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§ 193. Schadenàbwendung.
Die Versicherungssumme setzt sich dabei zusammen, insofern das
Schiff selbst mitversichert wird, aus dessen Werth nebst dem
behufs der Ausrüstung gemachten Aufwande, und rücksichtlich
bet Sabung ouë bem @infaufBptcife Met, ben W^often biB
an ben 93cŗiiminnngêott cin^Hc^icí) bet SBetMctunggfoßen,
wozu außerdem beziehentlich noch die etwaigen Bodmereigelder
(gegen Verpfändung des Schiffs oder auch der Ladung auf
genommene Darlehen) treten, während die seitens des Versicherers
zur Haverei zu leistenden Beiträge sich aus der über die Vertheilung
eines derartigen Schadens aufgestellten Berechnung (Dispache)
ergeben. Die der Seeversicherung später nachgebildete und den
Transport auf Landseeu mitumfassende Fluß trans port-
ver si che rung hingegen erstreckt sich auf die geringere Anzahl
von Unfällen, 'die beim Beschissen von Laudgcwässeru zu befürchten
und, und vornehmlich auf diejenigen, welche die Ladung betreffen
können; wogegen die Landtransportversicherung haupt
sächlich beim Eisenbahnverkehr neben der durch die Bahuverwaltungen
gewährten Garantie für Verlorengehen re. vorkommt, und sich
auf alle Beschädigungen und Verluste bezicht, die während des
Transports den Frachtgütern sowie dem Reisegepäck durch
Eisenbahnunfällc drohen.
Neueren Ursprungs ist die durch Aktiengesellschaften versuchte
Hypothekenversichcrung, vermittelst welcher gegen eine
feste Prämie, die der sonst im Zinssätze erforderlichen Assekuranz
prämie entspricht, das rechtzeitige Eingehen von Zinsen sowie
ebensolche dereinstige Rückzahlung des Kapitals garantiti und
somit insbesondere auch den bei gefährdetcren Nachhypotheken
zu besorgenden Snbhastationsvcrlnsten begegnet werden will,
um hierdurch den Hypothekarkredit überhaupt zu erleichtern und
Hypothekenscheine umsetzbarer zu machen. Die Hypotheken-
versicherungsaustalten übernehmen sonach die Einziehung und
Auszahlung von Zinsen, nöthigen Falls diejenige des fällig
gewordenen Kapitals gegen Cession der Forderung des Gläubigers,
überheben diesen der Nothwendigkeit, seine Ansprüche allenfalls
gerichtlich geltend zu machen, vermögen gleichzeitig den Schuldner
vor zu ungelegener Zeit erfolgenden Kündigungen durch Ver
mittelung anderweitcr Kapitalaufuahme zu schützen und diejenigen
Verluste zu ersparen, welche ohnedem bei etwa unzeitiger Zwangs-
Veräußerung eintreten würden. Ein wesentliches Hinderniß
aber steht,' abgesehen von den bei hoch hinaufgehen sollender
Schober, Volkswirthschafttlehre. 3. Aufl. 24