Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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2.  Das  Maschinenfieber  sei  einzudämmen,  indem  Fergger
und  Kaufleute  sich  verpflichten,  nur  den  dato  bestehenden
Maschinen  Arbeit  zu  geben.
3.  Der  Normalarbeitstag  des  eidgenössischen  Fabrikgesetzes
von  11  Stunden  sei  auch  aus  die  Einzelsticker,  beziehungsweise ­
  die  Hausindustrie,  auszudehnen.
4.  Es  sei  ein  zentrales  Kontrolbnrean  zu  errichten,  das
tadelnswerthe  Waare,  Liefcrungsverspätnngen  ?c.  zli  prüfen
und  überhaupt  bei  allen  Anständen  in  Bezug  ans  Abzüge,
Retonrwaaren  und  Entschädigungsforderungcn  endgültig  zu
entscheiden  habe.
5.  Wer  tut  Verband  sei,  solle  nur  für  Verbandsmitglieder
arbeiten  und  nur  von  solchen  Arbeit  nehmen.
Mit  diesen  Forderungen  war  der  eigentliche  Minimallohn ­
  postulirt,  zugleich  eine  durchgreifende  Kontrole,  wie  sie
wahrscheinlich  der  Stickereiverband  von  allen  Berufsgenossenschaften ­
  allein  besitzt,  und  endlich  auch  jene  Verpflichtung  der
Verbandsmitglieder,  nur  unter  sich  zu  arbeiten,  welche  später  der
eigentliche  Rückgrat  des  Verbandes  wurde.  Die  Ergänzungspostnlate
  überwies  man  an  die  Kommission,  deren  Wahl  nach
Maßgabe  einer  gerechten  Betheiligung  der  verschiedenen  Landestheile ­
  vorgenommen  wurde.  Ihr  wurde  der  Auftrag  ertheilt,
einen  Statutenentwurf  zu  Handen  einer  zweiten  Delegirtenversammlnng
  vorzubereiten,  eine  solche  in  thunlichster  Bälde
einzuberufen  und  inzwischen  für  den  Anschluß  der  weiteren
Elemente  und  ganz  besonders  der  Kaufmannschaft  thätig  zu  sein.
Nicht  ohne  schwere  Kämpfe  im  Schoße  der  Kommission
cinigie  man  sich  auf  einen  Statutencntwurf,  der  im  Wesentlichen
jetzt  noch  in  den  zur  Zeit  bestehenden  Statuten  (siehe  Gesetzessammlung ­
  im  Anhang)  enthalten  ist.  Die  Ansichten  der  Kommission ­
  gingen  darin  auseinander,  ob  die  Ergänzungspostnlate
in  die  Statuten  aufzunehmen  und  in  der  Konstitution  des
Verbandes  niederzulegen  oder  ob  sie  nur  ans  dem  Verordunngswege
  zu  verwirklichen  seien.  Schließlich  entschloß  man
            
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