Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Wegutaiiv  über  das  Aerggerrvesen.
(Bon  der  Generalversammlung  erlassen  am  1./2.  August  1890,  in  Krast
erklärt  ans  1.  Oktober  1890.)
§  1.  Als.Fergger  handelt  und  wird  als  solcher  anerkannt ­
  Derjenige,  welcher  ein  Geschäft  auf  eigene  Rechnung
führt,  von  Verbandsmitgliedern  Sticharbeit  anuinunt  und  solche
an  Drittpersonen  (ebenfalls  Verbandsmitglieder)  zur  Verarbeitung ­
  abgibt.
Das  Zentralkomite  kann  Ausnahmen  hievon  gestatten,
wenn  die  Stichwaarenabgabe  wegen  kinverschnldeter  Verhinderung ­
  an  der  eigenen  Ausführung  geschehen  und  keinerlei
Provision  bezogen  lvorden  ist.
§  2.  Jedes  Verbandsmitglied  ist  pflichtig,  seinen  gesammten
  Waarenverkehr  (Eingang  und  Ansgang)  vollständig
richtig  zu  buchen  und  zwar  so,  daß  jederzeit  sowohl  Datum,
Geschäftsname,  Preis  und  Artikelbenennung,  wie  auch  alle
ertheilten  Gutschriften,  Belastungen  (inklusive  solche  für  Nachsticken), ­
  Zahlungen,  Ab-  und  Verrechnungen  in  verständlicher
und  vollen  Aufschluß  bietender  Weise  ersehen  werden  können.
Im  Stichwaarenverkehr  ist  zudem  einzutragen:  Tessinnnd
  Stücknummer,  Stich-  und  Streifenzahl,  Rapport,  Länge,
Znschlagstaxe  und  Lieferzeit.
Jeder  Sticker  ist  verpflichtet,  seinem  Arbeitgeber  über  die
gelieferte  Sticharbeit  spezifizirte  Rechnung  zu  stellen.
Die  Arbeitgeber  haben  sämmtliche  Fakturen  und  Stickerrechnungen, ­
  die  Arbeitnehmer  sämmtliche  Bestell-  und  Arbeitsnoten ­
  geordnet  aufzubewahren.
§  3.  Auf  jedem  Coupon  einer  Stickete  miissen  mittelst
Stempelung  die  Anfangsbuchstaben  und  die  laufende  Sticketenununer
  derjenigen  Firma  angebracht  werden,  welcher  das
Muster  oder  der  zu  bestickende  Stoff  angehört.
            
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