Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 193. Schadenàbwendung. 
Die Versicherungssumme setzt sich dabei zusammen, insofern das 
Schiff selbst mitversichert wird, aus dessen Werth nebst dem 
behufs der Ausrüstung gemachten Aufwande, und rücksichtlich 
bet Sabung ouë bem @infaufBptcife Met, ben W^often biB 
an ben 93cŗiiminnngêott cin^Hc^icí) bet SBetMctunggfoßen, 
wozu außerdem beziehentlich noch die etwaigen Bodmereigelder 
(gegen Verpfändung des Schiffs oder auch der Ladung auf 
genommene Darlehen) treten, während die seitens des Versicherers 
zur Haverei zu leistenden Beiträge sich aus der über die Vertheilung 
eines derartigen Schadens aufgestellten Berechnung (Dispache) 
ergeben. Die der Seeversicherung später nachgebildete und den 
Transport auf Landseeu mitumfassende Fluß trans port- 
ver si che rung hingegen erstreckt sich auf die geringere Anzahl 
von Unfällen, 'die beim Beschissen von Laudgcwässeru zu befürchten 
und, und vornehmlich auf diejenigen, welche die Ladung betreffen 
können; wogegen die Landtransportversicherung haupt 
sächlich beim Eisenbahnverkehr neben der durch die Bahuverwaltungen 
gewährten Garantie für Verlorengehen re. vorkommt, und sich 
auf alle Beschädigungen und Verluste bezicht, die während des 
Transports den Frachtgütern sowie dem Reisegepäck durch 
Eisenbahnunfällc drohen. 
Neueren Ursprungs ist die durch Aktiengesellschaften versuchte 
Hypothekenversichcrung, vermittelst welcher gegen eine 
feste Prämie, die der sonst im Zinssätze erforderlichen Assekuranz 
prämie entspricht, das rechtzeitige Eingehen von Zinsen sowie 
ebensolche dereinstige Rückzahlung des Kapitals garantiti und 
somit insbesondere auch den bei gefährdetcren Nachhypotheken 
zu besorgenden Snbhastationsvcrlnsten begegnet werden will, 
um hierdurch den Hypothekarkredit überhaupt zu erleichtern und 
Hypothekenscheine umsetzbarer zu machen. Die Hypotheken- 
versicherungsaustalten übernehmen sonach die Einziehung und 
Auszahlung von Zinsen, nöthigen Falls diejenige des fällig 
gewordenen Kapitals gegen Cession der Forderung des Gläubigers, 
überheben diesen der Nothwendigkeit, seine Ansprüche allenfalls 
gerichtlich geltend zu machen, vermögen gleichzeitig den Schuldner 
vor zu ungelegener Zeit erfolgenden Kündigungen durch Ver 
mittelung anderweitcr Kapitalaufuahme zu schützen und diejenigen 
Verluste zu ersparen, welche ohnedem bei etwa unzeitiger Zwangs- 
Veräußerung eintreten würden. Ein wesentliches Hinderniß 
aber steht,' abgesehen von den bei hoch hinaufgehen sollender 
Schober, Volkswirthschafttlehre. 3. Aufl. 24
	        
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