B. Abļugswtsen und Reklamationen.
§ 3. Von jedem Arbeitgeber müssen Arbeitsbücher ge
führt werden, in welchen, nach Maschinen getrennt, die Arbeits-
leistungen, Belastungen, Verrechnungen und Zahlungen jeder
einzelnen Maschine von Zahltag zu Zahltag in längstens
vierzehntägigen Terminen ersichtlich sind.
Jeder Sticker hat das Recht, von den Eintragungen über
seine Maschine Einsicht, eventuell Abschrift zu nehmen, sowie
die Abzugsnoten einzusehen. Die Forin der Buchführung, ob
im getrennten Arbeitsbüchlein oder auf besonderem Folio eines
hiefür bestimmten Buches, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
§ 4. Dem Sticker darf für mangelhafte Ausführung,
eventuell Schaden am Stoff, eil, Abzug gemacht werden,
welcher bei gewöhnlichen Waaren im Maxiinum die Hälfte
des für die betreffende Arbeit vereinbarten Stichlohnes be-
tragen darf : für andere Waare, d. h. Spezialitäten im Sinne
von Titel IV der Gesetzessammlung, wird lein Maximum
der Entschädigllng aufgestellt.
§ 5. Belastungen für Nachstickarbeiten für ein intb das
selbe Stück sind dem Sticker in einmaliger Berechnung zuzu
stellen und dürfen den Betrag der vom Arbeitgeber hiefür
allsgelegten Löhne oder der vom ersten Waarenausgeber hie
für gemachten Belastung nicht übersteigen. Pauschalbelastungen,
wie z. B. per 1000 Stich, per Stickete u. s. f., sind alls
geschlossen.
Abzüge dürfen beit Betrag der vom ersten Arbeitgeber
hiefür gemachten Belastung nicht übersteigen und müssen unter
Ausschluß von Nachfvrderungen in einmaliger Berechnung
geltend gemacht werden.
§ 6. Belastungen für Nachstickarbeiten sind spätestens
innert einer Frist von sechs Wochen nach Ablieferung der
Arbeit durch den Sticker, Abzüge ailderer Art spätestens innert
cilier Frist von fünf Wochen vom Ablieferungstage an, dem