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Bei Spezialitäten ober Modestofsen, wo bic Stempelung
ber Waare schübigenb einwirkt, genügt bic Stempelung bes
Cartons.
§ 4. Das zulässige Maximum ber Ferggerprovision tvirb
festgestellt auf 2 Rp. vom 100 Stich, wenn bic Waare vom
ersten Waarenansgeber zum Minimallohn ausgegeben würbe.
Wenn bic Waarenausgabe zu einem höheren Preise er
folgte, so bars ber Fergger außerbem im Maximum bic Hälfte
bes Unterschiedes zwischen dem Minimallohn und bem An-ö-
gabepreis für sich beanspruchen.
Die laut Musterklassisikatiyn zu bezahlenden Zuschlags
taxen kommen dem letzten Waarenübernehmer unverkürzt zu.
Die Bestinnnungen dieses § beziehen sich auch ans solche
Waare, welche durch die Hand mehrerer Fergger geht.
§ 5. Von den Bestimmungen des $ 4 werden nicht be
troffen : Alle farbigen Bannnvvllstickereien, soweit es nicht
gewöhnliche Artikel, wie Bandes, Entredeux und Roben sind,
ebensowenig alle Stickereien, zu denen ein anderes Material
als Bauinwollgarn verwendet wird, und die Aetzstickereien.
Die Höhe der Ferggerprovision bleibt bei diesen Waaren
freier Verständigung vorbehalten.
§ 6. Der Fergger hat dem Uebernehmer bei der Arbeits-
übernahine oder bei der Ablieferung die Originalbestellnote ans
Verlangen vorzuweisen, ferner bei der Abrechnung die all
fällige Abzugsnote des betreffenden Geschäftshauses im Original
vorzulegen lind ihm hievon eine Kopie auszuhändigen.
Für jede beanstandete Stickete ist vom Ausgeber eine
Separat-Reklamation laut Schema auszustellen; dieselbe soll
die gleiche Marke und die gleiche Nnnnner tragen, tvie die
Stickete.
§ 7. Für jede Stichwaarenausgabe ist eine Bestell- oder
Arbeitsnote zu verabfolgen und ans derselben vorzumerken:
Name, Stück- und Dessinnummer, Stich- und Streifenzahl,
Rapport, Länge, Preis, Zuschlagstaxen, Artikel und Lieferzeit.