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Setzungen der Bergarbeiter auf, auch Schokwirkungen lösen es
aus. Da aber bisher die Rechtsprechung für diese Unfallfolge
keine Rente zusprach, sondern das Augenzittern als Berufskrank
heit betrachtete, waren dir davon betroffenen Bergarbeiter die
Geschädigten. Um nun in Zukunft bei Bergarbeitern, die, durch
Unfallfolge Augenzittern bekommen, solche sie schädigende Ur
teile zu vermeiden, ist es notwendig, daß das Augenzittern über
haupt in die Unfall-Versicherung mit einbegriffen wird.
In der Hoffnung, daß sowohl Se. Exzellenz der Herr Reichs
kanzler, sowie der hohe Reichstag und hohe Bundesrat alles,
was in Ihren Kräften steht, tun werden, um baldmöglichst die
nötigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, auf daß in Zu
kunft Augenzittern als Unfallfolge anzusehen und zu entschädi
gen ist,
zeichnet mit hochachtungsvollem Glückauf!
(Unterschrift.)
* :l-
Antwort bcv Staatssekretärs des Innern auf die Eingabe
betreffend Augenzittern.
Berlin W 8, den 16. Oktober 1917.
An den Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands,
Bochum.
Wenn im einzelnen Falle eine Anlage zum Augenzittern
durch einen Unfall ausgelöst wird und dann wegen der dadurch
eingetretenen Einbuße an Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Ge
währung von Unfallentschädigung begründet sein kann, so ist es
doch nicht angängig, das Augenzittern allgemein, also auch in
den regelmäßigen Fällen, in denen es infolge allmähliger Ein
wirkung der Berufsarbeit eintritt, als Unfallfolge anzusehen und
zu behandeln. In solchen Fällen kann es vielmehr nur als ge
werbliche Berufskrankheit in Betracht kommen. Ueber die Aus
dehnung der Unfallversicherung auf das Augenzittern als Be
rufskrankheit auf Grund des 8 647 der Reichsversicherungs
ordnung haben bereits vor Beginn des Krieges Verhandlungen
stattgefunden, in deren Verlauf für die weitere Stellungnahme
zunächst eine gründliche wissenschaftliche Untersuchung über das
Augenzittern für notwendig erachtet wurde. Eine solche Unter
suchung haben die Preußischen Minister für Handel und Gewerbe
und des Innern durch eine besonders eingesetzte Kommission
seinerzeit in die Wege geleitet. Die Arbeiten dieser Kommission
sind jedoch durch den Ausbruch des Krieges unterbrochen worden
nnd können erst nach Friedensschluß voll wieder aufgenommen
werden. Im übrigen handelt es sich bei dem Augenzittern als
einer spezifischen Bergarbeiterkrankheit besonders auch darum,
ob nicht, statt diese Krankheit der Unfallversicherung zu unter
stellen, dafür eher im Rahmen der knappschaftlichen Pensions-