29
getreten sind. Wenn aber von den Vertretern der Herrenlosig
keits-Theorie weiter behauptet wird, die Mineralien seien be
wegliche herrenlose Sachen, oder sie würden, wie Sehling
ausführt 1 ), als bewegliche „fingiert“, so tut man sowohl der
Natur als auch dem geltenden Rechte Gewalt an. Die Natur
spricht gegen eine Beweglichkeit der ungebrochenen Mineralien
und aus dem geltenden Rechte ist Bestimmtes für diese Ansicht
nicht zu ersehen. Gewiß kann das Gesetz der Natur nach
unbeweglichen Sachen den Charakter von beweglichen geben.
Will es aber derart feststehende natürliche Begriffe umwerfen,
oder auch nur anders „fingieren“, so muß dies bestimmt und
unzweifelhaft im Gesetze zum Ausdruck kommen.
Soweit das Allgemeine Landrecht in Frage kommt, kann aus
der bloßen Einführung des Bergregals in die Rubrik der Rechte
des Staates auf herrenlose Güter und Sachen (Teil II Titel 16)
noch nicht ohne weiteres auch die Beweglichkeit der Mineralien
gefolgert werden. Zwar rechnet das ALR. in § 6 II 16 „unter
irdische Schätze der Natur“, auf welche noch niemandem ein
besonderes Recht verliehen worden ist, zu den herrenlosen
Sachen. Damit ist aber für die Beweglichkeit der Mineralien
nichts bewiesen, denn unterirdische Schätze der Natur können
auch unbewegliche Sachen sein. Im ABG. für Preußen und
im BGB. ist über die Rechtsnatur der ungebrochenen regalen
Mineralien nichts gesagt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum
dies hätte geschehen sollen. Muß denn das Bergrecht, ein seit
altersher stets besonders behandeltes Recht, das älter ist als
das Grundeigentum und Formen und rechtliche Eigentümlichkeiten
im Laufe der Jahrhunderte gezeitigt hat, wie kaum ein anderes
Recht, nun unbedingt dem später entwickelten bürgerlichen Rechte
angepaßt werden? Kein Recht hat seine Besonderheiten so
ausgeprägt und so behalten, wie das Bergrecht. Schon der
Sprachgebrauch des Bergmannes, der seit altersher besteht, ist
dem Laien ein Rätsel. Die Eigenart, Sonderstellung und Technik
des Beigbaus verlangen aber auch ein besonderes Recht. Tat
sächlich und rechtlich ist der Bergbau auch stets besonders
behandelt worden und noch in neuester Zeit ist es nicht mög
lich gewesen, die eigenartigen, bergrechtlichen Verhältnisse, die
teils dem öffentlichen Recht, teils dem Zivilrecht angehören, in
allen deutschen Staaten einheitlich zu regeln, geschweige denn,
sic dem allgemeinen bürgerlichen Recht unterzuordnen. Im
Bergrecht selbst lassen sich nicht einmal die Grenzen zwischen
öffentlichem und privatem Recht ziehen. Schon in der älteren
Literatur war ein Bestreben, das deutsche Bergrecht nach den nur
mangelhaft aufgefaßten Grundsätzen des römischen Rechts zu
erklären und darzustellcn 2 ), gescheitert. Jetzt soll das deutsche
>) S. 51.
2 ) Achenbach, S. 13, § 5.