywilligk (durch welche gezwung 
EreyWilligkeiten die grösten Unordnungen und \ ersehe ^ 
düngen entstanden), weder gezwungen die geringste Unko 
nicht weiter thun etc. Dafern nun 
6) hierwieder gehandelt, und ein junger Meister tlasz 
geringste mehr auszgegeben, soll dieser praejudicir 
Ungehorsamb nicht allein mitt (ielde, sondern auch 
(iestalt mitt Gefängnisz (*mitt an der Ehren) gestraffet 
dasz nemlich der Elterman und die Heysitzere desz 
die die übrige Spendation geduldet und darin conn 
mitt einer hohen Geldtbusze; (*zum ersten Mahl van
	        
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