Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Bei Spezialitäten ober Modestofsen, wo bic Stempelung 
ber Waare schübigenb einwirkt, genügt bic Stempelung bes 
Cartons. 
§ 4. Das zulässige Maximum ber Ferggerprovision tvirb 
festgestellt auf 2 Rp. vom 100 Stich, wenn bic Waare vom 
ersten Waarenansgeber zum Minimallohn ausgegeben würbe. 
Wenn bic Waarenausgabe zu einem höheren Preise er 
folgte, so bars ber Fergger außerbem im Maximum bic Hälfte 
bes Unterschiedes zwischen dem Minimallohn und bem An-ö- 
gabepreis für sich beanspruchen. 
Die laut Musterklassisikatiyn zu bezahlenden Zuschlags 
taxen kommen dem letzten Waarenübernehmer unverkürzt zu. 
Die Bestinnnungen dieses § beziehen sich auch ans solche 
Waare, welche durch die Hand mehrerer Fergger geht. 
§ 5. Von den Bestimmungen des $ 4 werden nicht be 
troffen : Alle farbigen Bannnvvllstickereien, soweit es nicht 
gewöhnliche Artikel, wie Bandes, Entredeux und Roben sind, 
ebensowenig alle Stickereien, zu denen ein anderes Material 
als Bauinwollgarn verwendet wird, und die Aetzstickereien. 
Die Höhe der Ferggerprovision bleibt bei diesen Waaren 
freier Verständigung vorbehalten. 
§ 6. Der Fergger hat dem Uebernehmer bei der Arbeits- 
übernahine oder bei der Ablieferung die Originalbestellnote ans 
Verlangen vorzuweisen, ferner bei der Abrechnung die all 
fällige Abzugsnote des betreffenden Geschäftshauses im Original 
vorzulegen lind ihm hievon eine Kopie auszuhändigen. 
Für jede beanstandete Stickete ist vom Ausgeber eine 
Separat-Reklamation laut Schema auszustellen; dieselbe soll 
die gleiche Marke und die gleiche Nnnnner tragen, tvie die 
Stickete. 
§ 7. Für jede Stichwaarenausgabe ist eine Bestell- oder 
Arbeitsnote zu verabfolgen und ans derselben vorzumerken: 
Name, Stück- und Dessinnummer, Stich- und Streifenzahl, 
Rapport, Länge, Preis, Zuschlagstaxen, Artikel und Lieferzeit.
	        
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