Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Soll die „Jugendabtheilung" in Wirklichkeit das sein, 
was ihr Name zum Ausdrucke bringt, so müsste sich der 
Strafvollzug daselbst auf Personen zwischen dem 14. und 
18. Lebensjahre beschränken, innerhalb dieser wäre aber die 
Auswahl mit geringerer Scrupulosität vorzunehmen, als dies 
bisher der Fall war. 
Mit der Beschränkung des besonderen Strafvollzuges 
ails vier Jahresclassen (gegen die bisherigen zehn) müsste 
dann weiters eine Vermehrung der Jugendabtheilungen selbst 
verbunden werden, weil es wohl nicht angeht, auf die Dauer 
eine Begünstigung für jene jugendlichen Verbrecher zu sta 
tuieren, die von bestimmten Gerichtshöfen verurtheilt wur 
den oder einer bestimmten Nationalität angehören; von 
dieser Begünstigung aber andere jugendliche Sträflinge aus 
zuschließen. 
Wir halten eine solche Vermehrung der Jugendabthei 
lungen für wohl durchführbar?) 
Zur Anlegung einer solchen bedarf es nicht gerade der 
Adaptierung eines besonderen Gebäudes; es genügen für 
den Nothfall auch einzelne Flügel, Stockwerke, Corridore 
um einen abgesonderten Strafvollzug durchzuführen. 
Die Anlage einer „Jugendschule" und die Ertheilung 
eines besonderen zweckmäßigen gewerblichen Unterrichtes 
können in jeder Strafanstalt platzgreifen*) **) und zur Be 
seitigung des Missverhältnisses beitragen, welches darin liegt, 
dass nur ein Theil der Jugendlichem und zwar gewiss der 
kleinere, eines, den besonderen Verhältnissen der Jugend, 
angemessenen Strafvollzuges theilhaftig werden soll. 
Schwierigkeiten ergeben sich freilich rücksichtlich der 
zahlreichen Fälle der Verurteilungen Jugendlicher zu kurz 
zeitigen Freiheitsstrafen; innerhalb der letzteren vermag 
das erziehliche Moment der Strafe nicht zur Wirksamkeit 
gelangen und die Gefahr der Verderbnis der Jugendlichen 
*) Erfahrene Strashausbeamte haben uns in unserer Anschauung 
diesfalls bestärkt, ja dieselbe zum Theil selbst in uns hervorgerufen. 
**) Einzelne Gerichtsvorstände haben sich uns gegenüber darauf 
berufen, dass sie in den ihrer Aufsicht und Oberleitung unterstehenden 
Gefängnissen derartige besondere Abtheilungen bereits vor dein Jahre 
1889 geschaffen hätten.
	        
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