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i à s; li ch der schon geschilderten Klassifikationsbewegung voraus
gegangen waren. Größer und unangreifbarer als je stand er
nach dieser Kraftprobe in den Augen seiner Mitglieder, aller
Interessenten und der gesannnten öffentlichen Meinung da.
Eine gewisse Inkonsequenz lag in diesem Vorgehen allerdings,
indem man eine Großfirma vorher zum Verbände hinaus
warf, um sie etliche Wochen später durch das Gewaltinittel
des Boykotts, also völlig bei ben Haaren, wieder in den
Verband hineinzuzwingen. Der Widerspruch war aber nur
dadurch gezeitigt, daß den Ausgeschlossenen bis dahin Weg
und Steg in den Hülfsindustrien freigegeben waren. Diese
Lücke in den Verbandsbestimmungen wurde durch bon Be
schluß der Kaufmannschaft vom Dezember 1890 ausgefüllt,
mit der auch fiir die Zukunft verbindlichen Bestimmung, daß
für Ausgeschlossene oder Anstretende der Boykott sofort in
Kraft tritt vom Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses an.
Damit ist der Ausschluß in Zukunft zu jener Strafe ge
worden, die er sein soll, und Anstrittsgelüsten ist der stärkste
Riegel vorgeschoben. Es mag Fernstehende befremden, daß
nicht schon das bloße Abschneiden des Verkehrs mit den
eigentlichen Verbandsmitgliedern genügt, um Austritte zu ver
eiteln und den Ausschluß als harte Strafe empfinden zu
lassen. Man wird aber zugeben müssen, daß auch die ge
summten Hülfsindustrien mit zur Sperre müssen herangezogen
werden, wenn man erwägt, daß der ausgeschlossene Exporteur
stets eine Anzahl Maschinen im Verbandsgebiete zu seiner
Disposition finden wird und noch mehr in Sachsen. Um de»
ansgetretenen oder ausgeschlossenen größeren oder kleineren
Arbeitnehmer lahm zu legen, genügt der strikte Ausschluß
vom Verkehr mit Verbandsmitgliedern; für den iin gleichen
Falle sich befindenden Exporteur ist ein schärferes
Zwa ngsmi ttel erfo rd erti eh.
Aufgabe des Verbandes wird es sein, den materiell in
Kraft bestehenden Boykottbeschlnß nun auch der Gesetzgebung