Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Die Waarenausgeber, welche Eigenthümer der Dessins oder 
der zu bestickenden Stoffe sind, sind gehalten, ihren Waaren 
Übernehmern, gleichviel ob Maschinenbesitzer oder H-ergger, die 
festgesetzten Lohnansütze jederzeit voll zn vergüten. 
B. Mnsìrrklaffifikation. 
§ 2. Bei Mustern, welche in eine der unten genannten 
Kategorien fallen, ist anher dem Stichpreis, gleichviel'ob dieser 
obigen Minimalansätzen entspreche oder höher gestellt und 
ohne Rücksicht ans die Gesainmt-Stichzahl per Stickete sei, 
von 3 aunes und 3 1 /» aunes eine Zuschlagstaxe zu bezahlen, 
welche beträgt: 
a) bei Mustern des 3 U- und Z,-Rapportes, welche per 
Nädlig weniger als 160, aber mehr als 125 Stiche, 
und solchen des ^ und °/ 4 -Rapportes, welche uieniger 
als 160 Stiche ergeben: 
bei Stoffbreiten bis zn 80 cm Fr. —. 75, 
„ von 80—120 „ „ 1. —, 
” „ von über 120 „ an für jede 
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 10 Rp. mehr; 
1>) bei Mustern des s / 4 * und ^-Rapportes, welche weniger 
als 125 Stiche per Nädlig ergeben: 
bei Stoffbreiten bis zu 80 cm Fr. 1. 50, 
„ von 80—120 „ „ ’ 2. —, 
„ „ von über 120 „ an für jede 
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 20 Rp. mehr. 
Die sub a erwähnten Zuschläge find auch dann zu be 
zahlen, wenn die betreffenden Muster mehr als 160 Stiche 
per Nädlig ergeben, dagegen beim ^/ 4 -, ^/ 4 - und ch 4 -Rapport 
ans dem Carton gemessen per Centimeter Dessinhöhe weniger 
als 9 Stiche, bei °/ 4 -RapPort weniger als 12 Stiche ent 
halten. 
Diese Zuschläge sind zu verdoppeln bei Mustern, für 
welche gröberes Garn als Nr. 40 5fach vorgeschrieben ist.
	        
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