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Wegutaiiv über das Aerggerrvesen.
(Bon der Generalversammlung erlassen am 1./2. August 1890, in Krast
erklärt ans 1. Oktober 1890.)
§ 1. Als.Fergger handelt und wird als solcher anerkannt
Derjenige, welcher ein Geschäft auf eigene Rechnung
führt, von Verbandsmitgliedern Sticharbeit anuinunt und solche
an Drittpersonen (ebenfalls Verbandsmitglieder) zur Verarbeitung
abgibt.
Das Zentralkomite kann Ausnahmen hievon gestatten,
wenn die Stichwaarenabgabe wegen kinverschnldeter Verhinderung
an der eigenen Ausführung geschehen und keinerlei
Provision bezogen lvorden ist.
§ 2. Jedes Verbandsmitglied ist pflichtig, seinen gesammten
Waarenverkehr (Eingang und Ansgang) vollständig
richtig zu buchen und zwar so, daß jederzeit sowohl Datum,
Geschäftsname, Preis und Artikelbenennung, wie auch alle
ertheilten Gutschriften, Belastungen (inklusive solche für Nachsticken),
Zahlungen, Ab- und Verrechnungen in verständlicher
und vollen Aufschluß bietender Weise ersehen werden können.
Im Stichwaarenverkehr ist zudem einzutragen: Tessinnnd
Stücknummer, Stich- und Streifenzahl, Rapport, Länge,
Znschlagstaxe und Lieferzeit.
Jeder Sticker ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber über die
gelieferte Sticharbeit spezifizirte Rechnung zu stellen.
Die Arbeitgeber haben sämmtliche Fakturen und Stickerrechnungen,
die Arbeitnehmer sämmtliche Bestell- und Arbeitsnoten
geordnet aufzubewahren.
§ 3. Auf jedem Coupon einer Stickete miissen mittelst
Stempelung die Anfangsbuchstaben und die laufende Sticketenununer
derjenigen Firma angebracht werden, welcher das
Muster oder der zu bestickende Stoff angehört.