Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

29 
getreten sind. Wenn aber von den Vertretern der Herrenlosig 
keits-Theorie weiter behauptet wird, die Mineralien seien be 
wegliche herrenlose Sachen, oder sie würden, wie Sehling 
ausführt 1 ), als bewegliche „fingiert“, so tut man sowohl der 
Natur als auch dem geltenden Rechte Gewalt an. Die Natur 
spricht gegen eine Beweglichkeit der ungebrochenen Mineralien 
und aus dem geltenden Rechte ist Bestimmtes für diese Ansicht 
nicht zu ersehen. Gewiß kann das Gesetz der Natur nach 
unbeweglichen Sachen den Charakter von beweglichen geben. 
Will es aber derart feststehende natürliche Begriffe umwerfen, 
oder auch nur anders „fingieren“, so muß dies bestimmt und 
unzweifelhaft im Gesetze zum Ausdruck kommen. 
Soweit das Allgemeine Landrecht in Frage kommt, kann aus 
der bloßen Einführung des Bergregals in die Rubrik der Rechte 
des Staates auf herrenlose Güter und Sachen (Teil II Titel 16) 
noch nicht ohne weiteres auch die Beweglichkeit der Mineralien 
gefolgert werden. Zwar rechnet das ALR. in § 6 II 16 „unter 
irdische Schätze der Natur“, auf welche noch niemandem ein 
besonderes Recht verliehen worden ist, zu den herrenlosen 
Sachen. Damit ist aber für die Beweglichkeit der Mineralien 
nichts bewiesen, denn unterirdische Schätze der Natur können 
auch unbewegliche Sachen sein. Im ABG. für Preußen und 
im BGB. ist über die Rechtsnatur der ungebrochenen regalen 
Mineralien nichts gesagt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum 
dies hätte geschehen sollen. Muß denn das Bergrecht, ein seit 
altersher stets besonders behandeltes Recht, das älter ist als 
das Grundeigentum und Formen und rechtliche Eigentümlichkeiten 
im Laufe der Jahrhunderte gezeitigt hat, wie kaum ein anderes 
Recht, nun unbedingt dem später entwickelten bürgerlichen Rechte 
angepaßt werden? Kein Recht hat seine Besonderheiten so 
ausgeprägt und so behalten, wie das Bergrecht. Schon der 
Sprachgebrauch des Bergmannes, der seit altersher besteht, ist 
dem Laien ein Rätsel. Die Eigenart, Sonderstellung und Technik 
des Beigbaus verlangen aber auch ein besonderes Recht. Tat 
sächlich und rechtlich ist der Bergbau auch stets besonders 
behandelt worden und noch in neuester Zeit ist es nicht mög 
lich gewesen, die eigenartigen, bergrechtlichen Verhältnisse, die 
teils dem öffentlichen Recht, teils dem Zivilrecht angehören, in 
allen deutschen Staaten einheitlich zu regeln, geschweige denn, 
sic dem allgemeinen bürgerlichen Recht unterzuordnen. Im 
Bergrecht selbst lassen sich nicht einmal die Grenzen zwischen 
öffentlichem und privatem Recht ziehen. Schon in der älteren 
Literatur war ein Bestreben, das deutsche Bergrecht nach den nur 
mangelhaft aufgefaßten Grundsätzen des römischen Rechts zu 
erklären und darzustellcn 2 ), gescheitert. Jetzt soll das deutsche 
>) S. 51. 
2 ) Achenbach, S. 13, § 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.