Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tickt oralen miner der festgesetzten 
Das Fädeln in den 
Arbeitszeit ist untersagt. 
§ 5. Bei allen Reparaturen an Maschinen, dem An 
bringen von Apparaten, Monürcn von neuen oder dislozirten 
alten Maschinen in Lokalen, wo sich bereits Perbandsmaschinen 
befinden, ist die festgesetzte Arbeitszeit ebenfalls maßgebend. 
tz 6. Die Mittagspause beträgt 1 Stunde. Eine Ver 
längerung derselbe» ans 1 Va Stunden kann vom Zentralkomite 
nur dann bewilligt werden, wenn die lokalen Arbeiterverhält 
nisse eine solche gebieterisch erheischen. 
§ 7. Ucberzeitbewillignngen werden seitens des Verbandes 
prinzipiell keine ertheilt. Sektionsvorstände, welche solche von 
sich ans gestatten, sind strafbar. 
Titel IV. 
Lohnvorschriften. 
(Von der Generalversammlung beschlossen den 1. 2. August 1890, in 
Kraft erklärt am 1. Oktober 1890.) 
OKcoibirt mu 14. November 1890. — Revision in Kraft erklärt auf 
15. November 1890.) 
A. Miniiniillöhne. 
§ 1. Jede Maschine hat den Minimalpreis des eigenen 
Rapportes und der eigenen Länge zu erhalten. Die Minimal 
löhne sind festgesetzt wie folgt: 
4 /-i 3^2 Stab — 35 Rappen vom 100 Stich 
-! I 
100 
3o 
o /2 
302 
100 
28 
30 
100 
= 44 
30 
100 
100 
28 
25 
100 
Os 
100 
*U
	        
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