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zugswesen zu bestellen, welche auf Verbandskasten über alle
Abzüge unter 25°/ 0 erstinstanzlich im Falle der Anrufung
entscheiden; sodann sollten Abzüge bis auf 10% in Zukunft
tic's Verbandskasse und nicht mehr dein Arbeitgeber aiiheim-
Anmerkung. fallen. Mit dem letzteren bezweckte man, jener tendenziösen
Abzugsmacherei aus Umgehung des Minimallohnes das Genick
zll brechen, da man annahm, daß der Arbeitgeber ein sehr
kleines Interesse daran besitze, zu Gunsten der Verbands
kasse Abzüge zu dekretiren. Andrerseits war eine solche Be-
stimmung von rechtlichen Gesichtspunkten doch auch wieder
sehr anfechtbar. Sie wurde fallen gelassen, im übrigen aber
das Regulativ sanktionirt, welches neben den oberwähnten
Bestimmungen noch eine ganze Anzahl anderer zu Gunsten
mehrerer Rechtssicherheit der Arbeitnehmer im Abzugswesen
enthielt. (Siehe Gesetzessammlung.)
Ob das Regulativ alle gehegten Erwartungen erfüllt,
wird sich erst zeigen, wenn es längere Zeit in Kraft ist,
immerhin bedeutet es einen großen Fortschritt gegen früher.
Auf diesen Standpunkt stellte sich auch die Kaufmann-
schaft, indem an ihrer Versammlung vom 29. Oktober ernst
liche Angriffe ans die Vorlage nicht erfolgten. Dagegen
postnlirte die Versammlung Aushebung der Bestimmungen
über ^eparatabzngnoten in dem Sinne, daß solche nur noch
ans Verlangen des Arbeitnehmers auszüstellen seien. Nach
dem Inkrafttreten des obenerwähnten Regulativs würde die
Fortdauer des Obligatoriums für Separatnoten nur nvch
eine zeitraubende Belästigung der Arbeitgeber gewesen sein,
weßhalb zuerst die Versammlung der Maschinenbesitzer vom
l2. November und svdcum die Delegirtenversammlnng des
14. November ihrem Begehren entsprach. Was nun die
Wirksamkeit des Experteninstituts betrifft, so läßt sich über
dieselbe ein abschließendes Urtheil noch nicht fällen. Im
ersten Vierteljahre wurden ihm 657 Fälle, welche eine Abzugs-
snmme von Fr. 9361 repräsentirten, von durchschnittlich