Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

B. Abļugswtsen und Reklamationen. 
§ 3. Von jedem Arbeitgeber müssen Arbeitsbücher ge 
führt werden, in welchen, nach Maschinen getrennt, die Arbeits- 
leistungen, Belastungen, Verrechnungen und Zahlungen jeder 
einzelnen Maschine von Zahltag zu Zahltag in längstens 
vierzehntägigen Terminen ersichtlich sind. 
Jeder Sticker hat das Recht, von den Eintragungen über 
seine Maschine Einsicht, eventuell Abschrift zu nehmen, sowie 
die Abzugsnoten einzusehen. Die Forin der Buchführung, ob 
im getrennten Arbeitsbüchlein oder auf besonderem Folio eines 
hiefür bestimmten Buches, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. 
§ 4. Dem Sticker darf für mangelhafte Ausführung, 
eventuell Schaden am Stoff, eil, Abzug gemacht werden, 
welcher bei gewöhnlichen Waaren im Maxiinum die Hälfte 
des für die betreffende Arbeit vereinbarten Stichlohnes be- 
tragen darf : für andere Waare, d. h. Spezialitäten im Sinne 
von Titel IV der Gesetzessammlung, wird lein Maximum 
der Entschädigllng aufgestellt. 
§ 5. Belastungen für Nachstickarbeiten für ein intb das 
selbe Stück sind dem Sticker in einmaliger Berechnung zuzu 
stellen und dürfen den Betrag der vom Arbeitgeber hiefür 
allsgelegten Löhne oder der vom ersten Waarenausgeber hie 
für gemachten Belastung nicht übersteigen. Pauschalbelastungen, 
wie z. B. per 1000 Stich, per Stickete u. s. f., sind alls 
geschlossen. 
Abzüge dürfen beit Betrag der vom ersten Arbeitgeber 
hiefür gemachten Belastung nicht übersteigen und müssen unter 
Ausschluß von Nachfvrderungen in einmaliger Berechnung 
geltend gemacht werden. 
§ 6. Belastungen für Nachstickarbeiten sind spätestens 
innert einer Frist von sechs Wochen nach Ablieferung der 
Arbeit durch den Sticker, Abzüge ailderer Art spätestens innert 
cilier Frist von fünf Wochen vom Ablieferungstage an, dem
	        
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