Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang,  6g^
Praesidenschafft  degradiret  und  Jahr  und  Tagk  keine  Gesellen ­
  zu  setzen  befuget  sein  sollen;  zum  andern  Mahl  an
ihren  Ehren  andern  zum  Exempel  und  ihnen  zum  Straff
ernstlich  abgestraffet)  ;  der  junge  Meister  aber,  der  wieder
Verboth  dergestalt  ein  Mehresz,  esz  sey  gezwungen  oder
freywilligk  aus  Discretion  spendiret  (*ohn  jeniger  Gnade
ausz  dem  Ambt,  so  er  biszhero  aflfectiert,  gestoszen  werden
sollen),  auch  mitt  arbitrer  Geldtbuse,  und  so  er  keine  sonderliche ­
  Mittel  hatt,  mitt  Gefängnisz  abgestraffet  werden.  Wie
denn  auch
7)  alle  Spesen,  die  von  Ambtherren  alsonderlich  (*item  einen
oder  den  andern  Herrn  desz  Ministerii)  oder  sonsten  von
einigen  jungen  Meistern  geschehen  pflegen,  hiemitt  auch
gäntzlich  abgeschaffet  sein  sollen.  Dafern  auch
8)  ein  junger  Gesell,  welcher  sich  hieselbsten  gerne  niederlaszen
  wolte,  die  20  Rthal.  im  Anfangk  nicht  alsofort  erreichen
kennen  möchte,  so  soll  der  Herr  Ambtherr  ausz  einer  Ambtsrechnungk
  gegen  Verpfandungk  desz  Gesellen  Gebuhrtsund
  Lehrbrieff  ihme  die  Helffte  vorzustrecken  schuldigk  sein.
Contra  j«"*-  Esz  soll  kein  Ambt  oder  Wercke  in  Riga  (ausser
fier  Balbiere-Ambt)  auff  gewisze  Personen  und  Meistere  mehr  geschloszen,
  sondern  die  Ämbtere,  soviel  sich  nur  bey  ihnen  angeben,
dasz  Ambt  eischen  und  vermöge  Uffzeigungk  ihrer  Gebuhrts-  und
Lehrbrieffen  ambtsfehigk  an-  und  uffzunehmen  schuldigk  sein,  wor-*îtitt
  dann  in-specie  der  Gol(d)schmiede  Schrägen  in  diesem  articulo
geendeert  sein  soll.  etc.
j.  Von  den  Handtwerckern  und  'Ambient,  die  diese  Kosten
bey  dem  Eintritt  ins  Ambt  tragen  und  nicht  tragen  können.
Weswegen  in  Riga  die  Ambtere  und  Wercken  in  drey  Classen,
•^emlich  in:
1)  Principal  und  Haubt  -  Ambtere,  die  beym  Eintritt  und  Einkauff
  die  obige  20  Rthal.  füglich  tragen  können;
2)  in  (*  undeutsche  und)  geringere  Wercke,  die  nur  halb  sovil,
nemlich  10  Rthal.,  tragen  mögen  und  dann
3)  in  einige  auszer  diesen  beywohnenden  Zunfften,  die  nur
6  Rthal.  tragen  sollen,
getheilet  werden.  NB.  [Unter  die  principal  und  deutschen  Wercken
gehören  auch  unterschiedliche  undeutsche,  weiln  sie  gleich  den
            
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