Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Sticker,  in  Zahlen  ausgedriickt,  mitzutheilen  nnd  beim  nächsten
Zahltag  zu  verrechnen.
Hievon  ausgenonunen  sind  Abzüge  nnd  Nachstickbelastlingen,
  welche  Gegenstand  einer  Expertise  oder  eines  fachgerichtlichen ­
  Entscheides  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dessen
Abnehmer  geworden  sind.  Das  Regreßrecht  ans  den  Sticker
bleibt  in  diesem  Falle  dem  Arbeitgeber  unter  der  Bedingung
gewahrt,  daß  er  dem  Sticker  gegenüber  seine  Forderung  längstens ­
  am  nächsten  Zahltage  nach  Erhalt  des  Expertisenbefundes
oder  des  fachgerichtlichen  Urtheils  geltend  macht.
§  7.  Innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  dürfen  den
Stickern  Fr.  10,  den  Fädlerinnen  lind  Nachstickerinnen  Fr.  5
von  ihrem  Lohne  als  Deconlpte  zurückbehalten  werden.
§  8.  Mit  austretenden  Stickern  ist  beim  Austritt  abznrcchnen.
  Das  ihnen  gnttonnnende  Betreffniß  ist  bis  auf  den
in  tz  7  nvrnlirten  Décompté  sofort  baar  auszubezahlen.  Ueber
letztem  ist  nach  Ablauf  der  in  §  6  bestimmten  Fristen  abzurechnen ­
  nnd  dem  Sticker  sein  rcstirendes  Guthaben  sofort
auszubezahlen.
§  9.  Übertretungen  der  Vorschriften  dieses  Regulativs
fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10,  al.  1,  lit.  1>
der  Zentralstatnten.
§  10.  Das  Zentralkomite  ist  mit  dem  Vollzug  dieses
Regulativs  beauftragt.

Titel  IX.
Regulativ  betreffend  Musterschnh.
(Beschluß  der  Generalversammlung  vom  30.  September  1887.)
§  1.  Es  ist  den  Mitgliedern  des  Zentralverbandes  der
Stickerei-Industrie  der  Ostschweiz  lind  des  Vorarlbergs  untersagt, ­
  mittelbar  oder  unmittelbar  Muster  von  Drittpersonen
nachzuahmen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.