Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Dieser Zeitpunkt ist, wie wir weiter unten sehen wer 
den, auch für die Dauer der Anhaltung derjenigen bestimmt, 
die nach vollendetem 12. Lebensjahre einer Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt übergeben werden (§ 61 des Commissions 
entwurfes) und es ist nicht einzusehen, warum hier ein 
Unterschied zwischen den beiden Gruppen jugendlicher Per 
sonen statuiert werden soll. — Hält man in den im § 61 
des Commissionsentwurfs bezeichneten Füllen Erziehung und 
Besserung auch über das 18. Lebensjahr hinaus für möglich 
und zulässig, so muss derselbe Grundsatz auch rücksichtlich 
jener Strafunmündigen platzgreifen, welche vor Vollendung 
des 12. Lebensjahres wegen Begehung eines Verbrechens oder 
Vergehens einer Besserungsanstalt übergeben werden. 
Wir würden wegen der an sich nicht bedeiltend er 
scheinenden Differenz des Erziehnngs-Maximalalters voir 18 
und 20 Jahren nicht so viele Worte verlieren, wenn wir 
nicht von erfahrenen Pädagogen und insbesondere von den 
Vorständen der Erziehungs- nub Besserungsanstalten wie 
derholt und eindringlichst auf die Gefahren aufmerksam 
gemacht worden wären, die mit der verfrühten Ent 
lassung eines Corrigenden ans einer Besserungsanstalt ver 
bunden siild. 
Das ganze mühsame Werk einer allmählichen Besserung 
kann mit Einem Schlage vernichtet werden, wenn der 
Corrigend zur Unzeit, also früher als eë die persönlichen 
Verhältnisse desselben räthlich erscheinen lassen, der Freiheit 
und Ungebundenheit wiedergegeben wird. 
Jene erfahrenen Lehrer und Leiter, deren Besorgnissen 
wir hier Ausdruck zu geben suchen, fassen dabei die Frage 
der Entlassung der Corrigenden aus den Erziehungs- und 
Besserungsanstalten durchaus nicht etwa mechanisch auf; die 
selben erklären sich vielmehr gegen jede schablonenhafte Be 
stimmung der Zeitdauer, binnen welcher der Jugendliche in 
der Besserungsanstalt zu verwahren sei; sie verlangen aber 
möglichst freie Hand für die Bestimmung des Zeitpunktes 
der Entlassung, während durch die vorgenommene, wie be 
reits erwähnt, ganz uiunotiviert gebliebene Änderung der Be 
stimmung des Regierungsentwurfes § 61, die eine Maximal- 
dauer für die Anhaltung des Corrigenden nicht festsetzte,dem 
freien Ermessen der Vorstünde und Leiter solcher Besserungs-
	        
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