Metadata : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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feste  Lagerung  der  Mineralien,  ihre  Unbeweglichkeit.  Das  Wild
ist  herrenlos,  weil  cs  stets  in  voller  Freiheit  das  Revier  wechselt,
wie  es  ihm  beliebt,  oder  weil  es  seine  Gewohnheit  abgelegt  hat,
an  einen  bestimmten  Ort  zurückzukehren  .*)  Die  Fischschwärme
ziehen  oft  Hunderte  von  Kilometern  in  öffentlichen  und  privaten
Gewässern  umher.
Ferner  hat  die  Technik  des  Bergbaues  ihre  ausschließlichen
Besonderheiten,  die  auch  nicht  die  geringste  Achnlichkeit  mit
der  Ausübung  des  Jagd-  oder  Fischcrcirechts  haben.  Der  Vergleich ­
  des  Bergbaues  mit  diesen  Rechten  dürfte  also  nicht  angebracht ­
  sein.
Die  Fiktion  Schlings  ist  auch  eigentlich  eine  Antizipation.
Schon  dem  Begriffe  nach  muß  jeder  Fiktion  das  Gegenteil
unterstellt  werden,  also  hier  bei  der  fingierten  Beweglichkeit
der  Mineralien  deren  Unbeweglichkeit.  Tatsächlich  beweglich
werden  die  Mineralien  aber  erst  mit  ihrer  Gewinnung.  Wenn
Schling  also  die  Mineralien  schon  vorher  als  beweglich  fingiert,
so  antizipiert  er  in  Wirklichkeit  ihre*  Beweglichkeit.  Damit  würde
aber  auch  der  Zeitpunkt  der  Gewinnung  antizipiert.  Mit
diesem  Zeitpunkt  der  Gewinnung  gehen  aber  die  Mineralien
als  neue  bewegliche  Sachen  in  das  Eigentum  des  Bclichcnen
über. 2 )  Wird  also  die  Beweglichkeit  und  damit  die  Gewinnung
der  Mineralien  fingiert  oder  antizipiert,  dann  geht  auch  durch
diese  Fiktion  bereits  das  Eigentum  über  und  damit  ständen  die
verliehenen  regalen  Mineralien  als  bewegliche  Sachen  im
Eigentum  des  Bergwerksbesitzers  schon  vor  ihrem  wirklichen
Abbau,  während  sic  ohne  Verleihung  im  Bergfreien  blieben.
Daß  dies  aber  nicht  zutrifft,  erhellt  ohne  weiteres  schon
aus  dem  Zwecke  des  wiederholt  erwähnten  Gesetzes  vom
27,  März  1856  über  die  Bestrafung  der  unrechtmäßigen  Gewinnung ­
  von  Mineralien.  Dieses  Gesetz,  das  nach  seinem
Wortlaut  auch  die  unrechtmäßige  Gewinnung  bereits  verliehener ­
  Mineralien  umfaßt,  wäre  überflüssig  und  widersinnig,  wenn
man  die  verliehenen  Mineralien  schon  vor  der  Gewinnung  als
bewegliche  Sachen  ansehen  wollte.  Denn  in  diesem  Falle  würde
an  den  beweglichen  Mineralien  rechtlich  ein  Diebstahl  oder  eine
Unterschlagung,  also  bereits  ein  Vergehen  nach  dem  allgemeinen
Strafgesetze  möglich  sein.

5.  Eigene  Ansicht.
Wenn  man  also  die  ungebrochenen  regalen  Mineralien  nicht
als  bewegliche  Sachen  ansprechen  kann,  auch  nicht  als  fingiert
bewegliche  —  eine  Fiktion  beweist  nichts,  andernfalls  könnte
man  mit  ihr  schließlich  alles  erklären  —,  so  bleibt  nach  Ab-»)

  vgl.  §  960  BGB.
-)  O.  Tr.  v.  14.  9.  77;  R.  G.  v.  6.  10.  83;  O.  V.  G.  v.  15.  10.  89;
Z.  f.  Bergr.  19.  104;  26,  103  ;  31,  258.
            
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