Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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i à s; li ch der schon geschilderten Klassifikationsbewegung voraus 
gegangen waren. Größer und unangreifbarer als je stand er 
nach dieser Kraftprobe in den Augen seiner Mitglieder, aller 
Interessenten und der gesannnten öffentlichen Meinung da. 
Eine gewisse Inkonsequenz lag in diesem Vorgehen allerdings, 
indem man eine Großfirma vorher zum Verbände hinaus 
warf, um sie etliche Wochen später durch das Gewaltinittel 
des Boykotts, also völlig bei ben Haaren, wieder in den 
Verband hineinzuzwingen. Der Widerspruch war aber nur 
dadurch gezeitigt, daß den Ausgeschlossenen bis dahin Weg 
und Steg in den Hülfsindustrien freigegeben waren. Diese 
Lücke in den Verbandsbestimmungen wurde durch bon Be 
schluß der Kaufmannschaft vom Dezember 1890 ausgefüllt, 
mit der auch fiir die Zukunft verbindlichen Bestimmung, daß 
für Ausgeschlossene oder Anstretende der Boykott sofort in 
Kraft tritt vom Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses an. 
Damit ist der Ausschluß in Zukunft zu jener Strafe ge 
worden, die er sein soll, und Anstrittsgelüsten ist der stärkste 
Riegel vorgeschoben. Es mag Fernstehende befremden, daß 
nicht schon das bloße Abschneiden des Verkehrs mit den 
eigentlichen Verbandsmitgliedern genügt, um Austritte zu ver 
eiteln und den Ausschluß als harte Strafe empfinden zu 
lassen. Man wird aber zugeben müssen, daß auch die ge 
summten Hülfsindustrien mit zur Sperre müssen herangezogen 
werden, wenn man erwägt, daß der ausgeschlossene Exporteur 
stets eine Anzahl Maschinen im Verbandsgebiete zu seiner 
Disposition finden wird und noch mehr in Sachsen. Um de» 
ansgetretenen oder ausgeschlossenen größeren oder kleineren 
Arbeitnehmer lahm zu legen, genügt der strikte Ausschluß 
vom Verkehr mit Verbandsmitgliedern; für den iin gleichen 
Falle sich befindenden Exporteur ist ein schärferes 
Zwa ngsmi ttel erfo rd erti eh. 
Aufgabe des Verbandes wird es sein, den materiell in 
Kraft bestehenden Boykottbeschlnß nun auch der Gesetzgebung
	        
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