Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Gebüßten, gegen Bußenbeschlüsse des Zentralkomites von den 
Gebüßten innert acht Tagen nach der Uebermittlnng des 
Erkanntnisses »Berufung an die Nekurskommission eingelegt 
werden. 
Der Einzug sännntlicher Bußen und allfälliger Unter- 
suchungskosten erfolgt je nach Anordnung des Zentralkomitee 
durch dieses selbst oder durch die Sektionskommissionen. 
§ 11. Dem ausscheidenden Bu tg lied e des Verbandes, 
beziehungsweise seinen Erben kommen keinerlei Ansprüche an 
dem Vermögen der Genossenschaft zu. 
Bezüglich Vertheilung des Vermögens bei Auflösung des 
Verbandes gelten die Vorschriften von § 26. 
§ 12. Die Mitglieder des Verbandes sind für die Ver 
bindlichkeiten desselben nicht persönlich haftbar, sondern es 
haftet für dieselben ausschließlich das Vermögen der Ge 
nossenschaft. 
§ 13. Ans der Zentralkasse werden die Verwaltungs 
kosten gedeckt, sowie Ausgaben im Allgemeinen, die. durch Be 
schlüsse der Generalversammlung und des Zentralkomites 
nothwendig werden. 
§ 14. Die Organe des Verbandes sind: 
a) die Generalversammlung; 
b) das Zcntralkomite; 
c) die Rechnungskommission; 
cl) die Nekurskommission. 
§ 15. Die Generalversammlung besteht aus den in 
den einzelnen Sektionen in Gemäßheit von § 16 zu er 
nennenden stimmberechtigten Delegirten. 
§ 16. Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der 
Generalversammlung der Genossenschafter ist in der Weise 
limitirt, daß in jeder Sektion bis ans 100 Maschinen ein 
itiib für jedes nächste volle Hundert ein weiterer stimm 
berechtigter Delegirter ernannt wird.
	        
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