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Die Waarenausgeber, welche Eigenthümer der Dessins oder
der zu bestickenden Stoffe sind, sind gehalten, ihren Waaren
Übernehmern, gleichviel ob Maschinenbesitzer oder H-ergger, die
festgesetzten Lohnansütze jederzeit voll zn vergüten.
B. Mnsìrrklaffifikation.
§ 2. Bei Mustern, welche in eine der unten genannten
Kategorien fallen, ist anher dem Stichpreis, gleichviel'ob dieser
obigen Minimalansätzen entspreche oder höher gestellt und
ohne Rücksicht ans die Gesainmt-Stichzahl per Stickete sei,
von 3 aunes und 3 1 /» aunes eine Zuschlagstaxe zu bezahlen,
welche beträgt:
a) bei Mustern des 3 U- und Z,-Rapportes, welche per
Nädlig weniger als 160, aber mehr als 125 Stiche,
und solchen des ^ und °/ 4 -Rapportes, welche uieniger
als 160 Stiche ergeben:
bei Stoffbreiten bis zn 80 cm Fr. —. 75,
„ von 80—120 „ „ 1. —,
” „ von über 120 „ an für jede
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 10 Rp. mehr;
1>) bei Mustern des s / 4 * und ^-Rapportes, welche weniger
als 125 Stiche per Nädlig ergeben:
bei Stoffbreiten bis zu 80 cm Fr. 1. 50,
„ von 80—120 „ „ ’ 2. —,
„ „ von über 120 „ an für jede
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 20 Rp. mehr.
Die sub a erwähnten Zuschläge find auch dann zu be
zahlen, wenn die betreffenden Muster mehr als 160 Stiche
per Nädlig ergeben, dagegen beim ^/ 4 -, ^/ 4 - und ch 4 -Rapport
ans dem Carton gemessen per Centimeter Dessinhöhe weniger
als 9 Stiche, bei °/ 4 -RapPort weniger als 12 Stiche ent
halten.
Diese Zuschläge sind zu verdoppeln bei Mustern, für
welche gröberes Garn als Nr. 40 5fach vorgeschrieben ist.